Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 336/96
Datum
11.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision blieb insoweit gegen Schuldspruch und Strafe ohne Erfolg. Das Urteil konnte jedoch wegen unzureichender Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hatte die Versagung pauschal begründet, ohne die möglichen kumulativen einfachen Milderungsgründe zu erörtern. Deshalb hob der BGH diesen Teil auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB bedarf einer konkreten, fallspezifischen Begründung; eine pauschale Feststellung, keine besonderen Umstände vorzufinden, genügt nicht.

2

Erreicht die verhängte Freiheitsstrafe die Grenze, bei der eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, sind die Darlegungsanforderungen zwar geringer, das Gericht hat jedoch zu prüfen und darzulegen, ob gewöhnliche oder einfache Milderungsgründe kumulativ besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründen.

3

Fehlende ergänzende Beweiserhebungen verstoßen nicht gegen die Aufklärungspflicht, wenn aus der Hauptverhandlung und dem Aussageverhalten der Zeugen nachvollziehbar Gründe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit folgen und die Verteidigung nicht substantiiert vorträgt, dass nicht erhobene Beweise entscheidungserheblich gewesen wären.

4

Rechtliche Mängel in der Begründung einer Teilentscheidung (etwa zur Strafaussetzung) rechtfertigen im Revisionsverfahren die Aufhebung dieses Teils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung, während unbeanstandete Teile des Urteils bestehen bleiben können.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 336/96 vom 11. September 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1959 [REDACTED] [REDACTED] in [REDACTED]/Bosnien, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 1996 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge – soweit sie dem Schuldspruch und der Strafzumessung gilt – gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

Ergänzend zu den darauf bezogenen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 5. August 1996 bemerkt der Senat lediglich, dass das Landgericht sich nicht gedrängt sehen musste, die Verhörspersonen des Zeugen ███ über dessen Angaben im Ermittlungsverfahren als Zeugen zu vernehmen. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Angeklagten ergaben sich in einzelnen Punkten allein schon aus der Sachverhaltsschilderung Bedenken hinsichtlich der inneren Folgerichtigkeit. Zudem hatte sich der Zeuge [REDACTED] zugleich selbst belastet. Unter diesen Umständen bedeutet es angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen [REDACTED] in der Hauptverhandlung keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, dass die vermissten Beweise nicht erhoben wurden. Dies gilt umso mehr, als der Revision selbst nicht vorgetragen wird, dass die Beweislage der Verteidigung Anlass gab, in dieser Richtung in der Hauptverhandlung durch entsprechende Anregungen tätig zu werden.

Das Urteil kann jedoch in der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Unter Bezugnahme auf den zuvor bei der Strafzumessung erörterten Umstand, dass die Angeklagte Mutter eines erst kürzlich geborenen Kindes ist, hat das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, lediglich ausgeführt:

"Bei der Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Tat und der Täterpersönlichkeit vermag die Kammer keine besonderen Umstände festzustellen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, rechtfertigen könnten."

Diese pauschale Aussage wird dem entschiedenen Fall nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe erkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der die Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind. Die Ablehnung der Strafaussetzung drängte sich jedoch angesichts von Besonderheiten des Falles nicht in einer Weise auf, dass sich das Landgericht mit einer wenig aussagekräftigen „Begründung“ hätte begnügen dürfen. Zumindest hätte erörtert werden müssen, ob durchschnittliche und einfache Milderungsgründe vorliegen, die durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen (vgl. BGH NStZ 1991, 581).

Blauth Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach und Pfister können wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschreiben.

Zschockelt
Winkler
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