Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben – unzulässige Strafschärfung wegen Nichtgeständnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 341/54
Datum
10.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren verurteilt. Die Revision rügt u. a. die Ablehnung einer Begutachtung seiner Zurechnungsfähigkeit sowie Fehler bei der Strafzumessung. Der BGH verneint die Notwendigkeit eines Sachverständigen mangels konkreter Anhaltspunkte und hält die strafschärfende Berücksichtigung, dass das Nichtgeständnis zur Wiedervernehmung des Kindes geführt habe, für unzulässig. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Festsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anregung, den Angeklagten durch einen Sachverständigen auf Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, setzt konkrete, ersichtliche Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit voraus; bloße Schwerhörigkeit rechtfertigt dies nicht.

2

Die Leugnung einer Tat kann bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht daraus mit überzeugender Begründung auf mangelnde Einsicht in die Rechtswidrigkeit schließt.

3

Es ist unzulässig, die Strafzumessung zu verschärfen, weil der Angeklagte durch sein Nichtgeständnis die Wiedervernehmung eines Zeugen veranlasst hat; eine solche Wertung würde einem Zwang zum Geständnis gleichkommen und verfahrensrechtliche Grundsätze verletzen.

4

Bei einem Rechtsfehler in der Strafzumessung ist der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 24. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schweiger Wilhelm ███, dort geboren am ███████ 1900, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 24. März 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge.

Die Revision beanstandet, das Gericht habe einen Antrag, den Beschwerdeführer auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit zu begründen geeignet wären.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer habe sich bisher tadellos gehalten. Er leide an einer weit fortgeschrittenen Schwerhörigkeit, die auf eine starke „Deformation seiner Anlagen“ hinweise. Das Gericht hätte deshalb zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen Sachverständigen hören müssen.

Ein dahingehender Antrag ist zwar im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt, aber in den Urteilsgründen als „vom Verteidiger im Plädoyer gestellt“ mit der angegebenen Begründung „abgelehnt“ worden. Ob er unbedingt oder als Eventualantrag gestellt worden ist, lässt weder das Urteil noch die Revisionsschrift erkennen. Da der Verteidiger beantragt hatte, den Angeklagten freizusprechen, und die Revision nicht rügt, dass der Antrag nicht durch Gerichtsbeschluss verworfen worden ist, ist anzunehmen, dass er als Eventualantrag gestellt worden ist. Seine Ablehnung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Es handelt sich nicht um einen Beweisantrag, sondern nur um eine Anregung, das Gericht möge auf diese Weise prüfen, ob der Angeklagte etwa nicht voll zurechnungsfähig sei. Dass er überhaupt nicht oder erheblich vermindert zurechnungsfähig sei, hat die Verteidigung nicht behauptet und behauptet sie auch mit der Revision nicht (vgl. BGH 2 StR 84/51 vom 6. April 1951, JR 1951, 509).

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht voll zurechnungsfähig ist, sind in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Die Schwerhörigkeit ist eine Alterserscheinung, nicht aber ein Anzeichen für das Nachlassen der Verstandes- und Willenskraft. Andere Umstände, die auf ein solches Nachlassen hindeuten könnten, bringt die Revision selbst nicht vor. Das Landgericht hat daher die Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem es der Anregung des Verteidigers nicht stattgab.

2. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend den Umstand verwertet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung „seine Tat uneinsichtig nicht voll eingestanden und das Gericht deshalb gezwungen hat, die Erinnerung des Kindes an das unzüchtige Treiben durch seine Vernehmung erneut zu wecken“.

Hiergegen erheben sich durchgreifende rechtliche Bedenken.

Zwar ist es zulässig, strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Tat geleugnet hat, sofern dies nach der Überzeugung des Gerichts ein Anzeichen für mangelnde Unrechtseinsicht ist (BGHSt 1, 103 und 105). Dass das Landgericht diese Überzeugung gewonnen hat, könnte den Worten des Urteils: „uneinsichtig nicht voll eingestanden“ noch mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Dagegen durfte mit der Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten der Umstand verwertet werden, dass er dadurch, dass er kein volles Geständnis abgelegt hat, Veranlassung dazu gegeben hat, die zehnjährige Ortrud [REDACTED] als Zeugin zu vernehmen. Denn ein solches Verfahren würde nichts anderes bedeuten, als dass auf den Angeklagten ein Zwang ausgeübt würde, ein Geständnis abzulegen, und dies, bevor eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte, und zu dem ausgesprochenen Zwecke, von der Beweisaufnahme absehen zu können.

Wie der 2. Ferienstrafsenat in der Entscheidung BGHSt 1, 342 dargelegt hat, verstößt das gegen grundlegende Sätze des Verfahrensrechts, von denen auch im Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen keine Ausnahme gemacht werden kann. Vielmehr muss hier der Wunsch, Kindern nicht erneut die Vorgänge eines an ihnen begangenen Sittlichkeitsverbrechens ins Gedächtnis zurückzurufen, zurücktreten vor dem Interesse des Angeklagten, dass die Wahrheit der im Ermittlungsverfahren gemachten, ihn belastenden oder auch ihn entlastenden zeugenschaftlichen Bekundungen durch Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht erhärtet wird.

Der Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschGlanzmannDr. Wiefels
JaguschMaas
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