Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Strafausspruch bei Vergewaltigung und Härteausgleich berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 337/97
Datum
10.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft rügte insbesondere die Annahme eines minder schweren Falls und die fehlerhafte Durchführung des Härteausgleichs. Der BGH bestätigte die rechtliche Würdigung zu §21 und §56 StGB, nahm jedoch Korrekturen beim Härteausgleich vor und berichtigte den Strafausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Anwendung strafmildernder Vorschriften (z. B. Annahme eines minder schweren Falls) ist die Würdigung des Tatrichters innerhalb seines Beurteilungsspielraums vom Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

2

Die Alternativen des § 21 StGB (verminderte Steuerungsfähigkeit vs. verminderte Einsichtsfähigkeit) dürfen nicht gleichzeitig ohne tragfähige Grundlage angenommen werden; das Gericht hat die konkrete Beeinträchtigung zu benennen.

3

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (Zurückstellung der Vollstreckung) sind durch eine Gesamtwürdigung zu begründen; das Revisionsgericht darf eine den Tatrichter treffende Abwägung nur bei Rechtsfehlern korrigieren.

4

Erkennt das Revisionsgericht einen erkennbaren Fehler beim Strafausspruch (z. B. fehlerhafte Berücksichtigung eines Härteausgleichs), kann es die Strafe nach den einschlägigen Vorschriften berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 23. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 StR 337/97 vom 10. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Januar 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, elf Monaten und drei Wochen verurteilt wird.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und drei Wochen verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung. Auch habe die Strafkammer den Härteausgleich fehlerhaft vorgenommen.

Die Begründung, mit der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sei ebenfalls fehlerhaft. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des gewährten Härteausgleichs vertretene Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall der Vergewaltigung zu werten sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die strafmildernde Überlegung wendet, das Vortatverhalten der Geschädigten sei geeignet gewesen, bei dem Angeklagten die Hoffnung zu erwecken, sie sei bereit, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, unternimmt sie eine eigene Würdigung des Sachverhalts und entfernt sich dabei von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.

Auch § 21 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft angenommen worden. Zwar ist die Formulierung auf UA S. 28 bei der Wiedergabe des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens – isoliert betrachtet – missverständlich, wenn es dort heißt, es sei „davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Fähigkeit, eigene Handlungsabläufe zu steuern, bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Gleiches gilt für die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten.“ Der Senat schließt jedoch aus, dass das Landgericht damit beide Alternativen des § 21 StGB, die nicht gleichzeitig gegeben sein können (vgl. BGH NStZ 1989, 430 m. Nachw.), bejahen wollte.

Sowohl aus dem Zusammenhang dieser den Inhalt des Sachverständigengutachtens referierenden Urteilsstelle als auch aus der Gesamtheit der Feststellungen ergibt sich, dass der Tatrichter nur von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses (BAK von 2,33 ‰ zum Tatzeitpunkt) ausgegangen ist (UA S. 9, 31).

2. § 56 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht verletzt.

Die Strafkammer hat ihre Erwartung, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, und dass aufgrund der Gesamtheit der erwogenen und für den Angeklagten sprechenden Umstände besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Die Wertung des Landgerichts liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 4; vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 – 3 StR 145/97).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Landgericht nicht ausschließbar den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt, dass er sich nach der Tat straffrei geführt hat, deshalb überbewertet haben könnte, weil der Angeklagte sich seit der Tatbegehung in Untersuchungshaft befunden hat. Indes kommt diesem Strafmilderungsgrund angesichts zahlreicher anderer, für den Angeklagten sprechender gewichtiger Umstände erkennbar keine bestimmende Bedeutung zu.

3. Das Landgericht hat für die Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldangemessen gehalten. Zutreffend hat es weiter ausgeführt, dass mit einer Strafe von zehn Tagessätzen wegen Nötigung eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, wäre nicht diese Strafe bereits vollstreckt worden. Dieser Nachteil müsse nachträglich ausgeglichen werden. Dazu heißt es im Urteil (UA S. 33):

„Im Wege eines Härteausgleiches ist deswegen eine fiktive Gesamtstrafe unter Anrechnung der bereits vollstreckten Strafe aus der früheren Verurteilung zu bilden (Dreher/Tröndle, 47. Auflage, Rdnr. 7b zu § 55 StGB). Nach Durchführung des Nachteilsausgleiches hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und drei Wochen für angemessen. Die bereits vollstreckte Strafe war – abweichend vom gesetzlichen Regelfall – hier nach Wochen zu berücksichtigen (Dreher/Tröndle, 47. Auflage, Rdnr. 6 zu § 39 StGB).“

Diese Berücksichtigung des Härteausgleichs entspricht nicht dem Gesetz. Allerdings hat das Landgericht entgegen seiner Wortwahl keine „fiktive Gesamtstrafe“ gebildet. Eine solche „fiktive Gesamtstrafe“, die vom Landgericht auch nicht mitgeteilt wird, hätte nämlich über zwei Jahren Freiheitsstrafe liegen müssen. Von dieser wäre dann der Härteausgleich für die Geldstrafe von zehn Tagessätzen abzuziehen gewesen. Aus der gefundenen Strafe von einem Jahr, neun Monaten und drei Wochen wird vielmehr deutlich, dass das Landgericht den Härteausgleich tatsächlich bei der Festsetzung der neuen Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigen wollte. Aber auch in diesem Fall darf die Freiheitsstrafe nicht so niedrig ausfallen.

Denn von der nach Auffassung des Landgerichts zu mindernden Freiheitsstrafe von zwei Jahren sind lediglich zehn Tagessätze Geldstrafe abzuziehen, was nach der erkennbaren Wertung des Landgerichts statt eines Monats drei Wochen Freiheitsstrafe ergibt. Der Abzug weiterer zwei Monate Freiheitsstrafe ist bei einem Härteausgleich für lediglich zehn Tagessätze Geldstrafe wegen seiner Unangemessenheit rechtlich nicht möglich. Ersichtlich beruht der Strafausspruch durch das Landgericht auf einem Versehen.

Der Generalbundesanwalt hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Strafe richtig auf ein Jahr, elf Monate und drei Wochen festzusetzen. Dem entspricht der Senat (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGHR StPO § 354 I Strafausspruch 9).

4. § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl 1997 I S. 1607) stellt bei konkreter Betrachtung nicht das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar.

5. Der Senat weist erneut darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben und die Aussagen der Zeugen umfanglich wiedergegeben wurde. Mit der Beweiswürdigung soll unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten lediglich belegt werden, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Hierzu sind die Bekundungen der Zeugen, Urkunden u. a. heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (BGH, bei Zschockelt, NStZ 1997, 266; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1997 – 3 StR 193/97; vgl. auch BGH NStZ 1985, 184).

Rissing-van SaanZschockeltPfister
MiebachWinkler
Revision teils stattgegeben: Strafausspruch bei Vergewaltigung und Härteausgleich berichtigt — Themis