Treffer
BGH Beschluss

Lex-mitior-Anwendung: Reduktion auf versuchte Anstiftung zur schweren Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 336/98
Datum
19.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung und versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug eingelegt. Durch nachträglich eingetretenes milderes Recht (§ 265 StGB n.F., § 306a StGB n.F.) entfällt die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug. Das Urteil wird insoweit abgeändert und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglich eingetretener milderer Gesetzesänderung (lex mitior) ist dem Beschuldigten der günstigere Rechtssatz anzuwenden; entfällt dadurch ein Tatbestand, ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben.

2

Ist durch Gesetzesänderung ein zuvor strafbares Verhalten nach neuem Recht nicht mehr strafbar, scheidet die Verurteilung wegen dieses Verhaltens aus.

3

Ergibt die Gesetzesreform eine geänderte Strafrahmenstruktur (z.B. Einführung eines minder schweren Falls), darf der Revisionssenat die erneute Prüfung der Strafzumessung und der Fallstypisierung nicht zu seinen Gunsten ersetzen, sondern hat, soweit nicht endgültig entschieden, an den Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Bei Anwendung des neuen Rechts kann der Tatrichter zu prüfen haben, ob trotz straferschwerender Umstände ein minder schwerer Fall anzunehmen ist; diese Prüfung ist Sache der Tatsachengerichte.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 336/98 vom 19. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu a) und zu 3) auf dessen Antrag am 19. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. März 1998 dahin abgeändert, dass der Angeklagte (nur) der versuchten Anstiftung zur schweren Brandstiftung schuldig ist, und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat wegen nach Urteilserlass in Kraft getretenen milderen Rechts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

§ 265 StGB ist durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 von einem Verbrechens- in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden, dessen Verwirklichung nicht mehr mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Die für den Schuldspruch erhebliche weitere Folge ist, dass die versuchte Anstiftung zum Versicherungsbetrug (jetzt: Versicherungsmissbrauch) als solche nicht mehr strafbar ist. Die Verurteilung wegen der nach dem Tatzeitrecht verwirklichten Gesetzesverletzung der versuchten Anstiftung zum Versicherungsbetrug muss daher entfallen.

Durch das 6. StrRG ist eine dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung auch noch insoweit eingetreten, als der in § 306a StGB bei gleichem Normalstrafrahmen aufrechterhaltene Tatbestand der schweren Brandstiftung nunmehr einen minder schweren Fall mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (§ 306a Abs. 3 StGB n.F.).

Trotz der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend aufgezeigten straferschwerenden Gesichtspunkte und trotz des Umstandes, dass das Landgericht auf eine nach den Besonderheiten des Falles an sich maßige Strafe erkannt hat, kann der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht völlig ausschließen, dass bei Anwendung des neuen Rechts eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

Die Entscheidung und insbesondere die Prüfung, ob der vertypte Milderungsgrund des § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB trotz der straferschwerenden Umstände Grund für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB n.F. geben kann, muss dem Tatrichter überlassen werden.

[Unterschriften]

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthMiebach
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