Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung von Wiedereinsetzung und Aufhebung gegen Verwerfungsbeschluss (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 337/96
Datum
04.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung eines Senatsbeschlusses, mit dem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Der Bundesgerichtshof weist beide Anträge zurück. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bringt das Verfahren rechtskräftig zum Abschluss, sodass Wiedereinsetzung ausscheidet. Es lagen keine Fristversäumnisse vor und keine Gehörsverletzung durch verwertete, dem Angeklagten unbekannte Tatsachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Revisionsverfahren rechtskräftig und schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine versäumte, nachzuweisende Frist voraus; fehlt ein Fristversäumnis, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

3

Die Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses ist nur bei Vorliegen von Verfahrensfehlern oder sich auswirkenden Gehörsverletzungen geboten.

4

Eine Gehörsverletzung liegt nicht allein in der behaupteten Unterlassung der Anhörung, wenn der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Beschuldigten verwertet hat, zu denen dieser nicht angehört worden wäre.

Rubrum

Beglaubigte Abschrift

Bundesgerichtshof Beschluss

3 StR 337/96 vom 4. Juni 1997

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. Juni 1997

Tenor

Die Anträge des Verurteilten vom 28. Mai 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 4. Dezember 1996 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der die Revision des (damals) Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfende Beschluss hat das Verfahren rechtskräftig zum Abschluss gebracht. Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht.

Zudem sind bei Einlegung und Begründung der Revision Fristen nicht versäumt worden. Zur Aufhebung des Beschlusses besteht ebenfalls kein Anlass. Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der (damals) Angeklagte nicht gehört worden ist, hat der Senat nicht zu dessen Nachteil verwertet.

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ZschockeltWinkler
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