Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Schuldsprüche wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 339/90
- Datum
- 07.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Handlungen, die aus einer Vielzahl von Einzelakten bestehen, hat der Tatrichter in der Regel anzugeben, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgeht; dies entfällt nur, wenn sich der Mindestschuldumfang ohne Zahlenangabe eindeutig aus dem Urteil ergibt oder die Tatzeit so genau bestimmt ist, dass Zweifel ausgeschlossen sind.
Soweit die strafrechtliche Bewertung von Sexualakten an der Vollendung des 14. Lebensjahres anknüpft, muss der Tatrichter die Zuordnung einzelner Teilakte zu den einschlägigen Tatbeständen (z. B. § 176 StGB gegenüber § 240 StGB) hinreichend feststellen.
Zusammentreffende Einzelakte, durch die mehrere fortgesetzte Straftaten verwirklicht werden, sind auf Tateinheit oder Tatmehrheit zu prüfen; übereinstimmende Einzelakte können zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB führen, wenn sie durch dieselbe Handlung verwirklicht werden.
Ein persönlicher Strafausschließungsgrund des unmittelbar Beteiligten (z. B. § 173 Abs. 3 StGB hinsichtlich Geschwistern) steht der Bestrafung des Anstifters nicht entgegen; der zugrundeliegende Rechtsgedanke ist jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 20. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/90 in der Strafsache gegen Günter K. aus ███████, dort geboren am ███ 1936, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. März 1990 mit den Feststellungen – aufgehoben a) in den Schuldsprüchen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung in drei Fällen und wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Anstiftung zum Beischlaf zwischen Verwandten; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt: a) wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs der am ███ ██ 1972 geborenen Maya ███ in Tateinheit mit Nötigung (§ 176 Abs. 1 und 3, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Jahren; b) wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs der am ███ 1972 geborenen Bettina ███████████ in Tateinheit mit Nötigung (§ 176 Abs. 1, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 4 Jahren; c) wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs der am ███ 1974 geborenen Andrea K. in Tateinheit mit Nötigung (§ 176 Abs. 1 und 3, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Jahren; d) wegen Anstiftung des am █████████ 1971 geborenen Thomas K. zum sexuellen Missbrauch seiner Schwester Andrea K. (§§ 26, 176 Abs. 1 und 3, 173 StGB) zu einer Einzelstrafe von 3 Jahren und e) wegen Nötigung der am ██████████ 1973 geborenen Wibke █████████ (§ 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Monaten.
Aus diesen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren gebildet und verschiedene Gegenstände nach § 74 StGB eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Sachrüge hat im Wesentlichen Erfolg. Hinsichtlich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 27. August 1990.
2. Die Schuldspruche in den oben unter Ziffer 1 Buchst. a – d genannten Fällen müssen aufgehoben werden, weil die Feststellungen des Landgerichts den jeweils zugrunde liegenden Schuldumfang nicht ausreichend erkennen lassen und das Konkurrenzverhältnis der Straftaten falsch beurteilt wird. Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muss der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmissverständlich eingegrenzt ist, so dass Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (st. Rspr., z. B. BGHR StGB vor § 1/fH Schuldumfang 1). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.
aa) Straftat zum Nachteil von Maya ██ Als Beginn der Masturbationen, die das Kind am Angeklagten aufgrund dessen Gesamtvorsatzes vorgenommen hat, wird „ein Tag vor April 1984“ genannt (UA S. 8). Zwischen Tatbeginn und April 1984 muss ein nicht unerheblicher Zeitraum gelegen haben; denn das Landgericht stellt fest (UA S. 8), dass sich diese Handlungen vor April 1984 bei entsprechenden Gelegenheiten wiederholten. Da der Angeklagte den durch Drohungen erreichten sexuellen Missbrauch auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres von Maya ████, also über den ██████████ hinaus, fortgesetzt und das Landgericht daher die danach vollzogenen Sexualakte zu Recht nicht mehr als Teilakte eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 in Tateinheit mit § 240 StGB, sondern nur noch als fortgesetzte Nötigungsakte nach § 240 StGB gewertet hat, hätte es der Feststellung bedurft, in wie vielen Einzelakten und den Tatbestand des § 176 StGB der Angeklagte den schon wegen der Erfüllung des § 240 StGB erfüllt hat. Dies war Lebensjahres des 14. zur Bewertung der Sexualkontakte nach § 176 StGB erforderlich, die durch die Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers für die strafrechtliche Bewertung eintritt. Dazu verhält sich das Urteil nicht; es führt lediglich allgemein aus (UA S. 9): „Wochen vor dem ███ 1985“ vollzog der Angeklagte zum ersten Mal den Beischlaf mit dem Kind, danach „in seiner oder in seinem Pkw Wohnung, in der Wohnung der Eltern regelmäßig – wöchentlich oder zweiwöchentlich, meistens freitags – den Beischlaf oder ließ sexuelle Handlungen an sich vornehmen bzw. nahm diese an der Zeugin vor“; Tatende war Juli 1989 (UA S. 7).
bb) Straftat zum Nachteil von Bettina Das Landgericht stellt bezüglich des rechtserheblichen Zeitraums lediglich fest: „Der Angeklagte nahm an der am ██████████ 1972 geborenen Bettina seit Ende 1985 im Alter von noch nicht 14 Jahren bis zu bis Juli 1989 (14); (UA S. ca. 17 1/2 Jahren sexuelle Handlungen vor … der erste Geschlechtsverkehr fand nach dem 14. Geburtstag des Kindes statt (UA S. 16). Auch hier wird nicht die Mindestzahl der Einzelakte angegeben, durch die der Angeklagte die Tatbestände des § 176 und des § 240 StGB erfüllt hat.
cc) Straftaten zum Nachteil von Andrea █████ Hinsichtlich des Tatzeitraums und des Mindestschuldumfangs liegen ähnliche Unklarheiten vor wie in den oben genannten Fällen. Darüber hinaus wird die neue Strafkammer zu beachten haben, dass der vom Angeklagten veranlasste fortgesetzte Geschlechtsverkehr des Kindes mit seinem 15-jährigen Bruder Thomas K. – auch insoweit fehlt die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte – nicht nur als Anstiftung des Thomas K. zu einem Vergehen nach den §§ 176, 173 StGB zum Nachteil von Andrea ███, sondern auch als täterschaftlicher sexueller Missbrauch durch den Angeklagten nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmung des Kindes zur Vornahme von sexuellen Handlungen an einem Dritten) zu werten ist.
Zutreffend hat sich das Landgericht, allerdings ohne dies näher zu erörtern, durch § 173 Abs. 3 StGB nicht an einer Bestrafung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Beischlaf zwischen Verwandten gehindert gesehen. Nach dieser Vorschrift werden Geschwister nach § 173 StGB nicht bestraft, wenn sie – wie hier – zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Dies ist nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der der Bestrafung des Angeklagten als Anstifter nicht entgegensteht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 173 Rdn. 8; Lackner, StGB 18. Aufl. § 173 Anm. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 173 Rdn. 9; Horn in SK StGB – Lieferung Januar 1989 – § 173 Rdn. 9). Allerdings wird bei der Strafbemessung der der Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB zugrundeliegende Rechtsgedanke zu berücksichtigen sein (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 28 Rdn. 5; Lackner aaO § 28 Anm. 2 b und § 173 Anm. 6).
b) Das Landgericht hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den einzelnen Straftaten angenommen. Es hat verkannt, dass die abgeurteilten fortgesetzten Handlungen in mehreren Einzelakten zusammentreffen, so dass sie ungeachtet des gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Unrechtsgehalts untereinander zur Tateinheit verbunden werden (st. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – 3 StR 257/90; BGHSt 6, 81; BGHR StGB vor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1 und § 52 I Rechtsgüter, höchstpersönliche 2). So trifft der erste Akt des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Bettina ██ mit einem Einzelakt des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Maya ███ zusammen, weil sich der Angeklagte abwechselnd von beiden Kindern masturbieren ließ. Der fortgesetzte sexuelle Missbrauch von Maya ██████████ seinerseits im Verhältnis der Tateinheit zu dem fortgesetzten sexuellen Missbrauch von Andrea K., da auch diese beim ersten Akt der Fortsetzungsreihe zusammen mit Maya ██ den Angeklagten masturbierte. Entsprechendes ist für die Nötigung von Wibke ███ zu prüfen (auch gleichzeitige Drohung gegenüber ihr und Andrea K.), vgl. UA S. 24).
Die vom Angeklagten begangene Anstiftung des Thomas K. zum sexuellen Missbrauch von Andrea K. und der vom Angeklagten begangene sexuelle Missbrauch dieses Kindes können durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorgenommen worden sein. Zu den schließlich erfolgreichen Anstiftungsbemühungen des Angeklagten gegenüber Thomas K. (vgl. UA S. 22 f.) gehört ersichtlich auch die Überredung von Andrea K., mit ihrem Bruder den Beischlaf zu vollziehen (UA S. 19). Diese Überredung war Teil des vom Angeklagten an Andrea K. begangenen sexuellen Missbrauchs, begangen dadurch, dass er das Kind im Sinne des § 176 Abs. 2 zu sexuellen Handlungen mit seinem Bruder bestimmte, an denen er teilweise beim Triolenverkehr (UA S. 19/20) – selbst teilnahm und damit gleichzeitig den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllte.
c) Wegen der Bedenken gegen einzelne Strafzumessungserwägungen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 1990 verwiesen.
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