Treffer
BGH Beschluss

BGH hebt Verurteilung wegen lückenhafter Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage) auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 33/92
Datum
26.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Krefeld verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und die Mitangeklagte wegen Menschenhandels. Auf die Sachrügen hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf, weil die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft war. Die Feststellungen enthielten einen zentralen Widerspruch zur zeitlichen Abfolge von Ticketkauf, Tatplanung und Zeitungsannonce. Zudem fehlte eine nachvollziehbare, konkretisierte Darstellung der Aussagekonstanz und etwaiger Widersprüche der einzigen Belastungszeugin sowie der behaupteten Bestätigungsindizien; gebotene Aufklärung (u.a. zur Person „Judy“) unterblieb.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; rechtsfehlerhaft ist sie insbesondere bei Widersprüchlichkeit, Unklarheit oder mangelnder Erschöpfung der Urteilsgründe.

2

Enthält das Urteil für die Beweiswürdigung wesentliche, nicht aufgelöste Widersprüche in den Feststellungen, ist die Überzeugungsbildung des Tatgerichts revisionsrechtlich angreifbar.

3

Stützt sich die Verurteilung maßgeblich auf die Aussage einer einzigen Belastungszeugin (Aussage gegen Aussage), müssen die Urteilsgründe deren Aussageentwicklung, etwaige Abweichungen und die Abgrenzung von Kern- und Randgeschehen so konkret darstellen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist.

4

Werden weitere Zeugen als Bestätigungsindizien herangezogen, muss das Urteil konkret mitteilen, welche belastungsrelevanten Aussageinhalte dadurch bestätigt werden; bloße Angaben zu Lebensumständen ohne Bezug zur Kerntat genügen nicht.

5

Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind naheliegende Aufklärungsmaßnahmen zu zentralen, überprüfbaren Umständen (z.B. Existenz und Angaben einer Erstkontaktperson) regelmäßig geboten, wenn die Verurteilung ansonsten allein auf der Geschädigtenaussage beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 19. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 33/92 vom 26. Februar 1992 in der Strafsache gegen

1. Josef O. C___, geboren am █ 1939 in ██,

2. Rebecca, geborene Illorato J. C___, aus W███, geboren am ████ 1960 in ██ (Philippinen),

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Josef O. C___ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte Rebecca O. C___ wegen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung an sachlich-rechtlichen Mängeln leidet. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Den Feststellungen zufolge fassten die Angeklagten während des Sommerurlaubs 1990 der Angeklagten Rebecca O. C___, den diese ohne ihren Ehemann, den Angeklagten Josef ███████████, in ihrer philippinischen Heimat verbrachte, den Entschluss, eine junge Philippinin zu suchen, die unter dem Vorwand, es handle sich um die Tätigkeit einer Haushaltshilfe oder Sekretärin, eingestellt und später mit nach Deutschland genommen werden sollte, um dort dem Angeklagten Josef O. C___ als Sexualpartnerin zu dienen. Zu diesem Zweck gab die Angeklagte Rebecca O. C___ für den 20. Juni 1990 in der Zeitschrift „Manila Bulletin“ ein Inserat auf, mit dem eine weibliche Hilfskraft für ein deutsches Ehepaar gesucht wurde. Auf die Annonce meldete sich die damals 19-jährige Zeugin Nera B. C___), die dann später am 30. Juli 1990 zusammen mit der Angeklagten Rebecca O. C___ und der damals 7-jährigen gemeinsamen Tochter der Angeklagten von Manila nach Frankfurt flog. Bei dem von der Zeugin B. C___) benutzten Flugticket handelte es sich um ein verbilligtes Dreimonatsticket für die Flugverbindung von Manila nach Frankfurt, das der Angeklagte Josef O. C___ am 19. Juni 1990 über ein Düsseldorfer Reisebüro auf den Namen einer in Manila lebenden Schwägerin erworben hatte, weil diese Schwägerin Deutschland besuchen wollte. Die Schwägerin sagte jedoch später den Besuch ab.

Nachdem der Angeklagte seine Ehefrau, die Tochter und die Zeugin B. C___ am 31. Juli 1990 vom Flughafen Frankfurt abgeholt hatte, fuhr man in das gemeinsame Haus der Angeklagten, wo Rebecca O. C___ Nera B. C___ alsbald eröffnete, was man von ihr erwartete. Obwohl die Zeugin es ablehnte, dem Angeklagten Josef O. C___ sexuell zu Willen zu sein, veranlasste er im Gästezimmer des Hauses die Zeugin, sich auszuziehen, brachte sie zu Fall und begann, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Der Gegenwehr der Zeugin begegnete er mit Schlägen auf ihr Gesicht und bösen Worten. Dem Angeklagten gelang es auch, mit seinem erigierten Glied in die Scheide der Zeugin einzudringen. Er fand jedoch keine Befriedigung und ließ schließlich mit den Worten: „Du bist noch Jungfrau, es ist hart“, von ihr ab.

In den Mittagsstunden des folgenden Tages floh die Zeugin, weil der Angeklagte Josef ██ ihr zuvor angekündigt hatte, „er sei noch nicht fertig, er werde es heute Abend beenden“. Da die Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt zum Einkaufen begeben und das Haus abgeschlossen hatten, sodass die Zeugin sich nur im Garten und in der Garage aufhalten konnte, kletterte sie auf der Rückseite des Hauses über einen hölzernen Sichtschutz auf ein Dach und von dort auf einen Balkon, von dem sie in das Gästezimmer gelangte. Sie wollte ihre persönlichen Sachen holen, fand jedoch nur ihre Kleidung, nicht aber ihre Ausweispapiere. Zurück benutzte sie denselben Weg. Teils als Anhalterin, teils mit dem Zug, gelang ihr sodann die Flucht nach Bonn. Dabei halfen ihr ein italienischer Lastwagenfahrer und ein ihr damals unbekannter philippinischer Landsmann. Sie fuhr zu einer gewissen „Judy“, die sie auf dem Flug von Manila nach Frankfurt kennengelernt und die ihr ihre Telefonnummer gegeben hatte. Von dort aus fand sie am folgenden Tag bei einer Familie ███ C___ Unterkunft, die sie auch zwei bis drei Wochen später zur philippinischen Botschaft begleitete, weil die Zeugin ████████ noch Ausweispapiere benötigte. In der philippinischen Botschaft berichtete Nera B. C___ erstmals zu Protokoll über das von ihr Erlebte. Wenige Wochen vor Weihnachten 1990 siedelte Nera B. C___ zu ihrer in Deutschland lebenden Tante, der Familie H. C___, um. Auf deren Betreiben wandte sie sich schließlich an einen Rechtsanwalt, der den Angeklagten Josef O. C___ schriftlich zu Schmerzensgeldzahlungen aufforderte. Dies veranlasste den Angeklagten seinerseits, bei der Polizei Strafanzeige wegen Erpressung zu erstatten. Am 28. Februar 1991 wurde die Zeugin B. C___ bei der Polizei und am 19. März 1991 richterlich vernommen. Heute lebt sie bei der philippinischen Familie in Deutschland.

Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt und sich damit verteidigt, Nera B. C___ habe sich auf die Zeitungsannonce gemeldet und sei als Haushaltshilfe für die Zeit des Aufenthalts der Angeklagten Rebecca O. C___ in Manila angestellt worden. Sie sei deshalb zufällig in der Nähe gewesen, als die Schwägerin plötzlich doch nicht habe nach Deutschland fliegen wollen. Um das Flugticket nicht verfallen zu lassen, habe man sie als Gesellschaft für die Angeklagte Rebecca O. C___ und Hilfe im Haushalt für drei Monate mitgenommen. Die Angeklagten äußerten die Vermutung, Nera B. C___ habe von Anfang an nur vorgehabt, Landsleute in Deutschland zu besuchen und sei deshalb plötzlich verschwunden.

2. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten auf Grund der Angaben der Zeugin B. C___ als widerlegt angesehen. Die dieser Würdigung zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungsbildung des Tatgerichts vom Tatgeschehen gebunden. Es hat dessen Entscheidung hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung jedoch dann, wenn sie widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Hurxthal, KK, 2. Aufl., StPO § 261 Rn. 51). Je nach den Besonderheiten des Einzelfalles setzt eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung auch voraus, dass sich die Urteilsgründe mit widersprüchlichen, ungenauen oder aus sonstigen Gründen nicht ohne weiteres glaubhaften Zeugenaussagen zu einer erheblichen Beweisfrage in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise auseinandersetzen (vgl. BGH NStZ 1981, 271; BGH, Beschluss vom 17. April 1991 – 3 StR 107/91; Hurxthal aaO Rn. 50). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

a) Schon die Feststellungen sind in einem für die Beweiswürdigung wesentlichen Punkt widersprüchlich. Einerseits geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte Josef O. C___ am 19. Juni 1990 das Flugticket für seine Schwägerin erwarb und erst in der Folgezeit, wenn auch schon bald, feststand, dass diese tatsächlich nicht mit nach Deutschland fliegen würde. Außerdem stellt das Landgericht fest, dass die Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt der Absage durch die Schwägerin planten, eine junge Philippinin als Sexualpartnerin für den Angeklagten Josef O. C___ anzuwerben und mit nach Deutschland zu nehmen. Andererseits hat die Angeklagte Rebecca O. C___ die Annonce, die nach den Feststellungen der Verwirklichung des Tatplans dienen sollte und auf die sich die Zeugin B. C___ meldete, bereits für den 20. Juni 1990 in Auftrag gegeben. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Kaufs des Flugtickets, der Tatplanung und der Aufgabe der Annonce als erstem Schritt zur Umsetzung des Tatentschlusses sind nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Annonce am 20. Juni 1990 erscheinen sollte und nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch erschienen ist, drängt es sich auf, dass sie vorher und damit zeitgleich mit oder vor dem Kauf des Flugtickets am 19. Juni 1990 von der Angeklagten Rebecca O. C___ in Auftrag gegeben worden ist. Der Verwirklichung des Plans, der erst nach der Absage der Schwägerin entstanden ist, konnte die Zeitungsannonce danach schwerlich dienen. Dieser Umstand, den das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, kann jedoch für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sprechen, dass mit dem Zeitungsinserat lediglich eine Haushaltshilfe für die Zeit des Aufenthalts der Angeklagten Rebecca O. C___ in Manila gesucht wurde und die Zeugin B. C___ zu diesem Zweck auch eingestellt worden ist. Damit ist aber bereits der Ausgangspunkt der Beweiswürdigung, mit der die Kammer den Angaben der Zeugin B. C___ gefolgt ist und die Einlassung der Angeklagten für widerlegt erachtet hat, in Frage gestellt.

b) Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin ████, die in der Hauptverhandlung den „Geschehensablauf im Wesentlichen wie festgestellt“ angegeben hat, insbesondere deshalb als glaubwürdig beurteilt, weil Nera B. C___ die Ereignisse „insgesamt viermal im Kernbereich widerspruchsfrei offiziellen Stellen gegenüber geschildert hat“ (vgl. UA S. 20), nämlich Ende August 1990 in der philippinischen Botschaft, am 28. Februar 1991 bei ihrer polizeilichen, am 19. März 1991 anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung und schließlich in der Hauptverhandlung. Die vom Landgericht gewählten Formulierungen legen die Schlussfolgerung nahe, dass die Zeugin B. C___ in einzelnen oder mehreren Punkten früher und in der Hauptverhandlung von den Feststellungen abweichende Bekundungen gemacht hat; diese hat das Landgericht zwar ersichtlich als nicht wesentlich oder das Randgeschehen betreffend und deshalb als für die Glaubwürdigkeit der Zeugin B. C___ nicht entscheidend gewertet. Was die Zeugin früher oder in der Hauptverhandlung konkret ausgesagt hat, in welchen Punkten ihre Aussagen im Einzelnen konstant, widersprüchlich oder ungenau waren, was das Landgericht als Kernbereich der Aussage oder lediglich das Randgeschehen betreffend und deshalb als wesentlich oder unwesentlich bewertet hat, teilen die Urteilsgründe indes an keiner Stelle mit. Dessen hätte es jedoch bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob die Erwägungen und Bewertungen des Landgerichts hinsichtlich der Bedeutung und des Gewichts einzelner Aussageinhalte und darin möglicherweise enthaltener Widersprüche oder Ungenauigkeiten rechtsfehlerfrei sind und die Würdigung der Aussage der Zeugin B. C___ als glaubwürdig und zuverlässig tragen. Das Landgericht hat allerdings Bekundungen anderer Zeugen als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin B. C___ behauptet. Soweit Nera B. C___ den Zeugen nach den Feststellungen von ihren Erlebnissen im Hause der Angeklagten berichtet hat, fehlt jedoch auch insoweit jegliche konkrete Darlegung dazu, in welchen die Glaubwürdigkeit tragenden Punkten diese Zeugen die Angaben der Nera B. C___ bestätigt haben. Soweit die Urteilsgründe stattdessen ausführen, dass die Zeugen G. C___, H. C___ und A. C___ ebenso wie B. C___ bekundet haben, dass diese in ihren Familien ein häusliches und zurückgezogenes Leben geführt hat und dass sie Anfang August 1990 durch Zufall an die ihr bis dahin unbekannte erste Gastgeberfamilie ██████ geraten ist, besagt dies jedoch für sich genommen – ohne Kenntnis der näheren Umstände und der wesentlichen Aussageinhalte – weder etwas für noch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin B. C___ hinsichtlich des den Angeklagten angelasteten Geschehens.

Nicht erkennbar durch das Landgericht überprüft worden ist außerdem, ob es überhaupt eine „Judy“ gibt, die der Zeugin B. C___ während des Fluges ihre Telefonnummer gegeben und diese als erste auf ihrer Flucht aufgenommen haben soll, und wenn ja, was diese Zeugin der Familie G. C___ oder eventuellen Ermittlungspersonen gegenüber erklärt hat. Eine Aufklärung auch in diese Richtung wäre geboten gewesen, da in einem Fall, wie hier, wo Aussage gegen Aussage steht, die Verurteilung allein auf der Bekundung der Geschädigten beruht.

Zschockelt Kutzer Rup Miebach Rissing-van Saan

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