Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 337/53
Datum
01.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Altmetallhändlers, der wegen Hehlerei und Verstößen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt war. Er bestätigt, dass die Vermutung des § 259 StGB nur greift, wenn äußere Umstände die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen. Innere Umstände sind bei der Prüfung zu berücksichtigen; zugleich muss untersucht werden, ob die Vermutung widerlegt ist. Die Sache wird zur Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB greift nur, wenn äußere Umstände vorliegen, die dem Täter zur Tatzeit von außen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen.

2

Bei Anwendung der Beweisregel sind neben den äußeren Umständen auch innere Merkmale des Täters (Persönlichkeit, Fachkenntnisse, Verhalten) zu berücksichtigen, ob diese Umstände gerade bei ihm die Erkenntnis der rechtswidrigen Herkunft ermöglichten bzw. aufdrängen mussten.

3

Wenn der Tatrichter die gesetzliche Vermutung für gegeben hält, hat er zugleich zu prüfen, ob diese Vermutung durch weitere Umstände widerlegt ist; es sind alle relevanten äußeren und inneren Tatsachen zu würdigen.

4

Der Erwerb von Gegenständen im Rahmen eines gewerblichen Metallhandels kann, bei sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen, den Schluss auf Vorteilsabsicht und damit die Annahme der Hehlerei rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 19. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Altmetallhändler Hans Vitus ███████ aus ██████, geboren am ███ ██ ███ in ██████ bei █████, wegen Hehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krauss, Bundesrichter Dr. Sönniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, ████████████████ ████ in der Verhandlung, ███████████████ ████ bei der Verkündung als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Februar 1953 wird verworfen.

Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei selbständigen Fällen, begangen in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die es auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis zurückgeführt hat.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere irrige Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Zur Hehlerei

I.

In den beiden Fällen von Ende Januar und von Februar 1952 begegnet die Annahme der äußeren Tatseite der Sachhehlerei keinen rechtlichen Bedenken. Die Sachen, die der Angeklagte zwecks Weiterveräußerung in seinem Betrieb eines Altmetallhandels angekauft hat, waren nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gestohlen. Im ersten Fall handelte es sich um zerkleinerte Feuerroststäbe, die aus abgestellten Lokomotiven der Bundesbahn stammten, im zweiten Fall um Kupferdraht und Blei, die durch Einbruch in ein Betriebslager der Bundespostverwaltung erbeutet worden waren.

Die gegen die Annahme der inneren Tatseite gerichteten Revisionsangriffe greifen nicht durch.

Wie die Darlegungen in dem Urteil deutlich erkennen lassen, hält das Landgericht in beiden Fällen ein bestimmtes Wissen des Angeklagten um die strafbare Herkunft der angekauften Sachen nicht mit Sicherheit für nachgewiesen. Es gelangt aber zur Bejahung des Vorsatzes über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB mit der Begründung, dass in beiden Fällen die festgestellten Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der angekauften Sachen aufdrängen mussten.

Diese gesetzliche Vermutung des Wissens des Täters um die strafbare Herkunft greift allerdings – wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 204) wiederholt entschieden hat (LM Nr. 11 zu § 259 StGB) – nur durch, wenn Umstände feststehen, die dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat von außen die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Dies hat das Landgericht nicht verkannt, wie die Urteilsgründe hinreichend zeigen. Darin hat das Landgericht die folgenden äußeren Umstände festgestellt:

a) im ersten Fall die besondere Art des Materials (vierkantige gusseiserne Feuerroststäbe von je einem Meter Länge), große Menge (30 solcher Stäbe im Gesamtgewicht von 2 Ztr.), die auffällige Art des Angebots durch Minderjährige, die die Stäbe kleingeschlagen in Eimern beibrachten, sich also nicht der üblichen Transportmittel bedienten, schließlich die Nähe des Bahngeländes, auf dem unbenutzte Lokomotiven abgestellt waren;

b) im zweiten Fall die Eigenart des angebotenen Materials (2 kg Kupferdraht in der Stärke einer Büroklammer, zu einem Knäuel zusammengewickelt, und 0,5 kg eingeschmolzenes Blei).

Die äußeren Umstände haben, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend ergibt, dem Landgericht die volle Überzeugung vermittelt, der Angeklagte habe zur Zeit der Begehung seiner Taten diese Umstände gekannt und daraus schließen müssen, dass die angebotenen Metalle gestohlen waren.

Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang auch innere Umstände in den Kreis seiner Betrachtung gezogen hat, insbesondere das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Verkäufern und seine fachmännischen Kenntnisse in der Beurteilung von Metallen. Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB erfordert nicht nur eine Feststellung der äußeren Umstände, sondern auch eine gründliche Erforschung der Frage, ob diese äußeren Umstände gerade bei dem Angeklagten nach dessen Persönlichkeit und Fähigkeiten die Erkenntnis der strafbaren Herkunft der angebotenen Ware ermöglichten und sie sogar ihm aufdrängen mussten. In diesem Zusammenhang war es bedeutsam, dass der im Betrieb des Angeklagten beschäftigte Schwager ████ nach den Feststellungen des Landgerichts sogleich bei der Prüfung des angebotenen Kupferdrahtes erkannt und geäußert hat, es handle sich um (unrechtmäßig erworbene) Postleitungskabel. Das Landgericht konnte daraus schließen, dass der sachkundige Angeklagte erst recht die unredliche Herkunft der Metalle erkennen konnte.

Die Erörterung dieser Verhältnisse mit der Schlussfolgerung, die gesetzliche Beweisregel sei gegen den Angeklagten anwendbar, war daher nicht, wie der Beschwerdeführer meint, rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter war weiter verpflichtet, zu erforschen, ob seine zunächst über die gesetzliche Beweisregel gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe die fehlerhafte Herkunft der Ware gekannt, etwa im gegebenen Falle widerlegt worden ist. Dabei waren alle äußeren und inneren Umstände in Betracht zu ziehen. Daher kann es nicht beanstandet werden, dass das Landgericht – offenbar zu diesem Zwecke in den Gründen hervorhebt, der Angeklagte habe die minderjährigen Verkäufer nicht nach der Herkunft der Metalle gefragt und über diese beiden Ankäufe nur unvollständige und unrichtige Eintragungen in sein Trödlerbuch gemacht. Auf Grund aller dieser Umstände ist das Landgericht, wie seine Darlegungen zeigen, zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Richtigkeit seiner zunächst über die Beweisregel gewonnenen Ansicht, der Angeklagte habe die fehlerhafte Herkunft zur Zeit der Tat gekannt, nicht widerlegt ist.

Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen seines Vorteils wegen gehandelt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen gesagt. Es ergibt sich aber ohne weiteres daraus, dass er als Inhaber eines Altmetallhandels für diesen Gewerbebetrieb die Metalle angekauft hat.

Auch sonst zeigt die Annahme der Sachhehlerei, in Tateinheit begangen, keine Rechtsfehler.

II. Zu den Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen

Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme eines über die Zeit von Oktober 1951 bis März 1952 fortgesetzten Vergehens des Erwerbs unedler Metalle von Minderjährigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 UnedlMetG) sowie eines Dauervergehens der unvollständigen, nicht fortlaufenden Führung des für den Altmetallhandel vorgeschriebenen Trödlerbuches (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 UnedlMetG).

Die Revisionsrechtfertigung enthält hierzu keine Ausführungen. Zu der Frage, ob der Angeklagte das jugendliche Alter der Verkäufer kannte, hebt sie jedoch hervor, dass dem Angeklagten die Familien der Jugendlichen genau bekannt waren. Das Landgericht hat die Alterskenntnis offenbar nach dem festgestellten Gesamtverhalten des Angeklagten als gegeben erachtet.

III. Zum Strafausspruch

Auch das Strafmaß von je sechs Monaten Gefängnis und die Bildung der Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis kann nach den Feststellungen, insbesondere wegen der Vorstrafen, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein fehlerhafter Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich.

Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Da jedoch inzwischen durch Einfügung des § 23 in das Strafgesetzbuch das Gericht ermächtigt worden ist, bei Verhängung einer nicht über neun Monate hinausgehenden Gefängnisstrafe unter gewissen Voraussetzungen – die hier vorliegen können – dem Verurteilten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, wird zur Prüfung dieser Frage die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

RotbergSönnigerBusch
KraussMaaß
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