Revision gegen LG-Urteil wegen versuchten Mordes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 338/92
- Datum
- 21.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine auf die Verletzung von § 136a StPO gestützte Rüge ist nur zulässig, wenn die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels erfüllt sind; andernfalls ist sie unzulässig zu verwerfen.
Eine prozessuale Rüge führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nachgewiesen wird.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 17. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 338/92 vom 21. August 1992
in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████████ in ██, ██, wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf die Verletzung des § 136a StPO gestützte – unzulässige – Rüge hatte auch in der Sache keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 3 StR 419/91 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Ruf | Winkler |