Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig nach Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 337/96
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen an einer Entscheidung beteiligte Richter ist unzulässig, wenn es erst nach Erlass der Entscheidung erhoben wird (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Antrag auf Neubescheidung nach § 33a StPO kann der Sache nach als Gegenvorstellung gegen die bereits ergangene Entscheidung zu qualifizieren sein.
Für das Gegenvorstellungsverfahren ist die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter ausgeschlossen.
Neue Umstände, die nach Erlass des Urteils zutage treten, sind grundsätzlich im Wiederaufnahmeverfahren und nicht durch Gegenvorstellung gegen eine bereits entschiedene Revisionsentscheidung geltend zu machen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/96 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. August 1997
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 29. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des (damals) Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 1996 mit Beschluss vom 4. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Anträge des Verurteilten vom 28. Mai 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 4. Dezember 1996 hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 1997 zurückgewiesen.
Das gegen die Richter, die an diesem Beschluss mitgewirkt hatten, gerichtete Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlass der Entscheidung und damit verspätet gestellt worden ist, § 26a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 25 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 25 StPO Rdn. 10).
Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag des Verurteilten auf „Neubescheidung gemäß § 33a StPO“ nichts. Dabei handelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1997, denn bereits ihr lag der Antrag des Verurteilten zugrunde, der Senat solle Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen sprechen könnten und die zudem nach Erlass des angefochtenen Urteils zutagegetreten waren, zum Anlass nehmen, seine Entscheidung über die Revision des Angeklagten zu ändern. Anträge auf Beiziehung von Akten anderer Strafverfahren und auf Vernehmung eines Staatsanwalts zu weiteren Ermittlungen durch das Revisionsgericht waren u. a. auch bereits Gegenstand der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B.
Dasselbe im Revisionsverfahren unzulässige Ziel verfolgt der Angeklagte mit mehreren Schriftsätzen, die sich mit dem wegen eines Kanzleiversehens verspätet expedierten Beschluss des Senats vom 4. Juni 1997 und einem Schreiben des Rechtspflegers vom 11. Juli 1997 teilweise gekreuzt haben, sowie zuletzt mit dem Antrag vom 29. Juli 1997 weiter.
Für das „Gegenvorstellungsverfahren“ ist die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter aber ausgeschlossen (OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86).
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat im Übrigen keinen Anlass zur Änderung seiner Entscheidung. Der Verurteilte ist nicht gehindert, die nach seiner Auffassung neuen Umstände im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens geltend zu machen.
Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |