Teilaufhebung wegen fehlerhafter Annahme von Verleitung bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 341/55
- Datum
- 06.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter gezielt auf den Willen des Kindes einwirkt, es zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen bestimmt.
Die Vornahme unzüchtiger Handlungen durch den Täter ist von der Verleitung zu unterscheiden; bloßes Zulassen oder Duldung durch den Täter begründet noch keine Verleitung.
Schlüssige Handlungen (z. B. Onanie vor dem Kind oder das demonstrative Zeigen des Geschlechtsteils) können Verleiten darstellen, sofern sie darauf gerichtet sind, das Kind zum gezielten Zuschauen und zur Teilnahme zu veranlassen.
Hat das Kind aus eigenem Antrieb den Anstoß zu unzüchtigen Handlungen gegeben oder sich freiwillig beteiligt, spricht dies gegen das Vorliegen einer Verleitung; ein in den Urteilsgründen liegender Fehler ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn er das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden alter Michael B. aus █, geboren am ███ 1913 in ██, in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Juni 1955, soweit es ihn schuldig erkannt hat, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit den drei ████ nicht 14-jährigen Mädchen Ursula █████, Ursula ███ und Hildegard ██████ je auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes in Kenntnis ihres Alters unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie verleitet hat, solche zu verüben oder zu dulden. Die Revision wendet nichts ein gegen die Verurteilung wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen. Sie rügt jedoch, dass der Angeklagte auch wegen Verleitung der Kinder zu Unzuchtshandlungen verurteilt worden und dass dies auch bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet worden ist.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Den erregten Geschlechtsteil des Angeklagten █████ berührte die Ursula ███ durch die Hose. Daraufhin nahm ihn der Angeklagte heraus. Das Kind berührte das Glied. Hernach onanierte der Angeklagte bis zum Samenerguss.
Einige Zeit darauf kam das Mädchen wieder zum Angeklagten, setzte sich, zog den Schlüpfer aus und machte die Beine breit. Der Angeklagte betastete den Körper des Kindes, steckte seinen erregten Geschlechtsteil zwischen dessen Oberschenkel und machte Bewegungen bis zum Samenerguss.
Bei einem dritten Besuch der Ursula █████ nahm der Angeklagte ihre Hand und führte sie an sein erregtes Glied. Sie rieb daran bis zum Samenerguss.
Ihre Erlebnisse teilte die ██ ihren Freundinnen Ursula ██████ und Hildegard ███ mit, die dadurch neugierig wurden. Beide suchten gemeinschaftlich den Angeklagten auf. Die ███ machte ein auf den Geschlechtsverkehr anspielendes Zeichen mit der Hand und fragte den Angeklagten, ob er das kenne und ob sie „Onkel Doktor“ spielen wollten. Sie zog dann ihren Schlüpfer aus. Der Angeklagte setzte beide Mädchen auf einen Tisch, leckte am Bauch der ███ in der Nabelgegend, berührte beide Kinder am Geschlechtsteil, steckte jedem einen Finger in die Scheide und sein erregtes Glied zwischen die Oberschenkel. Hernach rieb er daran in Gegenwart der beiden bis zum Samenerguss.
Nach mehreren Tagen ███████ berührte der Angeklagte in seiner Wohnung am Geschlechtsteil der █████, die vorher ihren Schlüpfer abgelegt hatte, ███████ diese sich gleichzeitig an seinem inzwischen entblößten Glied zu schaffen machte. Die █████ sah zunächst den beiden zu. Dann fasste auch sie den Geschlechtsteil des Angeklagten und rieb daran mit der Hand bis zum Samenerguss.
Einige Zeit später kam die ██ allein zum Angeklagten und forderte ihn auf, mit ihr das gleiche zu machen wie mit der ██████. Sie legte sich nach Herunterstreifen der Hose hin. Der Angeklagte betastete ihren entblößten Geschlechtsteil und berührte mit seinem Glied ihre Oberschenkel.
Soweit die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten die fortgesetzte Vornahme unzüchtiger Handlungen mit jedem der drei Mädchen gefunden hat, ist die rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung, der Angeklagte habe dadurch die Kinder auch fortgesetzt zur Verübung oder Duldung solcher Handlungen verleitet.
Zum Verleiten gehört, dass der Täter auf den Willen des Kindes einwirkt in der Absicht, es zur Verübung oder Duldung einer Unzuchtshandlung zu bestimmen. Die Mittel der Beeinflussung sind im Gesetz nicht begrenzt. Deshalb kann diese nicht nur im Zureden, in Aufforderungen, Drohungen, Versprechungen oder in der Erregung von Neugierde bestehen, sondern auch in schlüssigen Handlungen. Onanie vor den Augen eines Kindes oder bloßes Zeigen des Geschlechtsteils genügt, wenn die Blicke des Kindes notgedrungen auf dieses fallen müssen und der Wille des Täters darauf gerichtet ist, das Kind zum geflissentlichen Betrachten des Vorgangs und so zu Begehung einer unzüchtigen Handlung zu veranlassen. Ein Verleiten entfällt, wenn die Handlungsweise des Täters einer Anregung oder Aufforderung des Kindes entspricht, so dass es seiner Beeinflussung nicht bedurfte (RG Goldtd. Arch. Bd. 46, 48; RG JW 1936, S. 1973 Nr. 36, 37, S. 260 Nr. 20; BGHSt 1, 168; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16).
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die als erwiesen erachteten Tatsachen lässt die Bejahung einer Verleitung zur Vornahme oder Duldung von Unzuchtshandlungen bei keinem der drei Mädchen zu.
a) Dass die Feststellungen zu den Vorkommnissen beim zweiten Besuch der Ursula ███ die Annahme der erwähnten Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragen, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Angeklagte hat unzüchtige Handlungen mit dem Kinde vorgenommen. Eine Einwirkung auf dessen Willen ist nicht ersichtlich.
Ebenso ist die Handlungsweise des Angeklagten bei dem dritten Vorfall zu beurteilen. Indem er die Hand der ███████ an seinen Geschlechtsteil führte, hat er eine unzüchtige Handlung vorgenommen. Die Sache liegt nicht anders, als wenn der Täter es aus Sinnenlust geschehen lässt, dass eine noch nicht 14-jährige Person aus eigenem Antrieb seinen Geschlechtsteil berührt (vgl. RG JW 1933, 2058 Nr. 16). Es ist in solchen Fällen jeder Einwirkung des Täters auf den Willen des Kindes ohne Bedeutung, in welchem Maße der Beteiligten tätig geworden ist.
In Frage könnte höchstens kommen, ob darin ein Verleiten liegen kann, dass der Angeklagte im ersten Falle seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen und nach dessen Berührung durch die █████ onaniert hat. Das Urteil enthält nichts darüber, ob sie ihm dabei zugesehen hat und ob er sie zum aufmerksamen Beobachten bestimmen wollte. Das ist indes ohne Belang. Denn die ██ hat durch ihren ersten Griff an den bedeckten Geschlechtsteil des Angeklagten selbst den Anstoß zu seinem unzüchtigen Vorgehen gegeben und auch sein entblößtes Glied ohne seine Einwirkung berührt. Das lässt erkennen, dass sie von sich aus zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen bereit war, wie übrigens ihr Verhalten beim zweiten Besuch deutlich zeigt. Damit scheidet auch in diesem Falle eine Verleitung aus.
Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, es sei für die Schuld des Angeklagten unerheblich, ob die Ursula █████ von sich aus die treibende Kraft gewesen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das gilt nur für den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen. Der Begriff der Verleitung erfordert eine Beeinflussung, eine Bestimmung des Willens. Ein bloßes Zulassen der Begehung oder Duldung unzüchtiger Handlungen reicht nicht aus.
Auch die ██████ und die ███ waren von vornherein zur Verübung und Duldung unzüchtiger Handlungen geneigt, wie den Feststellungen einwandfrei entnommen werden kann. Die ███ war nach dem Urteil „sittlich schon recht verdorben“ und hat den Anreiz zu den Verfehlungen des Angeklagten ihr und ihrer Begleiterin gegenüber gegeben. Die ██████ war infolge der Weckung ihrer Neugierde durch die Erzählungen der ██ ebenfalls von sich aus an unzüchtigen Dingen sehr interessiert und bereit, dabei mitzumachen. Deshalb kann es dahinstehen, ob es dem Angeklagten am Ende des ersten sich über mehrere Stunden erstreckenden Vorgangs noch darauf ankam, die Mädchen zum aufmerksamen Zuschauen bei seinem unzüchtigen Tun zu veranlassen. Ihrer Verleitung bedurfte es nicht mehr. Dasselbe gilt für den zweiten Vorfall, bei dem die █████ zunächst eine Zeitlang zusah, wie die ██████ und der Angeklagte gegenseitig an den Geschlechtsteilen spielten, schließlich aber ohne seine Aufforderung sich an der Onanie beteiligte. Dass bei der letzten Begegnung mit der ██ der Angeklagte Unzuchtshandlungen nur vorgenommen hat, ergibt der Sachverhalt eindeutig.
Der Schuldspruch ist daher insofern unrichtig, als das Landgericht in den drei Fällen fortgesetzte Unzucht mit Kindern, begangen durch Vornahme unzüchtiger Handlungen und Verleitung zu deren Verübung oder Duldung, angenommen hat.
Da der Rechtsfehler nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommt, der Urteilsspruch hingegen zutreffend auf Unzucht mit Kindern lautet, kommt dessen Änderung nicht in Betracht. Auch das Revisionsurteil kann nur in seinen Gründen klarstellen, dass die Straftaten des Angeklagten nicht auch die zweite Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfassen.
Es ist jedoch möglich, dass der Rechtsirrtum das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf deutet die Bemerkung im Urteil hin, er habe einen sehr erheblichen verbrecherischen Willen betätigt. Für diesen Gesichtspunkt kann das eigene Interesse der Mädchen an den Unzuchtshandlungen des Angeklagten und ihre freiwillige Teilnahme daran eine Rolle spielen. Das Verhalten der Kinder wird außerdem der Würdigung nach der Richtung bedürfen, ob und inwieweit eine Schädigung in ihrer sittlichen Entwicklung durch das Treiben des Angeklagten eingetreten ist.
Die angefochtene Entscheidung war daher ohne Änderung der Formel im Strafausspruch aufzuheben. Die weitergehende Revision musste verworfen werden.
| Glanzmann | Jagusch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Maß |