Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Betrugsurteils wegen Vereidigungsfehlern, Verwertungsverbot und unzureichender Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 336/92
Datum
07.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Gründe waren unvereidigte Zeugen trotz entscheidender Bedeutung, unzulässige Verwertung getilgter Straftaten (§ 51 BZRG) sowie unzureichende Sachverhaltsdarstellung (§ 267 StPO). Zudem fehle eine tragfähige Begründung für die Annahme eines Gesamtvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge darf nicht gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben, wenn seine Aussage für die Entscheidung eine besondere Bedeutung hat; unterlassene Vereidigung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Beweiswürdigung beeinflusst.

2

§ 60 Nr. 2 StPO (Vereidigungsverbot wegen Verdacht der Strafvereitelung) ist nicht anwendbar, wenn sich ein Verdacht erst aus der zu leistenden Aussage ergeben kann und diese noch berichtigt werden könnte.

3

Getilgte Straftaten dürfen nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht als Indizien für die Schuld in der Hauptverhandlung verwertet werden.

4

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Feststellung des äußeren und inneren Tatbestandes erforderlichen konkreten Tatsachen erkennen lassen; mangelhafte Sachdarstellung kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen.

5

Bei vielgestaltigem Tatgeschehen ist ein Fortsetzungszusammenhang nur anzunehmen, wenn Gleichartigkeit der Begehungsweise und ein umfassender Gesamtvorsatz überzeugend dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. Juli 1993 in der Strafsache gegen

███ aus ████, geboren am █████ in ██████,

███████ aus ████████, dort geboren am █████████,

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Betrugs jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen (Komplexe A, B und C) und wegen Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Komplex D) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten ███████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Komplex B) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███ rügt zu Recht, dass die Zeugen ██████████ und █████████ unvereidigt geblieben sind. Diese Verfahrensfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Komplex B, soweit es diesen Angeklagten betrifft, sowie im Komplex A und C.

1. Der Zeuge ██████████ ist gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben, weil das Gericht seiner Aussage keine „besondere Bedeutung“ beigemessen hat (Protokollband I S. 154).

Gleichwohl stützt sich das Urteil in wesentlichen Punkten auf die „glaubhafte Bekundung“ des Zeugen ██████████ (UA S. 89). Der die Tatausführung in den Komplexen A und B weitestgehend bestreitende Angeklagte ███ wird in erheblichem Umfang durch Beweismaterial überführt, das bei dem Zeugen ██████████ gefunden worden und das nach dessen „glaubhafter“ Aussage dem Angeklagten ███████ zuzuordnen ist, aus dessen Haus es der Mitangeklagte ███████ abgeholt und beim Zeugen ██████████ deponiert hatte. Hierauf stützt sich insbesondere die Überzeugung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten ███ bei der Kontoeröffnung in den Fällen 2 bis 8 (= Komplex A) und in den Fällen 11 und 21 (Komplex B), bei der Verfügung über die errichteten Konten, bei der Fälschung der Schecks im Fall 34 und bei der gemeinschaftlichen Begehungsweise mit dem Mitangeklagten ███████ im gesamten Komplex B (vgl. UA S. 89, 90, 93, 109, 115, 123, 124).

Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer den Zeugen nicht gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Verfahrensfehler insgesamt auf die Beweiswürdigung im Komplex A und B ausgewirkt hat; ob der Vereidigung des Zeugen ██████████ § 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen könnte, hat das Landgericht nicht geprüft.

2. Der zum Komplex C vernommene Zeuge ███████████ ist gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, weil er der Strafvereitelung verdächtig sei (Protokollband I S. 141).

Dieser Zeuge hatte den Angeklagten ███ im Ermittlungsverfahren durch die Bekundung erheblich belastet, dieser habe in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Mittäter ████████████ Straftaten geplant, wie sie dem Komplex C zugrunde liegen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ███████████ dagegen ausgesagt, dass er von solchen Plänen nichts mitbekommen habe (UA S. 140). Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer die geänderte Aussage in der Hauptverhandlung für falsch gehalten und hieraus die Absicht der Strafvereitelung hergeleitet hat. Dies reicht jedoch für ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht aus. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn sich die versuchte Strafvereitelung erst aus der Aussage ergeben kann, deren Beeidigung ansteht und die somit noch berichtigt werden könnte (BGHSt 34, 68, 70; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 5). Der Senat kann auch insoweit nicht ausschließen, dass sich die Vereidigung des Zeugen auf die Beweiswürdigung hätte auswirken können.

II. Das Urteil weist darüber hinaus beide Angeklagten berührende sachlich-rechtliche Mängel auf, die seine Aufhebung auch über den von den begründeten Verfahrensrügen betroffenen Teilbereich hinaus erfordern.

1. Die Strafkammer hat Straftaten, die der Angeklagte ███ zusammen mit dem Mitangeklagten ███████ begangen hatte und die infolge zwischenzeitlicher Tilgung bei ihm nicht mehr im Bundeszentralregister enthalten sind, als Indiz für gemeinsame Begehungsweise (UA S. 6) und zum Beweis dafür, dass es die „Masche“ des Angeklagten ███ sei, sich auf einen „großen Unbekannten“ zu berufen (UA S. 140), herangezogen. Dies verstößt gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. Danach dürfen getilgte Straftaten auch nicht als Indizien für die Frage des Schuldspruchs verwertet werden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 2, 3).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auch im Komplex D mit auf diesen unzulässigen Erwägungen beruht.

2. Die Urteilsgründe entsprechen insbesondere in den Fällen, die die Einlösung von anderweitig erlangten Schecks betreffen, nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach muss sich aus der Sachverhaltsschilderung klar ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden (BGHR StPO § 267 I 1 Sachdarstellung 2, 3, 4).

Hier ist den Urteilsgründen nicht mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, worin der Betrug gesehen wurde, wer der Geschädigte war und von welchem Schuldumfang das Landgericht ausging. Dies hat seinen Grund offensichtlich darin, dass die Strafkammer zu Unrecht davon ausgegangen war, sie müsse nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von Fortsetzungszusammenhang ausgehen (UA S. 15), obgleich es bei der Vielgestaltigkeit des Tatgeschehens an dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Begehungsweise und – notwendigerweise – ebenso an einem das gesamte Geschehen umfassenden Gesamtvorsatz fehlt (vgl. BGHSt 35, 318, 324 f.; 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22).

Dieser Rechtsfehler, bei dem offenbleiben kann, ob er für sich gesehen den Angeklagten beschwert, hat das Landgericht veranlasst, trotz der Unterschiede und der Vielgestaltigkeit der einzelnen Taten die wesentlichen Feststellungen zusammenfassend vor die Klammer zu ziehen, ohne den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Im Komplex A nimmt die Strafkammer beispielsweise Betrug durch das „Abraumen“ überzogener Konten in den Fällen 3 bis 8 an, wobei sie nur die letztlich verbliebenen Sollsalden zugrunde legt (UA S. 16, 145). Nicht deutlich wird, worin sie im Fall 5 einen Betrug gesehen hat, für den ein Sollsaldo nicht mitgeteilt wird. Die Abhebung des Kreditauszahlungsbetrages aus Fall 24 stellt keinen Betrug zum Nachteil der kontoführenden Bank im Fall 5 dar. Ebenso bleibt in den Fällen, in denen die Angeklagten anderweitig erlangte Schecks, deren Herkunft die Strafkammer offen gelassen hat, auf errichteten Konten eingelöst haben, unklar, ob ein Betrug zum Nachteil der einlösenden Bank, der bezogenen Bank oder des Scheckausstellers angenommen worden ist.

3. Soweit das Landgericht in Fällen, in denen von den Angeklagten errichtete Konten mit Sollsalden beendet worden sind, von einer bereits bei Kontoeröffnung bestehenden betrügerischen Überziehungsabsicht ausgegangen ist, fehlt es an einer Begründung für diese Annahme. Diese Absicht folgt nicht notwendig daraus, dass die Angeklagten die Konten lediglich zum Einlösen von Schecks und als Zahlstelle für ihre sonstigen Manipulationen errichtet haben. Immerhin wies ein wesentlicher Teil der von den Angeklagten errichteten Konten keinen Sollsaldo auf; in zahlreichen Fällen ist der Sollstand vor der Beendigung teilweise zurückgeführt worden.

III. Auf die weiteren Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer braucht der Senat nicht mehr einzugehen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Komplex D das Konkurrenzverhältnis zwischen Vortäuschen einer Straftat und Betrug zum Nachteil einer Versicherung neu zu prüfen (vgl. BGH Wistra 1985, 19).

Rissing-van SaanWinkler
BlauthMiebach
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