Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung von Strafmilderungsregeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 336/95
- Datum
- 15.09.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zunächst ist zu prüfen, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen.
Ist ein minder schwerer Fall bejaht, ist danach zu entscheiden, ob ein vertypter Strafmilderungsgrund eine Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles rechtfertigt.
Reichen die allgemeinen Strafmilderungsgründe allein nicht aus, ist der vertypte Strafmilderungsgrund in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; führt dies zusammen zur Annahme eines minder schweren Falles, scheidet eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB aus.
Nur wenn auch die Gesamtschau einschließlich des vertypten Strafmilderungsgrundes nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führt, kommt eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 StGB in Betracht.
Bei Verbindung mehrerer Strafen sind die nach § 55 StGB erforderlichen Feststellungen zur Behandlung bereits erkannter Freiheitsstrafen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 3. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 336/95
vom 15. September 1995
in der Strafsache gegen Andre Cos aus Zwickau, geboren am ████ 1971, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. März 1995, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB nach Abwägung der vom Angeklagten erbrachten Tatbeiträge mit der geringen Geldforderung abgelehnt und sodann den Regelstrafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB gemildert. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Kommt eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (z.B. §§ 21, 23 Abs. 2, 27, 30 StGB, § 31 BtMG) in Betracht, so ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichen. Ist das zu bejahen, so ist zu prüfen, ob der vertypte Strafmilderungsgrund zu einer Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles Anlass gibt.
Reichen die allgemeinen Strafmilderungsgründe nicht zur Annahme eines minder schweren Falles aus, so ist der vertypte Strafmilderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen. Führt sein Hinzutreten zur Annahme eines minder schweren Falles, kommt gemäß § 50 StGB eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nicht mehr in Betracht.
Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe zusammen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGH, Beschluss vom 5. April 1995 – 3 StR 110/95 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der dargelegte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB milder als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ist.
Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, die wegen § 55 StGB erforderlichen Feststellungen zur Verbindung der wegen versuchter Gefangenenmeuterei erkannten Freiheitsstrafe von einem Monat zu treffen (vgl. UA S. [REDACTED]).“
Dem schließt sich der Senat an.
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