Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl bei Einsatz unscharfer Waffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 339/91
- Datum
- 18.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz einer objektiv ungefährlichen oder ‚unscharfen‘ Waffe kann die Annahme eines minderschweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB begründen.
Bei der Strafrahmenwahl sind gesetzlich typisierte Milderungsgründe ebenso wie allgemeine Milderungsgründe in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen; ihre Berücksichtigung kann zu einer Reduzierung des Strafrahmens führen.
Bei der Strafrahmenwahl ist die Reihenfolge und Art der Prüfung von allgemeinen und gesetzlich vertypten Milderungsgründen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu beachten.
Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auf Mitangeklagte; Entscheidungen über Maßregeln und Einziehung bleiben hiervon unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 339/91 in der Strafsache gegen █ wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 18. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. April 1991 im Strafausspruch, auch bezüglich des Mitangeklagten ████, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auch gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten ███ hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Strafaussprüche haben allerdings keinen Bestand. Rechtsfehlerhaft führt das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 250 Abs. 2 StGB aus, dass „auch mit dem Einsatz einer ‚unscharfen‘ Waffe kein minder schwerer Fall begründet werden“ könne (UA S. 15). Das ist unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr im Gegenteil der Einsatz einer objektiv ungefährlichen Waffe ebenso wie das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes (etwa § 21 StGB) sehr wohl geeignet, die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB zu begründen (vgl. u. a. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 3 und Strafrahmenwahl 2, 3). Zur Reihenfolge der Prüfung, wenn neben den bei einer Strafrahmenwahl zunächst in Betracht zu ziehenden allgemeinen Milderungsgründen auch gesetzlich vertypte Milderungsgründe in Betracht kommen, verweist der Senat u. a. auf die in BGHR StGB vor § 1 mF Strafrahmenwahl 2 (= NStZ 1987, 22), 3, 5, 8 sowie StGB § 250 II Strafrahmenwahl 1–3 abgedruckten Entscheidungen.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Die Entscheidungen über die Maßregel und die Einziehung werden von der Aufhebung nicht berührt.
| Kutzer | Rus | Rissing-van Saan | |||
| Zschockelt | Blauth |