Hehlerei: Aufhebung der Verurteilung im Fall II 3 und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 339/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Gericht lediglich den Tatbestand des § 259 StGB feststellt, darf es nicht zugleich einen selbständigen Freispruch wegen des fehlenden Merkmals der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Hehlerei aussprechen; der Schuldspruch ist insoweit zu berichtigen.
Zum Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB genügt ein abgeleiteter Erwerb durch einen Dritten (z. B. einen Angestellten); der Erwerber macht sich der Hehlerei schuldig, wenn er den Ankauf nach Kenntnis oder mit Erkennen der strafbaren Herkunft genehmigt und die Gegenstände behält.
Das Tatbestandsmerkmal "seines Vorteils wegen" erfordert nicht zwingend unmittelbares Streben nach eigenem wirtschaftlichem Vorteil; es reicht aus, dass der Täter ein eigenes Interesse am wirtschaftlichen Vorteil eines Dritten (z. B. des Ehegatten) verfolgt.
Die Beweisregel des § 259 StGB darf nur auf objektiv äußerlich erkennbare Umstände gestützt werden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen; innere Erwägungen des Täters sind für die Anwendung der Beweisregel ungeeignet, und unklare Feststellungen hierüber führen zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altwarenhändler Otto ████ aus ████, geboren am ██ in ████, wegen Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Juli 1952
1) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 3 (Ankauf von Metallspänen) wegen Hehlerei verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch;
2) im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Freisprechung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten fortgesetzte gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei zur Last gelegt. Die Strafkammer hat sechs selbständige Einzeltaten festgestellt und die Voraussetzungen des § 260 StGB verneint. Aus diesem Grunde von der Anklage der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Hehlerei freizusprechen, war jedoch rechtsirrig. Über die Schuld des Angeklagten kann bei derselben Tat nur einheitlich entschieden werden. Wird daher das Merkmal der Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit verneint und lediglich der Tatbestand des § 259 StGB festgestellt, so ist für einen selbständigen Freispruch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit kein Raum.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit berichtigen.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den sechs festgestellten Einzeltaten angenommen habe. Nach Lage der Umstände bestand kein Anlass, diese Frage ausdrücklich zu erörtern, da Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben sind. Die schnelle zeitliche Folge, die Gleichartigkeit des Vorgangs und die Verletzung desselben Rechtsguts sind nicht solche Anhaltspunkte, sondern deuten allenfalls auf den allgemeinen Entschluss des Angeklagten, bei sich bietender Gelegenheit den hehlerischen Ankauf zu wiederholen. Dieser allgemeine Entschluss ist nicht gleichbedeutend mit dem auf Fortsetzung der Tat gerichteten Gesamtvorsatz.
Die Revision beanstandet ferner die Feststellung, dass der Angeklagte in allen Fällen „seines Vorteils wegen“ gehandelt habe. Da der Angeklagte nicht Inhaber des Handelsgeschäfts, sondern nur Angestellter seiner Ehefrau gewesen sei, könne er nur dann mit der Absicht auf Erlangung eines eigenen Vorteils gehandelt haben, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft lebten. Das sei nicht festgestellt. Die Strafkammer hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und ausgeführt, es komme nicht darauf an, wer von den Eheleuten Inhaber des Geschäfts sei, weil der Angeklagte auf jeden Fall kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft auch wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft seiner Ehefrau habe. Gegen diese Auffassung können begründete Einwendungen nicht erhoben werden. § 259 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (vgl. RGSt 51, 179). Es genügt, dass der wirtschaftliche Vorteil als solcher einem Dritten zugutekommen soll, sofern nur der Täter ein eigenes Interesse an diesem Vorteil des Dritten hat und dieses eigene Interesse als seinen Vorteil mit der Tat verfolgt. Bei hehlerischen Ankäufen des einen Ehegatten für den anderen ist das regelmäßig der Fall, ohne dass es auf den Güterstand ankommt. Ersichtlich war auch die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mindestens in diesem Sinne seines Vorteils wegen gehandelt hat.
Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, der Angeklagte habe jedenfalls nicht in den Fällen wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen, in denen nicht er, sondern der Angestellte GC das gestohlene Metall angekauft habe, zumal sich der Angeklagte in einem Fall sogar bemüht habe, den Ankauf rückgängig zu machen, nachdem er Verdacht über die Herkunft des Metalls geschöpft habe. Was zunächst diesen letzten Fall angeht, so widerspricht das Vorbringen der Revision den Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Danach hat sich der Angeklagte nicht deshalb um die Aufhebung des Kaufvertrags bemüht, weil er Verdacht geschöpft hatte, sondern nur aus dem Grunde, weil GC das Metall als Messing für einen entsprechenden Preis gekauft hatte und der Angeklagte später feststellte, dass es sich nicht um massives Buntmetall handelte.
Im Übrigen steht die Tatsache, dass ein Angestellter für Rechnung des Geschäfts angekauft hat, der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht entgegen. Das „Ansichbringen“ setzt zwar einen abgeleiteten Erwerb voraus. Das bedeutet aber nicht, dass der Täter diesen Erwerb in eigener Person vornehmen musste. Er kann sich dabei auch eines Angestellten als seines Werkzeugs bedienen, gleichgültig, ob dieser schuldig ist oder nicht. Auch wenn der Angestellte allgemein die Genehmigung hat, für Rechnung des Geschäfts anzukaufen, und der Inhaber bei dem einzelnen Ankauf nicht zugegen war, bleibt der Erwerb für den Inhaber ein abgeleiteter im Sinne des § 259 StGB. Er macht sich alsdann der Hehlerei schuldig, wenn er den Ankauf später genehmigt und die Gegenstände behält, obwohl er die strafbare Herkunft erkennt oder damit rechnet. Die nachträgliche Genehmigung ist in allen Fällen festgestellt.
Im Übrigen kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Ehefrau oder der Angeklagte selbst Inhaber des Geschäfts war. Wie der Senat bereits entschieden hat, gehört zum Ankaufen oder Ansichbringen nicht die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt. Wer für Rechnung und Geschäft eines anderen ankauft, macht sich der Hehlerei schuldig, selbst wenn die Verfügungsgewalt nicht unmittelbar auf ihn übergeht.
Im Falle II 3 (Detailspäne) ist die Würdigung der inneren Tatseite nicht frei von Rechtsirrtum. Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt oder ob sie bedingten Vorsatz angenommen hat. Da die Beweisregel eine Kenntnis von den strafbaren Vorerwerb voraussetzt, ist daneben für die Annahme bedingten Vorsatzes kein Raum (vgl. RGSt 55, 204). Die Strafkammer bemerkt zunächst, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass die 40 kg Metallspäne aus einer strafbaren Handlung stammten, und ihn auch veranlasst, den Verkäufer zu fragen, ob die Späne nicht gestohlen seien. Ob er es tat, weil er es nicht glaubte, oder ob er es nur aus Vorsicht tat, ist eine Frage der besonderen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung an späterer Stelle heißt es dann weiter:
„Der Angeklagte musste auch den Umständen nach annehmen, dass es sich hierbei um Stehlgut handelte. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, ergibt sich aus der Tatsache, dass er Miltenberger ausdrücklich fragte, ob die Späne nicht gestohlen seien. Er tat dies bei einer Person, die ihm von früher bekannt war, bei der er wusste, dass sie schon früher Stehlgut verkauft hatte. Musste er es dann auch für diesen Fall annehmen, würde er es nicht, ist die Frage bei einem Bekannten, dem er es nicht zutraut, fehl am Platze. Traut er diese Handlung einem Bekannten zu, darf er sich auch mit der einfachen Frage und der davon zu erwartenden verneinenden Antwort nicht zufriedengeben. Das gerade deshalb, weil er ihm eine solche Handlung zutraut.“
Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Strafkammer über die Voraussetzungen der inneren Tatseite nicht klar war. Zunächst wird nicht deutlich, welche die Umstände sein sollen, die die Strafkammer der Anwendung der Beweisregel zugrunde gelegt hat (Art und Menge des Metalls?). Vor allem aber geben diese Ausführungen keine Klarheit darüber, ob die Strafkammer überhaupt die Beweisregel anwenden oder – damit unvereinbar – bedingten Vorsatz annehmen wollte. Denn für die Erwägungen, die die Strafkammer über die an den Verkäufer gerichtete Frage anstellt, war im Rahmen der Beweisregel kein Raum. Eigene Überlegungen des Täters können niemals die Grundlage für die Anwendung der Beweisregel sein, weil es keine Umstände sind, die von außen die Überzeugung des Täters bestimmen konnten und ihm die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen mussten (vgl. RG a.a.O.). In diesem Falle (II 3) musste daher das Urteil wegen der unklaren Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.
Dagegen hat die Strafkammer in den übrigen Fällen II 4 (Lagerschalen), II 5 (Kupferblech) und II 6 (dreimal ungeschmolzenes Metall aus Kabeln) den Vorsatz zweifelsfrei über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Hier ist kein Rechtsfehler erkennbar; für die Vermutung des Vorsatzes sind nicht eigene Handlungen des Angeklagten, sondern nur solche Umstände herangezogen worden, die ihm von außen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten: Im Fall II 4 die große Anzahl von Lagerschalen, die erkennbar aus mit Dampf betriebenen Maschinen stammten; im Falle II 5 die Art und Menge des Metalls und die fadenscheinige Begründung des Verkäufers, die Kupferbleche stammten von einer Baustelle, auf der er arbeite; im Falle II 6 die deutlich erkennbare Umschmelzung der Metalle. Die Würdigung dieser Umstände und ihre Verwertung für die Beweisregel durch die Strafkammer kann nicht beanstandet werden.
| Krauss | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Koeniger | Baldus |