Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergiftung und Heimtücke verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 336/53
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen heimtückischer Tötung seiner Ehefrau durch Vergiftung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt Verfahrensfehler und Mängel in der Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Verfahrensvorschriften (§§ 267, 88, 244 StPO) wurden nicht verletzt und die Feststellungen sind widerspruchsfrei sowie ausreichend für die Verurteilung nach § 211 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe konkreter Beweismittel in den Urteilsgründen ist nach § 267 Abs. 1 StPO nicht vorgeschrieben; maßgeblich sind hinreichende Tatsachenfeststellungen und die Nachprüfbarkeit des Urteils.

2

Die Nichtvorführung der Leiche vor der Leichenöffnung (§ 88 S.2 StPO) begründet die Revision nicht, sofern die Identität des Verstorbenen durch andere Erkennungszeugen zuverlässig festgestellt wurde.

3

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht die rechtserheblichen Fragen geprüft hat und nicht zu jeder Detailfrage weitere Vernehmungen oder Gutachten einholen muss.

4

Das Fehlen eines zusätzlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens rechtfertigt keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und der Vernehmungen die Beurteilung der Zeugentauglichkeit vornehmen kann.

5

Ein Angriff darauf, dass das Gericht einem vorgelegten Beweismittel nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Bedeutung beimisst, ist ein unzulässiger Angriff auf die freie Beweiswürdigung und begründet die Revision nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 23. September 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker und jetzigen Arbeiter Arthur H. ███ aus ████████████, geboren █████ ██ ██ in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C____ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 23. September 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als Mörder seiner Ehefrau zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die Eheleute ███, die einen Bunkerraum in ██████████████ bewohnten, hatten häufig Streitigkeiten untereinander. Ihr Verhältnis verschlimmerte sich noch, als der Angeklagte Beziehungen zu einer anderen Bunkerbewohnerin, der Hausangestellten Else ████, der späteren Frau █████, aufnahm und erkennbar wurde, dass er seine Geliebte bald heiraten wollte. Ende April 1951 erhob er die Scheidungsklage gegen seine Frau. Diese war aber mit der Auflösung der Ehe nicht einverstanden und wollte seinem Scheidungsverlangen Widerstand entgegensetzen. Deshalb trachtete er danach, sie aus dem Wege zu raumen.

In den Fluor-Betrieben der Bayer-Werke, in denen der Angeklagte beschäftigt war, verschaffte er sich ein Fluor-Erzeugnis, dessen giftige Wirkung er kannte. Er füllte es in eine Polamidonflasche, deren gewöhnlicher Inhalt nach ärztlicher Verschreibung von seiner Ehefrau infolge ihres Unterleibsleidens als schmerzstillendes Mittel eingenommen wurde. Als am Abend des 3. Mai 1951 der Angeklagte seine Ehefrau nach einer Auseinandersetzung heftig misshandelt und mit dem Tode bedroht hatte, trank sie, wie er erwartet hatte, aus der Polamidonflasche, um ihre Schmerzen besser ertragen zu können. Infolge der Vergiftung starb sie am 5. Mai 1951.

Das Schwurgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten die äußeren und inneren Merkmale einer heimtückischen, auf niedrige Beweggründe zurückgehenden Tat gefunden und ihn deshalb nach § 211 StGB bestraft.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensnormen und Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts. Mit diesen Rügen kann sie keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO sei nicht beachtet worden. Das Schwurgericht habe in den Urteilsgründen nicht angegeben, wie es zu der Feststellung gekommen sei, dass die Ehefrau des Angeklagten ihrem Manne kurz nach der Einnahme des Giftes aus der Medizinflasche gesagt habe: "Arthur, die Tropfen brennen aber so, die schmecken ja ganz anders." Hierüber brauchte das Schwurgericht nichts zu sagen, da die Angabe der Beweismittel nach § 267 StPO nicht vorgeschrieben ist.

2.) Der Angeklagte bemängelt ferner, dass ihm die Leiche seiner Frau vor ihrer Öffnung nicht zur Anerkennung vorgezeigt worden sei. Die Vorschrift des § 88 Satz 2 StPO bestimmt zwar, dass der Beschuldigte vor der Leichenöffnung zu befragen ist, ob er die Leiche anerkenne; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann aber jedenfalls dann die Revision nicht begründen, wenn das Gericht auf andere Weise dafür gesorgt hat, dass jeder Zweifel über die Persönlichkeit des Verstorbenen ausgeräumt wird. Dies ist hier geschehen, da nach den Niederschriften über die Ausgrabung und Öffnung der Leiche vom 23. Juli 1951 andere Erkennungszeugen befragt wurden.

3.) Nicht begründet ist ferner die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es die in der Hauptverhandlung befragten Sachverständigen nicht auch darüber gehört habe, ob der Angeklagte ohne Gefahr für sich selbst Fluorsäureerzeugnisse von seiner Arbeitsstelle nach Hause mitnehmen und dort auflösen konnte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Gericht die Sachverständigen ferner danach fragen müssen, in welcher Weise die Auflösung der Fluorverbindungen möglich sei. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil des 3. Strafsenats vom 27. November 1952, 3 StR 1166/51), liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Gericht an die Zeugen oder Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung zu Wort gekommen sind, nicht noch weitere Fragen über bestimmte Punkte gerichtet hat. Hier ergibt obendrein der Inhalt der Urteilsgründe, dass das Schwurgericht die von der Revision aufgeworfenen Fragen geprüft und mit den Sachverständigen erörtert hat.

4.) Der Beschwerdeführer macht noch geltend, die Varschrift des § 244 Abs. 2 StPO sei auch dadurch verletzt, dass das Schwurgericht es unterlassen habe, das Gutachten eines Sachverständigen über die Frage der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen Günther █████ einzuholen, obwohl ein solches Gutachten zur gleichen Frage anlässlich der Vernehmung des Zeugen Helmut ██ für erforderlich gehalten worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Den Aussagen der beiden Zeugen, die über die angeblichen Selbstmordabsichten der Ehefrau ██ vernommen wurden, hat das Schwurgericht keinen Glauben geschenkt. Dazu war es auch ohne Anhörung eines Sachverständigen berechtigt. Durch die Vernehmung beider Zeugen über ihren Ausbildungsgang sowie aus dem weiteren sachlichen Inhalt der Aussage trat klar zutage, in welchem Ausmaß beide Zeugen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zurückgeblieben waren, ferner, in welchem Ausmaß ihre verstandesmäßigen Anlagen hinter der Durchschnittsbegabung ihrer Altersgenossen zurückstanden. Zur Beurteilung dieser Mängel war das Gericht, wie auch die Urteilsausführungen ergeben, auf Grund eigener Sachkunde durchaus imstande.

Dem steht nicht entgegen, dass einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, zur Beurteilung des Zeugen Helmut ███ noch den anwesenden Sachverständigen Dr. Fuhrmeann zu Rate zu ziehen, stattgegeben wurde. Trotz der Anhörung dieses Sachverständigen in dem einen Falle drängte sich nach der ganzen Sachlage eine Vernehmung des Sachverständigen in dem anderen Falle nicht auf.

5.) Unberechtigt ist schließlich die Rüge, das Schwurgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, einen Brief zu verwerten, in dem die verstorbene Ehefrau ihrem Manne ihre Ansicht über die beabsichtigte Scheidung mitgeteilt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dieser Brief mit dem Datum des 17. April 1951 verlesen worden. Dass das Gericht dem Inhalt des Briefes nicht die Bedeutung beigelegt hat, die ihm nach der Auffassung des Beschwerdeführers zukommt, kann er nicht rügen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung handelt.

II. Die Sachrüge

Der Beschwerdeführer meint, die Feststellungen zu den Tatsachen, auf Grund deren sich das Schwurgericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft habe, seien lückenhaft und widersprüchlich. Das Schwurgericht hat im einzelnen dargelegt, dass die Ehefrau des Angeklagten aus einer Polamidonflasche, in die der Angeklagte das Gift hineintat, einnahm und an den Folgen des Giftes starb. In einem später von der Polizei sichergestellten Fläschchen dieser Art ließen sich keine Giftspuren nachweisen. Von der Beiziehung dieses Fläschchens hat das Schwurgericht mit der Begründung abgesehen, dass es nicht sicher sei, ob es sich um den zur Tat benutzten Gegenstand handle.

Der Beschwerdeführer bemängelt nun, dass das Schwurgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass die verstorbene Frau ███ das Gift aus einer Polamidonflasche genommen habe, obwohl die Untersuchung keine Spuren dieses Giftes in der Flasche zutage gefördert habe und im übrigen nicht festgestellt worden sei, dass ein weiteres Arzneifläschchen dieser Art zur Tat hätte benutzt werden können.

Widersprüche, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu erkennen. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich nämlich, dass das auf Giftspuren untersuchte arzneifläschchen lediglich von dem Angeklagten als dasjenige bezeichnet worden ist, aus dem seine Frau "ihre Arznei" genommen hat. Es wird aber nirgendwo gesagt, dass diese Angaben des Angeklagten richtig seien. Daraus folgt schon, dass das Schwurgericht, von der Entscheidung über die Einziehung abgesehen, die Möglichkeit nicht ausschließen wollte, dass sich in der Wohnung des Angeklagten mehrere solcher Fläschchen befunden haben. Schließlich ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts auch möglich, dass es sich bei dem sichergestellten Gefäß um das zur Tat benutzte handelt, der Angeklagte aber alle Fluorspuren beseitigt hatte, ehe die Polizei zugriff. Hierzu stand ihm eine lange Zeit zur Verfügung.

Da auch im Übrigen keine Rechtsfehler zutage treten, das Schwurgericht also zu Recht die äußeren und inneren Merkmale einer heimtückischen, auf niedrigen Beweggründen beruhenden Tötung bejaht hat, musste die Revision verworfen werden.

Basch Werner Koeniger BR Dr. Arndt ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert.

Maaß
Koeniger
Revision gegen Verurteilung wegen Vergiftung und Heimtücke verworfen — Themis