Treffer
BGH Urteil

BGH: Prozessbetrug durch Vorlage falscher Schuldscheine im Urkundenprozess; Kosten teils Staatskasse

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 336/55
Datum
16.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, beschränkt auf die Verurteilung wegen Prozessbetrugs in einem Fall sowie auf die Kostenentscheidung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch: Die Vorlage inhaltlich unrichtiger bzw. unwirksamer Schuldscheine im Urkundenprozess täuschte das Gericht und führte zu einem Vorbehaltsurteil und Vollstreckungsmaßnahmen. Erfolgreich war die Revision nur hinsichtlich der Kosten, weil das Landgericht trotz teilweisen Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten dem Angeklagten auferlegt hatte. Die Kosten waren insoweit nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; im Übrigen blieb es bei der Kostentragung durch den Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessbetrug (§ 263 StGB) ist verwirklicht, wenn in einem Zivilprozess bewusst falsche Beweismittel vorgelegt werden, um das Gericht über das Bestehen eines Anspruchs zu täuschen und dadurch eine vermögensrelevante Entscheidung zu erlangen.

2

Eine Erklärung, die durch Täuschung erschlichen wurde, kann angefochten werden; die wirksame Anfechtung führt nach § 142 BGB zur rückwirkenden Nichtigkeit und kann die Unrichtigkeit einer zur Anspruchsbegründung vorgelegten Urkunde begründen.

3

Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess ergeht bei Bestreiten des Anspruchs (§ 599 ZPO); es ist begrifflich von einem Anerkenntnisurteil zu unterscheiden.

4

Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, sind die insoweit entstandenen Kosten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; eine Auferlegung der gesamten Kosten auf den Angeklagten ist insoweit rechtsfehlerhaft.

5

§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet nicht dazu, in den Urteilsgründen sämtliche beweiserheblichen Umstände ausdrücklich zu erörtern; revisionsrechtlich angreifbar ist die Beweiswürdigung nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. Juni 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Auktionator und Gütermakler Richard Alfred █, geboren am ██ 1916 in ███, wegen Betrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Schäfer, Präsident, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, Dr. Wiefels, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████, Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████, Beamter im mittleren Justizdienst,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. Juni 1955 in der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen fallen sie dem Angeklagten zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 110 DM, ersatzweise für je 10 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Ferner sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf seine Verurteilung wegen Prozeßbetrugs im Fall van ████ und die Kostenentscheidung beschränkt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

Die Revision hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1) Die Revision macht hier zunächst geltend, obwohl das Verfahren zum Teil eingestellt und der Angeklagte zum Teil freigesprochen worden sei, seien ihm unter Verletzung der §§ 465, 467 StPO die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

Diese Rüge ist nur zum Teil begründet. Eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ist nicht jetzt, sondern in dem früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 1952 ausgesprochen worden. Die Fälle, die den Gegenstand des jetzigen Urteils bilden, waren damals zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Das Urteil vom 22. November 1952 ist rechtskräftig. Im Übrigen sind damals auch die Kosten, soweit das Verfahren eingestellt wurde, der Landeskasse auferlegt worden.

Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Strafkammer den Angeklagten jetzt teilweise freigesprochen und ihm trotzdem die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Die Freisprechung, die – entgegen dem Vortrag der Revision – auf Blatt 20 des Urteils begründet ist, betrifft den Fall I 7 des Eröffnungsbeschlusses vom 20. August 1952 (Bd. II, Bl. 52/54 d. A.) bzw. E 3 des Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (Bd. II, Bl. 21 d. A.). Versehentlich hat es das Landgericht jedoch unterlassen, die in diesem Fall entstandenen Kosten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Insoweit konnte der Senat von sich aus den Urteilsausspruch berichtigen.

2) Die weitere Rüge, das Landgericht habe die §§ 261, 267 StPO verletzt, wird zugleich mit der Sachrüge behandelt.

II. Die Sachrüge:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Prozeßbetrugs läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Das Landgericht hat hier folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat im Urkundenprozeß unter Vorlage von zwei Schuldscheinen gegen den Landwirt van ████ einen Darlehensanspruch aus zwei Darlehen von je 6.600 DM geltend gemacht, obwohl er diesem keine Darlehen gewährt hatte. Das Landgericht konnte nicht zweifelsfrei feststellen, wie diese Schuldscheine zustande gekommen sind, hält aber eine bewußte Unterzeichnung der Schuldscheine durch van ████ für ausgeschlossen. Im Urkundenprozeß hat van ████ auf Anraten seines Prozeßbevollmächtigten trotz Bestreitens der Klageforderung gegen seine Verurteilung durch Vorbehaltsurteil keine Einwendungen erhoben, da er die Echtheit seiner Unterschrift nicht bestreiten konnte. Das Amtsgericht hat den Landwirt van ████ darauf durch „Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil“ zur Zahlung von 12.000 DM verurteilt. Auf Grund dieses Urteils hat der Angeklagte die Zwangsversteigerung des Hofes des Landwirts van ███ betrieben; dieses Verfahren ist einstweilen █████████.

In diesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht den Tatbestand des Prozeßbetrugs erblickt. Wenn das Amtsgericht in diesem Zusammenhang von „unrichtigen“ Urkunden spricht, so meint es damit offenbar, daß es sich bei den Schuldscheinen um Beweisurkunden handelt, die inhaltlich unrichtig und darüber hinaus rechtsunwirksam waren. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ist dies nicht zu beanstanden. Denn diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Schuldscheine nur so zustande gekommen sein können, daß der Angeklagte sie entweder selbst fälschlich angefertigt hat, indem er den Text vor eine Blankounterschrift des van ████ gesetzt hat, oder daß er die Unterschrift von van ████ durch Täuschung erschlichen hat. Im ersten Fall würde eine nichtige Erklärung vorliegen, im zweiten Fall eine nach §§ 119, 123 BGB anfechtbare Erklärung, die gemäß § 142 BGB rückwirkend nichtig geworden ist, als van ████ die Anfechtung durch Bestreiten der Klageforderung im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht dem Angeklagten gegenüber erklärte.

Mit der Vorlage der Schuldscheine als falscher Beweismittel im Urkundenprozeß hat der Angeklagte den Richter bewußt über das Bestehen des Klageanspruchs getäuscht und ihn hierdurch in einen Irrtum versetzt, der den Erlaß des „Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteils“ zur Folge hatte. Die Bezeichnung dieses Urteils ist allerdings irreführend. Es gibt im Urkundenprozeß nur ein Anerkenntnisurteil ohne Vorbehalt, wenn der Beklagte den Klageanspruch als solchen anerkennt. Ein Vorbehaltsurteil, das nicht zugleich ein Anerkenntnisurteil im üblichen Sprachgebrauch sein kann, ergeht, wenn er den Anspruch als solchen bestreitet (§ 599 ZPO). Hier hat der Landwirt van ██ ████ nach den Feststellungen der Strafkammer als Beklagter dem Klageanspruch entschieden widersprochen und nur aus Beweisgründen gegen seine Verurteilung durch Vorbehaltsurteil keine Einwendungen erhoben. Richtig wäre das Urteil daher nur als Vorbehaltsurteil zu bezeichnen gewesen. Schon durch den Erlaß des Urteils, aber auch durch seine Vollstreckung durch den Angeklagten, ist dem Landwirt van ███ – über dessen Vermögen der Prozeßrichter durch den Erlaß des Urteils verfügt hat – ein Vermögensschaden entstanden, während gleichzeitig hierdurch unmittelbar die Vermögenslage des Angeklagten günstiger gestaltet wurde. Auch hinsichtlich der inneren Tatseite des Betrugs sind die Darlegungen der Strafkammer rechtsirrtumsfrei, so daß seine Verurteilung aus § 263 StGB keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Abwegig ist der Vortrag der Revision, van ████ selbst habe sich der Täuschung des Prozeßrichters durch sein Anerkenntnis schuldig gemacht, wenn der Klageanspruch in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Das Urteil stellt im Gegenteil, wie schon oben ausgeführt, eindeutig fest, daß van ████ dem Klageanspruch entschieden widersprochen und nur aus Beweisgründen keine Einwendungen gegen seine Verurteilung durch Vorbehaltsurteil erhoben habe.

2) Das weitere Vorbringen der Revision stellt sich lediglich als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, die für das Revisionsgericht bindend ist.

Durch die Art seiner Sachdarstellung und Beweiswürdigung hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision weder den § 261 noch den § 267 StPO verletzt. Beide Bestimmungen zwingen das Landgericht nicht, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO soll das Gericht im Urteil zwar auch die Tatsachen angeben, auf Grund deren es seine Überzeugung gewonnen hat. Das hat das Landgericht hier zu den wesentlichen Punkten getan. Im Übrigen ist § 267 Abs. 1 Satz 2 aber auch keine zwingende Gesetzesvorschrift, auf deren Verletzung die Revision gestützt werden könnte (RGSt 74, 109/7). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in § 261 StPO zum Ausdruck gekommen ist, hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Insbesondere ist es seine Aufgabe, nach bestem Wissen und Gewissen abschließend darüber zu befinden, welchen Glauben die Aussagen der Zeugen und die Einlassung des Angeklagten verdienen (RGSt 58, 396).

Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein. Auch Erwägungen, die für sich allein geringeres Gewicht haben, können durch ihr Zusammenwirken die Überzeugung des Richters vom Tathergang begründen. Nur auf denkgesetzlich unmögliche oder zwingenden Erfahrungssätzen widerstreitende Gründe darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht stützen (BGH NJW 1951, 328 Nr. 26).

Daß das Landgericht diese Grundsätze verletzt hätte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Insbesondere sind entgegen der Ansicht der Revision auch die Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden, die die Strafkammer über die angebliche Abschätzung der Briefmarkensammlung durch einen Sachverständigen (Bl. 13 UA) gemacht hat. Nachdem das Landgericht dargelegt hat, daß eine Reihe von Umständen zu dem Schluß führe, die Existenz einer Briefmarkensammlung sei vom Angeklagten frei erfunden, fährt es dann wörtlich fort:

„Es kommt hinzu, daß die Darstellung des Verkaufs der Sammlung, insbesondere die angeblich innerhalb von drei Stunden erfolgte Begutachtung der 7.600 Marken durch den Sachverständigen Wechselbauer, jeder Lebenserfahrung widerspricht. Auch für einen erfahrenen und geübten Fachmann auf diesem Gebiete ist es unmöglich, in so kurzer Zeit 7.600 Marken durchzusehen und zu taxieren. Wenn andererseits angenommen wird, daß eine Begutachtung wegen der Kürze der Zeit nicht erfolgt wäre, wäre es unwahrscheinlich, daß für eine nicht geschätzte Briefmarkensammlung unbesehen ein Preis von 14.400 DM bar gezahlt wird.“

Die Revision meint, diese Auffassung des Tatrichters widerspreche der Lebenserfahrung. Der Wert einer Briefmarkensammlung werde nicht durch die Menge der Marken, sondern durch einzelne wertvolle Stücke bestimmt. Diese könnten aber schon bei flüchtiger Durchsicht einer solchen Sammlung in weniger als einer Stunde festgestellt werden.

Einen derartigen Erfahrungssatz, wie die Revision ihn aufstellt, gibt es jedoch nicht. Der von der Revision vorgetragene Fall, daß praktisch nur wenige Marken in einer Briefmarkensammlung überhaupt einen beachtlichen Wert verkörpern, mag zwar vorkommen. Daß es hier so gewesen sei, konnte das Landgericht aber den Behauptungen des Angeklagten nicht entnehmen. Dieser konnte über den Inhalt der angeblichen Sammlung keinerlei Angaben machen, außer daß sie 600 Marken enthalten und einen Verkaufserlös von 14.400 DM erbracht habe. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die sachverständige Schätzung einer solchen Sammlung, die vor allem eine Prüfung des Erhaltungszustandes sämtlicher einigermaßen wertvollen Marken voraussetzte, innerhalb von drei Stunden nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Einen zwingenden, ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz hat der Tatrichter demnach auch insoweit nicht verletzt.

Nach allem kann die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch keinen Erfolg haben. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich unbedenklich.

KoenigerGlanzmann
BuschWiefels
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