Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 342/91
- Datum
- 02.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB darf nicht allein deswegen erfolgen, weil der Angeklagte die Tat bestreitet und keine Reue zeigt; die bloße Bestreitung darf dem Angeklagten nicht generell zum Nachteil gereichen.
Wenn aus der Art der Tat und der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder Rückfallgefahr geschlossen werden soll, hat das Tatrichter konkret darzulegen, welche Tatsachen diesen Schluss rechtfertigen.
Bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB ist eine allseitige Würdigung von Tat und Täter vorzunehmen; der Tatrichter muss sich mit der die Tat bestreitenden Einlassung auseinandersetzen.
Generalpräventive Erwägungen können die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen, bedürfen aber einer konkreten, nachvollziehbaren Begründung, die auf den Umständen des Einzelfalls basiert.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 342/91 in der Strafsache gegen Friedrich (=> geborener ████ aus ██, dort geboren am ██ 1962, wegen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 2. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung eine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Keinen Bestand hat jedoch die Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen bereits „vollalkoholisierten“ Stammgast, der einem anderen Gast versehentlich ein Glas Schnaps auf die Hose geschüttet hatte, nach einem Wortwechsel aus seiner Gaststätte „vor die Türe befördert“. Dann „warf er BC mit voller Wucht eine dreistufige, insgesamt 50 cm hohe Treppe hinunter, so daß BC ——> aufgrund einer Drehbewegung des Körpers mit dem Hinterkopf auf den Bürgersteig aufschlug“. Von Zeugen darauf angesprochen erwiderte er, „so mache ich es mit jedem, der sich so benimmt“ (UA S. 8, 9). Das Landgericht hat dem Angeklagten, der bereits drei Monate Untersuchungshaft in dieser Sache verbüßt hatte, die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB versagt, weil der Angeklagte „bis in die Hauptverhandlung hinein seinen damals dargelegten Standpunkt aufrechterhalten und keinerlei Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt“ hat (UA S. 17, 18). Eine Strafaussetzung zur Bewährung verbiete sich auch nach § 56 Abs. 3 StGB, da es „in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen“ würde, „wenn man einen Täter von einer solchen Tat mit einer derartigen Einstellung im Wege der Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe in Freiheit beläßt“ und dieser darüber hinaus „ohne Reue und Einsicht sein Auftreten noch rechtfertigt beziehungsweise dies versucht“ (UA S. 18, 19).
Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, daß er den Gast vor der Türe die Treppe hinuntergeworfen habe. Nach seiner Einlassung hat er ihn „lediglich am Kragen vor die Tür gebracht und auf der oberen Stufe losgelassen, so daß BC zu Fall gekommen sei“ (UA S. 13, 14).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (BGH NStZ 1983, 453; BGHR StGB § 56 II Nachtatverhalten 4, 5). Allerdings kann dann ein solches Verhalten auch im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefahrlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Daß diese Voraussetzung vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan. Ohne eine Auseinandersetzung mit der die Tat bestreitenden Einlassung des Angeklagten hatte die Kammer allein mit der Begründung, daß der Angeklagte bis in die Hauptverhandlung seinen damaligen Standpunkt aufrechterhalten und keinerlei Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt hat, eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagen dürfen.
Auch im Rahmen der Prüfung zu § 56 Abs. 3 StGB hat der Tatrichter eine allseitige Würdigung von Tat und Täter vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 8; BGH NStZ 1985, 459). Auch in diesem Zusammenhang wird er – neben anderen Umständen – aus dem „in einer derartigen Weise“ „ohne Reue und Einsicht“ auftretenden Angeklagten nur dann auf die Notwendigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung schließen dürfen, wenn er sich mit den oben dargelegten Grundsätzen auseinandersetzt. Soweit das Landgericht generalpräventive Gesichtspunkte heranzieht, weist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66 sowie BGHR StGB § 46 I Generalprävention 2 mit weiteren Nachweisen hin.
| Zschockelt | Kutzer | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Blauth |