Revision verworfen: Einlassung, Protokollpflicht und Rüge nach §243 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 337/93
- Datum
- 22.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision bleibt ohne Erfolg, wenn die Nachprüfung des Urteils gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ob ein Angeklagter von seinem Erklärungsrecht nach §257 Abs.1 StPO Gebrauch gemacht hat, gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen wesentlichen Förmlichkeiten.
Eine Rüge wegen Verletzung des §243 Abs.4 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die Begründungserfordernisse des §344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht erfüllt und wesentliche Umstände verschweigt.
Fehlt in den Urteilsgründen ein ausdrücklicher Protokollvermerk über eine Einlassung, schließt dies nicht ohne weiteres aus, dass der Angeklagte verwertbare Angaben in der Hauptverhandlung gemacht hat; eine Gehörsverletzung erfordert substantiierten Nachweis.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 14. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 337/93 vom 22. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ██ ████, geboren als ██████ aus ████, Thomas ████, geboren am ████ 1963 in ████, wegen versuchten Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1992 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der näheren Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO eine Aussage des Angeklagten in den Urteilsgründen gewürdigt, die er nicht gemacht habe, ist ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen. Ob ein Angeklagter von seinem Erklärungsrecht gemäß § 257 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat, gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten und ist deshalb nicht protokollierungspflichtig. Wie der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts selbst ausgeführt hat, lassen sich die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu seiner Einlassung betreffend den Fall 1 der Anklage ohne weiteres zumindest damit erklären, dass er während der mehrtägigen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einzelnen Zeugenvernehmungen nach § 261 StPO verwertbare Angaben gemacht hat.
Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Sie verschweigt, dass am ersten Hauptverhandlungstag – nach der Erklärung des Angeklagten, zur Äußerung hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bereit zu sein, zu Fall 2 jedoch keine Angaben machen zu wollen, und einer anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung – lediglich Beweise zu Fall 2 der Anklage erhoben worden sind. Dadurch erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, zu der unter Ziff. 1 angeklagten Tat habe bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden, bevor der Beschwerdeführer hierzu ausgesagt hatte.
Sie beanstandet demgemäß auch, dass „unmittelbar nach der Bereiterklärung des Angeklagten, sich zu Ziff. 1 des Anklagesatzes zur Sache zu äußern, die Verhandlung unterbrochen und mit dem Aufruf und der Vernehmung der Zeugen fortgesetzt worden“ ist (vgl. S. 4 der Revisionsbegründung). Dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zu Fall 1 der Anklage im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Gelegenheit hatte auszusagen, behauptet die Revision, die von dem in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Verteidiger stammend, selbst nicht. Danach bleibt insbesondere auch offen, ob dem Angeklagten Gelegenheit zur zusammenhängenden Stellungnahme unmittelbar vor der späteren Einvernahme der Zeugen zu diesem Fall gegeben wurde (vgl. BGHSt 19, 63, 69; BGHR StPO § 243 IV Äußerung 3).
| Rissing-van Saan | Ruf | Blauth | |||
| Kutzer | Miebach |