Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 338/55
Datum
06.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel, das ihn wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilte und Sicherungsverwahrung anordnete. Der BGH verwirft die Revision: Aufklärungs- und Verfahrenspflichten seien nicht verletzt, ein Sachverständigenbeweis war ohne Antrag und ohne besondere Anhaltspunkte nicht geboten und die Tatwürdigung als Versuch sowie die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer verletzt die Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass sie den Angeklagten nicht ausdrücklich nach seiner Vorstellung vom Alter der Beteiligten fragt, sofern diese Vorstellung erkennbar Gegenstand der Hauptverhandlung war.

2

Ein gerichtlicher Sachverständigenbeweis zur Zurechnungsfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte keinen Antrag stellt und keine besonderen Anhaltspunkte für eine krankhafte, nicht beherrschbare Enthemmung vorliegen; bloße gleichgeschlechtliche Neigung genügt hierfür nicht.

3

Vorbereitende Handlungen können den Beginn der Ausführung eines Sittlichkeitsdelikts bilden, wenn sie darauf gerichtet sind, das Opfer sofort für sexuelle Handlungen gefügig zu machen; in solchen Fällen begründen wiederholte Verführungsmethoden den Versuch.

4

Zur Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher können ein stets gleichbleibender Tatplan und frühere gleichartige Taten herangezogen werden; einzelne zweifelhafte Erwägungen der Strafkammer beeinträchtigen diese Gesamtwürdigung nicht, wenn andere Feststellungen die Einstufung stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hubert LC aus KC, geboren am 1900 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende ████████,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Juni 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 15. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Rechtsmittel des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, die Strafkammer habe es in der Hauptverhandlung unterlassen, den Angeklagten zu fragen, für wie alt er die Jugendlichen BC und UC zur Tatzeit hielt (BGHSt 4, 126).

Dem Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, wie sich der Angeklagte zu diesem Punkt, der schon in der Anklageschrift und in dem Eröffnungsbeschluss enthalten war, eingelassen hat. Bei der Art des Anklagegegenstandes besteht jedoch kein Anlass zu Zweifeln, dass die Vorstellung des Angeklagten von dem Alter der beiden Jugendlichen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist. Zu den Förmlichkeiten des Verfahrens, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind, gehört diese Erörterung nicht.

Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des nach dem Urteil offensichtlich gleichgeschlechtlich veranlagten Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. Der Angeklagte hat dies ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt. Sachdienlich und erfolgversprechend wäre ein solcher Antrag auch nur gewesen, wenn besondere Anhaltspunkte für eine krankhafte, nicht zu bekämpfende Enthemmtheit des Angeklagten vorhanden wären. Bloße gleichgeschlechtliche Neigung, auch wenn sie besonders stark hervortritt, reicht dazu nicht aus.

2. Die Sachrüge, die das Revisionsgericht nur beachten kann, soweit sie den Urteilsfeststellungen widerspricht, muss gleichfalls erfolglos bleiben.

a) Im Falle MC ist der Angeklagte dem Urteil zufolge in seinem Versuch, den Jugendlichen zur Unzucht geneigt zu machen, so weit gegangen, dass die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern von vornherein bedenkenfrei ist. Die Verteidigung begnügt sich hier mit einer von der gerichtlichen Überzeugung abweichenden Würdigung des Hergangs, die mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

b) Aber auch im Falle UC ist in dem angefochtenen Urteil kein Rechtsfehler zu finden.

Wie das Landgericht feststellt, geht der Angeklagte stets so vor, dass er Jugendliche, zu denen allein er sich hingezogen fühlt, auf der Straße anspricht, einzuladen sucht und durch geschlechtlich-schlüpfrige Geschichten in geschlechtliche Erregung zu versetzen und auf diese Weise der Unzucht geneigt zu machen versucht. Diesen Trick hat er bereits 1935 und auch später mehrfach angewandt. So ist er dem Urteil zufolge bei UC und auch bei MC vorgegangen. Er sprach ihn mehrfach an, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob er ihm aus diesem Zwecke nachgestellt hat, verwickelte ihn in Gespräche, erzählte ihm zweimal erfundene geschlechtsbetonte Geschichten, um ihn zu reizen, folgte ihm mehrfach und versuchte, ihn zum Bier einzuladen.

Solche Vorgänge können je nach der Person der Beteiligten mehr oder weniger harmlos sein; sie können sich ferner als bloße Vorbereitungshandlungen eines für später geplanten Sittlichkeitsverbrechens darstellen, aber auch unmittelbar den Beginn der Ausführung eines solchen Verbrechens bilden, dann nämlich, wenn der Täter auf diese Weise bezweckt, das Opfer seiner Sinnenlust gefügig zu machen und alsbald danach zum Taterfolg zu gelangen. Das Landgericht hat das letztere als seine Überzeugung festgestellt. Unter weniger verdächtigen Umständen würde dies besonderer Begründung bedürfen. Jedoch ist es kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer aus der Persönlichkeit des Angeklagten, wie das Urteil sie schildert, und aus seinem stets gleichbleibenden Verführungstrick folgert, dass er im Falle UC, wie auch bei MC, durch seine Handlungen alsbald bei nächster günstiger Gelegenheit zur Unzucht gelangen wollte und dass nur der Widerstand der Jugendlichen ihn daran hinderte.

Die Vorschriften der §§ 51, 20a und 42e StGB sind ohne ersichtlichen Rechtsverstoß angewandt worden.

Bei der Darlegung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, erwägt die Strafkammer auch, ihre frühere Annahme, der Angeklagte werde mit zunehmendem Alter auf junge Männer immer stärker abstoßend wirken, sei durch die jetzt abgeurteilten beiden Taten widerlegt worden. Ob das zutrifft, mag zweifelhaft sein, weil beide Jugendliche den Angeklagten, wenn auch nicht sofort, nachdrücklich abgewehrt haben. Doch kommt es auf diese Erwägung nicht an, weil strafbare Versuche solcher Art bis zu einem gewissen Grade auch an abgeneigten Personen begangen werden können.

GlanzmannJaguschDr. Wiefels
KönigerMaß
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