Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Begünstigung und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 340/51
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und Rechtsfehler in der Strafzumessung nach Verurteilung wegen eigennütziger Begünstigung und Unterschlagung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Es lägen keine Verfahrensverstöße vor, die tatrichterliche Beweiswürdigung sei tragfähig und die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung ist nur dann begründet, wenn das Tatgericht die Notwendigkeit zusätzlicher Beweiserhebung offenkundig übergangen oder entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ungeprüft gelassen hat; das bloße Fehlen eines Beweisantrags entbindet nicht von der Substantiierung der Rüge.

2

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; das tatrichterliche Ermessen bleibt grundsätzlich unangefochten, soweit keine widersprüchlichen oder rechtsfehlerhaften Zumessungsgründe vorliegen.

3

Begünstigung setzt voraus, dass die Hilfeleistung darauf gerichtet ist, dem Täter die aus der Straftat erzielten Vorteile zu sichern; dieser Begünstigungswille genügt, auch wenn der Begünstigte den angestrebten Vorteil nicht tatsächlich erlangt.

4

Gemeinschaftliche Unterschlagung liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Sachen, die zuvor fremdem Gewahrsam unterlagen, in ihr wirtschaftliches Vermögen überführen und damit wie Eigentümer darüber verfügen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 1. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Kaufmannsehefrau Traute J. (——) geb. ███ aus ████ ██, ██straße, geboren am █████ 1926 in [REDACTED], wegen Begünstigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Februar 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung und Unterschlagung zu einem Jahr drei Monaten Gesamtgefängnis verurteilt worden. Sie macht mit der Revision mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

1.) Der Angriff, das Schwurgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob die Angeklagte das Bewusstsein gehabt habe, durch ihre Begleitung ihrem Ehemann Beistand zu leisten, geht fehl.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde zu diesem Punkt kein Beweisantrag gestellt. Der Sachverhalt drängte dem Gericht die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Beweiserhebung nicht auf, da es von der Schuld der Angeklagten auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung bereits überzeugt war. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln eine weitere Klärung hätte erreicht werden können.

Ein Verfahrensverstoß kommt demnach nicht in Betracht.

Auch mit der Sachrüge kann die Angeklagte nichts ausrichten.

a) Den Tatbestand der gemeinschaftlichen Unterschlagung hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann, Günter ████████, bei ihrem Auszug aus der Wohnung der getöteten Staatsanwaltswitwe Agnes ███ mehrere Gegenstände, welche der █████ vorher gehört hatten, mit sich genommen und im eigenen Haushalt für sich verwertet. Daraus hat der Erstrichter den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen, die Angeklagte habe dadurch gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann diese ohne Bruch fremden Gewahrsams erlangten Sachen rechtswidrig in ihr eigenes wirtschaftliches Vermögen verbracht, somit wie ein Eigentümer darüber verfügt.

Die Revision wendet sich auch nur gegen die Strafzumessung. Aber was sie dagegen anführt, ist zur Rechtfertigung nicht geeignet. Das Vorbringen richtet sich fast ausschließlich in unzulässiger Weise gegen die allein dem tatrichterlichen Ermessen überlassene Entscheidung über die Höhe der erkannten Strafe. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, soweit nicht Rechtsfehler vorliegen.

Einen solchen behauptet die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, die Zumessungserwägungen seien widersprüchlich. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist zwar richtig, dass nach den Urteilsgründen der Angeklagten mehrere zu ihren Gunsten sprechende Umstände „strafmildernd“ angerechnet, ihr aber mildernde Umstände versagt worden sind. Diese Darlegungen enthalten noch keinen Widerspruch und wären als solcher wohl kaum empfunden worden, wenn das Wort „strafmindernd“ gebraucht worden wäre. Strafmilderungsgründe bedingen noch keineswegs die Zubilligung mildernder Umstände im technischen Sinn, die allenfalls eine Geldstrafe ermöglichen würden. Sie haben nur im allgemeinen Bedeutung für das Strafmaß, das durch sie auch bei Versagung mildernder Umstände zugunsten des Angeklagten beeinflusst wird.

Rechtsirrig wäre es ferner, wenn das Schwurgericht, wie die Revision vermutet, die Tat des Günter ███ und die nicht strafbaren, allenfallsigen Beteiligungshandlungen der Angeklagten strafschärfend herangezogen hätte. Hierfür ergibt sich aus dem Urteil nicht der geringste Anhaltspunkt. Auch im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für den als erschwerend berücksichtigten Gesichtspunkt der Roheit und der Gefühlskälte der Angeklagten.

b) Die Verteidigung hält ein wissentliches Beistandleisten der Angeklagten zu dem Zwecke, ihrem Ehemann die Vorteile der von ihm begangenen Unterschlagung zu sichern, nicht für gegeben. Die Angeklagte sei mit ihm nur gefahren, weil sie nicht habe allein in der Wohnung bleiben wollen. Damit bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe ihrem Ehemann im Bewusstsein seiner strafbaren Tat beim Wegbringen des unterschlagenen Persianermantels und der anderen Gegenstände geholfen und dessen unwahre Erklärung über deren Herkunft bestätigt. Durch ihr Tun habe sie deren Übergabe an die Berechtigten und die Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes vereitelt.

Damit ist die sachliche Begünstigung bedenkenfrei begründet. Die Sicherung des Vorteils ist gegeben, wenn der Zweck der Beistandsleistung darauf gerichtet ist, zu verhindern, dass die Vorteile dem Täter zugunsten des Verletzten entzogen werden. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist nicht zu bezweifeln. Das Bestreben der Angeklagten ging nach den Feststellungen dahin, ihrem Ehemann die unterschlagenen, also unmittelbar aus der Tat erlangten Gegenstände selbst zu erhalten.

Die vom Erstrichter weiter erörterte Frage, ob die Vorteile des begünstigten Täters unmittelbar aus der von ihm begangenen Straftat erlangt sein müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Wille der Angeklagten darauf gerichtet war, ihren Ehemann bei der Beiseiteschaffung und Sicherung der von ihm unterschlagenen Sachen zu unterstützen, und dass sie dementsprechend sich an deren Beförderung beteiligt hat.

Soweit die Revision die Bejahung des Eigennutzes auf Seiten der Angeklagten bemängelt, kann ihr schon deswegen nicht gefolgt werden, weil wiederum Erwägungen tatsächlicher Art ins Feld geführt werden. Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe bei ihrem Handeln auch ihren eigenen Vorteil im Auge gehabt und sei des Erlöses für die unterschlagene Armbanduhr durch Verwendung im eigenen Haushalt teilhaftig geworden. Demgegenüber kann sie mit der Behauptung, es sei nicht untersucht, ob der Erlös im Haushalt Verwendung gefunden hat, nicht gehört werden. Abgesehen davon kommt es nicht einmal darauf an, ob der Täter den erstrebten Vorteil wirklich erreicht.

Auch die weiter erhobenen Bedenken, ob dieses Geld als Vorteil im Sinne des § 257 StGB anzusehen sei, sind unbegründet. Der Vorteil des Begünstigers kann in jedem Nutzen bestehen, auch in einem bloß vorübergehenden Genuss.

Zu Unrecht, aber zugunsten der Angeklagten, hat der Erstrichter nicht § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Da sie dadurch nicht beschwert ist, kann darüber hinweggesehen werden.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.

Senatspräsident Neumann ist wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerBaldus
SarstedtScharpenseel