Fahrlässiger Falscheid: Aufhebung der Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 339/51
- Datum
- 02.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fahrlässige Eidesverletzung ist denkbar, wenn der Zeuge trotz Bewusstseins möglicher Irrtümer sich nicht ausreichend vergewissert und schuldhaft tatsächliche Anhaltspunkte zur Überprüfung unterlässt.
Fahrlässigkeit liegt ferner vor, wenn ein Zeuge ein unzutreffendes oder unsicheres Erinnerungsbild ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Unsicherheit wiedergibt, obwohl er dies hätte tun müssen.
Die bloße lange Zeit zwischen Sachverhalt und Zeugenaussage begründet allein keine Annahme fahrlässiger Eidesverletzung; die bloße Möglichkeit von Erinnerungsfehlern reicht nicht aus.
Bei der Feststellung der Fahrlässigkeit ist zu ermitteln, welche Vorhalte der vernehmende Richter gemacht hat und ob dem Zeugen verfügbare Hilfsmittel (z. B. Urkunden) zur Überprüfung seines Erinnerungsbildes zugänglich waren und hätten genutzt werden müssen.
Die Verwertung des gesetzlichen Zwecks der Strafdrohung als strafschärfender Umstand ist unzulässig; Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zur zusätzlichen Strafverschärfung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. Februar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Bäcker Heinz ██ aus ██, ███████████, geboren am █████ in ███, wegen falschen Eides, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom **2. August 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Februar 1951 auf die Sachrüge begründet.
Das Urteil wird in den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit bei der Eidesverletzung.
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides zu rechtfertigen.
In einem Unterhaltsprozess, der 1949/1950 vor dem Amtsgericht in Solingen durch ein am 6. Dezember 1946 geborenes uneheliches Kind angestrengt worden war, hatte der Beklagte den Angeklagten als Zeugen benannt. Der Angeklagte wurde am 23. Januar 1950 als Zeuge vernommen und über die strafrechtlichen Folgen einer Eidesverletzung belehrt. Er sagte in Anwesenheit der Kindsmutter aus:
> „Anfang 1946 war es schon, mein Bruder und ich hatten ████ auf meinem LKW zum Beklagten hinfahren lassen. 1945 war es nicht mehr, aber auch nicht Sommer. Ich kann nicht sagen, ob es März oder April war, als wir ankamen. In der Wohnung war es noch nicht bereit.“
Diese Aussage wurde vom Angeklagten, nachdem sie ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden war, beschworen.
Die Strafkammer hat nach eingehender Beweisaufnahme und Beweiswürdigung festgestellt, dass diese Aussage jedenfalls insoweit falsch war, als der Besuch des Angeklagten bei der Kindsmutter nicht vor Mitte Juli 1946, sondern nach der Empfängniszeit stattgefunden hat.
Die Strafkammer ist zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine vorsätzliche Verletzung der Eidespflicht durch den Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne. Sie hat jedoch angenommen, dass der Angeklagte sich einer fahrlässigen Eidesverletzung schuldig gemacht habe. Zur Begründung führt sie aus:
Der Zeuge sei bei seiner Vernehmung davon ausgegangen, seine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Er habe seine Aussage nach Überlegung und nach Vorhalten des Richters als sicher hingestellt. Dabei habe er leichtfertig und ohne ausreichende Prüfung über seine ursprünglichen Zweifel hinweggehen können.
Diese Erwägungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Eine fahrlässige Eidesverletzung eines Zeugen ist nur in zwei Fällen denkbar:
1. Der Zeuge macht seine Aussage, obwohl er sich bewusst ist, dass er sich irren könnte, und sich nicht genügend vergewissert hat. 2. Der Zeuge gibt ein unrichtiges oder unsicheres Erinnerungsbild wieder, ohne dies zum Ausdruck zu bringen.
Im ersten Fall ist eine Fahrlässigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Zeuge es schuldhaft unterlassen hat, tatsächliche Punkte und äußere Anhaltspunkte zu nutzen, die ihm bei seiner Vernehmung zur Verfügung standen und die ihn von der Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes hätten überzeugen können.
Im zweiten Fall liegt eine Fahrlässigkeit vor, wenn der Zeuge seine Unsicherheit nicht zum Ausdruck bringt, obwohl er dies hätte tun müssen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten des ersten Falls einer fahrlässigen Eidesverletzung für schuldig befunden. Die Begründung hierfür reicht nicht aus.
Die Strafkammer meint, die Tatsache, dass der Vorgang Jahre zurücklag, gebe allein schon zu besonderer Vorsicht Anlass. Dazu kämen die Vorhalte der Kindsmutter, die in der genannten Zeit überhaupt nicht in der ████ gewohnt habe.
Allein die Tatsache, dass ein Vorgang lange zurückliegt, ist jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Fahrlässigkeit. Die bloße Möglichkeit von Erinnerungsfehlern rechtfertigt es nicht, einen Zeugen als fahrlässig zu verurteilen, wenn er seine Aussage beschwört.
Die Strafkammer hätte vielmehr feststellen müssen, welche Vorhalte des vernehmenden Richters vorlagen und welchen Inhalt sie hatten. Erst dann hätte geprüft werden können, ob diese Vorhalte objektiv geeignet waren, das Erinnerungsbild des Angeklagten zu erschüttern.
Die Rechnung vom 14. August 1946, die der Angeklagte bereits bei seiner eidlichen Vernehmung erwähnt und in der Hauptverhandlung vorgelegt hat, hätte einen Anhaltspunkt bieten können. Die Strafkammer hat jedoch nicht geprüft, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 23. Januar 1950 in der Lage war, die gleichen Überlegungen anzustellen, die jetzt von der Strafkammer angestellt worden sind.
Das Datum der Rechnung war ein eindringlicher Anhaltspunkt und ein wesentlicher Hilfsmittel für den Angeklagten, sein Erinnerungsbild zu überprüfen. Der Angeklagte hätte veranlasst werden müssen, gerade in dieser Richtung seine Erinnerung zu überprüfen.
Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, dass dies geschehen ist. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Der festgestellte Sachverhalt gibt ferner Veranlassung zu folgendem Hinweis:
Der Angeklagte hat zu Beginn seiner Aussage selbst Zweifel bezüglich des genauen Zeitpunktes seines Besuches in der ████ geäußert und diese Zweifel auch zum Ausdruck gebracht. Erst im Verlauf der weiteren Vernehmung ist er zu der Erklärung übergegangen, ein Irrtum sei ausgeschlossen.
Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, durch welche Überlegungen der Angeklagte veranlasst worden ist, sein ursprünglich unsicheres Erinnerungsbild als sicher hinzustellen. Es liegt aber eine fahrlässige Eidesverletzung darin, dass der Angeklagte sich leichtfertig und ohne ausreichende Prüfung über seine ursprünglichen Zweifel hinweggesetzt hat.
Insoweit können die Vorhalte des vernehmenden Richters von wesentlicher Bedeutung sein.
Die Strafzumessung des angefochtenen Urteils erscheint nicht unangemessen, wenn sich der Angeklagte der fahrlässigen Eidesverletzung schuldig gemacht hat.
Die Strafkammer meint, eine empfindliche Strafe sei schon deshalb erforderlich, weil die eidliche Zeugenaussage den Gerichten als wichtiges und unersetzliches Beweismittel für die Beweiswürdigung diene. Die Verletzung der Eidespflicht könne nicht nur schwerwiegende Folgen für den Einzelnen, sondern auch für die Allgemeinheit zeitigen und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtspflege zu erschüttern.
Indem die Strafkammer den gesetzlichen Zweck der Strafdrohung für die Eidesverletzung als strafschärfend verwertet hat, ist sie einer unzulässigen Erwägung erlegen. Dies ist in gleicher Weise fehlerhaft wie die Verwertung von Tatbestandsmerkmalen zur Strafverschärfung.
Der Vorsitzende Dr. █████████████ ist im Urlaub ortsabwesend.
███ Baldus Dr. ███
| Schäfer | |