Revision führt Teilaufhebung bei Sexualstrafen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 341/91
- Datum
- 13.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist, die spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Schutzbefohlenen zu laufen beginnt; ist die Frist vor Anzeigeerstattung abgelaufen, ist die Verurteilung zu beseitigen.
Verjährte Taten können bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden; die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs berührt den Strafzumessungsspielraum nur, wenn die Strafzumessungsgründe dadurch entscheidend beeinflusst werden.
Tatzeitliche Widersprüche in den Feststellungen, die für die Beweiswürdigung erheblich sein können, müssen geklärt werden; nicht erklärte Diskrepanzen können die Tragfähigkeit des Schuldspruchs beeinträchtigen.
Das Merkmal "Gewalt" im Sinne der Vergewaltigung setzt die Entfaltung körperlicher Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands voraus; wenn die Zeugin nach einem ersten Akt keinen weiteren Widerstand mehr leistete, hat das Gericht darzulegen, ob und inwiefern der Täter weiterhin mit Widerstand rechnete und körperliche Gewalt einsetzte.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 19. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 341/91 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. April 1991 a) in dem Schuldspruch betreffend das Sexualdelikt zum Nachteil der Nebenklägerin Anja M█████ dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt; b) mit den Feststellungen aufgehoben aa) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zum Nachteil der Nebenklägerin Manuela P██████ verurteilt worden ist, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen fortgesetzter Vergewaltigung seiner Tochter Anja M███████ in Tateinheit mit deren sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen fortgesetzter Vergewaltigung seiner Tochter Manuela ████████ in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet.
a) Der Schuldspruch wegen des fortgesetzten Sexualdelikts zum Nachteil der Nebenklägerin Anja █████████ muss dahin geändert werden, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfällt. Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist für diese Straftat (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war bei Anzeigeerstattung am 27. August 1990 (Bd. I Bl. 1 ff. d. A.) bereits abgelaufen. Das Vergehen nach § 174 StGB erfasst Schutzbefohlene nur bis zum Alter von 18 Jahren. Anja M██████████ hatte das 18. Lebensjahr am 28. Januar 1985 vollendet, so dass die Verjährung spätestens mit diesem Zeitpunkt begann (§ 78a StGB); sie ist nicht unterbrochen worden.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lassen es die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausgeschlossen erscheinen, dass der Strafausspruch durch die Schuldspruchänderung berührt wird, zumal auch verjährte Taten strafschärfend verwertet werden dürfen (BGHR StGB § 46 II Vorleben 11). Der bestehen bleibende Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Beischlafs zwischen Verwandten und die darauf bezogenen Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).
b) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung der Nebenklägerin Manuela P███████████ wird durch die Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht getragen.
Das Landgericht nimmt vier Einzelakte der Vergewaltigung an, begangen in der Zeit von Februar/März 1990 bis April 1990 (UA S. 17 ff., 37, 43). Die Feststellungen zum ersten und zweiten an einem Abend begangenen Vergewaltigungsakt reichen zur Erfüllung des Vergewaltigungstatbestandes aus. Die Ausführungen zur Tatzeit sind jedoch widersprüchlich. Die Strafkammer legt bei der Bewertung der Aussage der Zeugin Manuela ████████████ Wert auf die Feststellung, dass die Zeugin „das Geschehen klar und genau einordnen und es in ihrem familiären Umfeld verankern“ könne. So habe sie den ersten Geschlechtsverkehr „in die Zeit März/April 1990, möglicherweise an einem Mittwochabend, als ein Fußballspiel im Fernsehen übertragen wurde, einordnen“ können; „weitere Geschlechtsverkehre hatten samstags morgens stattgefunden, wenn der Vater nicht gearbeitet habe“ (UA S. 34). In den Feststellungen wird demgegenüber der erste und zweite Geschlechtsverkehr auf einen Abend „im Februar/März 1990“ verlegt. Worauf die von der zeugenaussage abweichende Feststellung der Tatzeit beruht, ist nicht ersichtlich. Die Diskrepanz um einen Monat kann für die Beweiswürdigung zu den weiteren Vergewaltigungsakten von Bedeutung sein, weil die Zeugin bereits „im April 1990“ das Elternhaus verließ (UA S. 90).
Auch die anderen Vergewaltigungsakte sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach der Sachverhaltsschilderung (UA S. 18) „riff der Angeklagte bei den beiden letzten Vergewaltigungen die Beine der Zeugin auseinander, legte sich auf sie und vereitelte ihre schwachen Widerstandsversuche durch sein Gewicht. Diese Feststellungen decken sich nicht ohne weiteres mit der Zeugenaussage, auf die sie gegründet sind. Nach den Angaben in der Beweiswürdigung hat die Zeugin erklärt (UA S. 37): Der Angeklagte habe beim ersten Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer von ihr abgelassen, als sie sich laut gegen sein Vorgehen wehrte; sie habe dem Angeklagten später keinen Widerstand mehr entgegengesetzt, sondern mehr oder weniger stillgehalten, wenn er sexuelle Wünsche an sie gerichtet habe. Da das Tatbestandsmerkmal Gewalt die Entfaltung von Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 177 I Gewalt 2), versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte, obwohl sich die Zeugin nach dem ersten Geschlechtsverkehr nicht mehr wehrte, trotzdem auch bei den späteren Sexualdelikten körperliche Kraft gegen sie eingesetzt hat, um einen von ihr erwarteten ernst gemeinten Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen.
Auch fehlt es insoweit an Ausführungen zur inneren Tatseite. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich auch schon früher durch eine Gegenwehr der Zeugin von seinem Vorhaben abbringen ließ (vgl. UA S. 16) und dass die Zeugin ihm nach dem ersten Geschlechtsverkehr keinen Widerstand mehr entgegensetzte, hätte in den Urteilsgründen erörtert werden müssen, ob der Angeklagte dennoch Widerstand erwartete, den er durch den Einsatz körperlicher Kraft brechen wollte (vgl. BGHR aaO Gewalt 8).
Die neu entscheidende Strafkammer wird im Übrigen auch genauere Feststellungen zu einem Gesamtvorsatz und zur Mindestzahl der an der Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen treffen müssen.