Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: örtliche Fortführung verbotener Vereinigung (§20 Abs.1 Nr.1 VereinsG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 342/88
Datum
02.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab und die Anwendung von §20 Abs.1 Nr.1 VereinsG im Rahmen der vom BVerfG gezogen Grenzen erfolgt. Das Landgericht habe die örtliche Fortführung der verbotenen Vereinigung zutreffend aus Unterordnung, persönlichen Verbindungen, gemeinsamen Aktionen und Fortführung von Publikationen abgeleitet. Auch eine Bildung der Teilorganisation nach dem Verbot und fehlende frühere Mitgliedschaft einzelner Mitglieder schließen die Bewertung nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG umfasst die Fortführung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung und ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern sie innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Auslegungsgrenzen angewandt wird.

2

Eine örtliche Gruppe ist als Fortführung einer verbotenen Vereinigung anzusehen, wenn organisatorischer Zusammenhalt durch Unterordnung unter Führungspersonen, enge persönliche Verbindungen zu anderen Teilorganisationen, gemeinsame politische Aktionen, Zielidentität oder die Fortführung von Publikationen trotz bloßer Umbenennung nachgewiesen ist.

3

Die Einordnung einer Teilorganisation als Fortführung der verbotenen Vereinigung ist auch dann rechtsfehlerfrei, wenn die Bildung der Teilorganisation erst nach der Verbotsverfügung erfolgte und kein Nachweis vorausgegangener Mitgliedschaft einzelner Beteiligter vorliegt.

4

Bei der Revisionsnachprüfung genügt es für die Verwerfung der Revision, dass die Tatsachenwürdigung und rechtliche Bewertung der Vorinstanz keinen auf Rechtsfehler hinweisenden Mangel erkennen lassen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 3. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 342/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Albert Sch█████ aus ██████, dort geboren am ████ ███ 1938,

2. den Elektroinstallateur Steffen █████ aus ██████, dort geboren am ████ ██████,

3. den Auszubildenden Horst ███ aus ████, dort geboren am ████ 1966,

wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Beschluss vom 15. Juni 1989 (2 BvL 4/87) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz, die Verstöße gegen vollziehbare, aber noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Anwendung des Gesetzes auf die vom Landgericht festgestellten Verstöße der Beschwerdeführer hält sich in den vom Bundesverfassungsgericht gekennzeichneten Grenzen der Auslegung.

Dass das Verhalten der Angeklagten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz erfüllt, führt das Landgericht ohne Rechtsfehler aus. Die Gründung der zunächst als „Kameradschaft“, dann als „Stoßtrupp“ ███ bezeichneten Personengruppierung stellt sich als örtlich begrenzte Fortführung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen ANS/NA dar. Diesen Schluss zieht das Landgericht zutreffend aus seinen Feststellungen über die Unterordnung der Mitglieder unter die Führungspersonen dieser verbotenen Vereinigung (Ki und BCD), ihre enge persönliche Verbindung mit anderen örtlichen Teilorganisationen, die gemeinsam mit diesen unternommenen politischen Aktionen, aus der Identität der Ziele sowie der Fortführung der Publikationen unter bloßer Änderung der Bezeichnung, der die bloße Umbenennung der „Kameradschaften“ der ANS/NA in sogenannte „Leserkreise“ entsprach. Dass die bereits vor der Verbotsverfügung geplante Bildung einer Kameradschaft der ANS/NA in ██████ erst nach dieser Verfügung und deren Vollziehbarkeit zur Schaffung der Teilorganisation führte und dass nicht festgestellt ist, eines ihrer Mitglieder sei bereits zuvor Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen, ändert nichts an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Bewertung dieser örtlich begrenzten Organisation als Teil der verbotenen Vereinigung, deren organisatorischer Zusammenhalt damit für diesen Bereich fortgeführt wurde.

Entsprechendes gilt für die ████████ „Front“, mit welcher der in ███████ vorhandene organisatorische Zusammenhalt der bereits vor der Verbotsverfügung bestehenden ANS/NA-Kameradschaft der verbotenen Vereinigung fortgeführt wurde. Dies entsprach der festgestellten Absicht der Beteiligten, so, „wie bisher, weiterzumachen“.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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