BGH: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen unzulässiger Bezugnahme auf fremdes Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 337/94
- Datum
- 02.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen mitzuteilen; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet zur Darlegung solcher Umstände.
Eine Bezugnahme in den Urteilsgründen auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils, insbesondere auf ein früheres Urteil, ist unzulässig.
Fehlt die Mitteilung strafzumessungsrelevanter Umstände oder wird unzulässig auf fremde Urteile verwiesen, ist die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beeinträchtigt und kann dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe führen.
Eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision kann hinsichtlich des Strafauspruchs zur Aufhebung und Rückverweisung führen, während weitergehende Rügen unbegründet verworfen werden können (vgl. § 349 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 337/94
vom 2. September 1994 in der Strafsache gegen ███ Günther Josef, dort geboren am ████████ 1954, wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 2. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 1994 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und unter Einbeziehung einer Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von zwei Jahren (Urteil vom 24. März 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Zwar hat die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe „unter Berücksichtigung der in der Verurteilung vom 24. März 1993 aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten aus der im Urteil vom 24. März 1993 verhängten Freiheitsstrafe“ gebildet, diese Umstände aber in dem angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt.
Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen. Soweit Umstände für die Strafzumessung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmend gewesen sind, müssen sie in den Urteilsgründen mitgeteilt werden; insoweit ist eine Bezugnahme auf den Inhalt des anderen Urteils unzulässig (vgl. BGH NStZ 1987, 183 m.w.N.).
Der Senat kann daher die Bildung der – im Ergebnis recht hohen – Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang nachprüfen.
| Ruß | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |