Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 337/92
Datum
05.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Angeklagte wandte sich mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der BGH hob die Verwerfung auf, weil die Zustellungen an den Pflichtverteidiger mangels persönlicher Unterschrift/des Empfangsbekenntnisses unwirksam waren und die Begründungsfrist daher nicht zu laufen begann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung an den Pflichtverteidiger ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis vom Verteidiger persönlich unterzeichnet wird; eine Unterschrift mit dem Zusatz „i. A." durch Dritte genügt nicht.

2

Fehlt die persönliche Unterschrift im Empfangsbekenntnis (oder ist dieses lediglich mit Kanzleistempel zurückgegangen), ist die Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 212a ZPO unwirksam.

3

Beginnt die für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels maßgebliche Frist nicht infolge unwirksamer Zustellung, so ist ein danach als unzulässig verworfener Rechtszugang nicht gerechtfertigt.

4

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist rechtzeitig, wenn die zur Fristauslösung erforderliche Zustellung des Verwerfungs- bzw. Urteilsschreibens unwirksam war.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 337/92 5. August 1992

in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ in ███, Dieter Edmund ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1992 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Bezirksgerichts Chemnitz vom 14. April 1992, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desselben Gerichts vom 20. Dezember 1991 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben.

Gründe

Das Bezirksgericht hat mit Beschluss vom 14. April 1992 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, der bei interessengerechter Auslegung in seinem Schreiben vom 5. Mai 1992 zu sehen ist. Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsbehelf ist rechtzeitig angebracht worden, obwohl das Schreiben erst am 7. Mai 1992 bei Gericht eingegangen ist. Denn die für den Fristbeginn nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO wesentliche Zustellung des Verwerfungsbeschlusses ist an den gerichtlich bestellten Verteidiger am 23. April 1992 nicht wirksam erfolgt, weil das Empfangsbekenntnis (§§ 37, 145a Abs. 1 StPO, § 212a ZPO) nicht von ihm, sondern mit dem Zusatz „i. A.“ von einer dritten Person unterzeichnet worden ist (vgl. BGHR StPO § 37 I Pflichtverteidiger 1; BGH bei Holtz MDR 1981, 982; BGH bei Miebach NStZ 1988, 213, 214; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 37 Rdn. 19).

Der Antrag ist auch begründet. Die durch Verfügung vom 16. Februar 1992 angeordnete Zustellung des schriftlichen Urteils an den Pflichtverteidiger ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Das ihm zum Zwecke der Zustellung zugeleitete Empfangsbekenntnis ist ohne Unterschrift des Verteidigers nur mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei, der er angehört, an das Gericht zurückgelangt. Der darin liegende Mangel ist so wesentlich, dass er die Unwirksamkeit der Zustellung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO (§ 212a ZPO; vgl. BGHZ 30, 335, 336; Gisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 37 Rdn. 24) zur Folge hat, sodass die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision hatte daher nicht wegen Fehlens der Begründung als unzulässig verworfen werden dürfen.

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ZschockeltMiebach
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