Fahrlässige Tötung: Überholen an Kreuzung; StVO-Verstoß verjährt, Strafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 336/52
- Datum
- 18.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die mit der Tat in Tateinheit stehende Ordnungswidrigkeit/Übertretung verjährt, fällt die Verurteilung insoweit weg; die zugrunde liegenden Umstände sind nur noch für den verbleibenden Schuldvorwurf erheblich.
Aus der sachverständigen Feststellung, dass ein Unfall auch bei geringerer Geschwindigkeit eingetreten wäre, kann nicht auf eine Pflicht zur weiteren Herabsetzung der Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 2 StVO geschlossen werden, wenn keine zusätzlichen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt sind.
Das Überholen unmittelbar vor oder an einer Kreuzung ist nach § 10 Abs. 1 StVO verboten; eine Vorfahrtsregelung nach § 13 Abs. 1 StVO hebt dieses Überholverbot grundsätzlich nicht auf.
Für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung kann es genügen, dass der Täter durch verbotswidriges Überholen an einer Kreuzung eine vorhersehbare Sichtbehinderung und damit die Gefahrenlage geschaffen hat, die zum Unfall führte.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist für die Strafzumessung das Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen; verbleibende Zweifel, ob ein Mitverschulden vorliegt, dürfen nicht zulasten des Angeklagten gehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans ███ aus ███████, dort geboren ██████ ████ ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████ in der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung, Justizangestellter als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Der Angeklagte wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1952 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist im Wesentlichen nur zum Strafausspruch begründet.
Der Angeklagte hat unmittelbar vor einer Straßenkreuzung einen Lastkraftwagen überholt; dessen hohes Verdeck ihm die Übersicht über die von rechts einmündende Straße verwehrte. Kurz nach dem Überholen stieß er mit einem Radfahrer zusammen, der aus der Seitenstraße kommend die Hauptstraße vor dem Lastwagen von rechts nach links (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) überqueren wollte. Der Radfahrer erlitt schwere Verletzungen und starb am selben Tage.
1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Ihre Ausführungen bedürfen keiner Erörterung, da die sachlich-rechtliche Prüfung ergeben wird, dass es für den Schuldspruch auf die von der Revision vermissten Feststellungen nicht ankommt und dass der Strafausspruch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.
2.) Die Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist verjährt. Auf die mit ihr zusammenhängenden Rechtsfragen kommt es daher nur insofern an, als sie für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung sind.
3.) Die Strafkammer nimmt an, dass sich der Angeklagte einer Übertretung sowohl des § 9 Abs. 1 wie auch des § 9 Abs. 2 StVO schuldig gemacht habe, und gründet darauf zugleich den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB. Hiergegen erhebt die Revision mit Recht Bedenken.
Es trifft allerdings nicht zu, dass das Urteil widersprechende Feststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten enthält. Die Revision meint, der Angeklagte könne nicht 50 km/h gefahren sein, wenn er seinen Wagen bereits 15 m hinter der Unfallstelle zum Halten gebracht habe. Denn bei einer solchen Geschwindigkeit sei der Anhalteweg erheblich länger als 15 m. Tatsächlich beträgt der Anhalteweg bei durchschnittlicher Bremsverzögerung (5 m/sec²) und günstiger Reaktions- und Bremsansprechzeit (0,8 Sek.) 31 m. Die Revision übersieht aber, dass der Anhalteweg nicht von der Unfallstelle ab gerechnet werden darf. Die Ausdrucksweise der Strafkammer, der Angeklagte habe erst „nach“ dem Zusammenstoß „gebremst“, ist allerdings ungenau. Es kann aber damit nur gemeint sein, dass die volle Bremswirkung unmittelbar nach dem Unfall eingetreten sei. Denn mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h, die einem Anhalteweg von 15 m entspricht, hätte der Angeklagte den gleich schnell fahrenden Lastwagen nicht überholen können. Tatsächlich muss die Reaktion des Angeklagten bereits vorher eingesetzt haben, wie sich aus folgender Erwägung ergibt: Wenn der Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 30–35 km/h, der Angeklagte mit einer solchen von 50 km/h fuhr und der Lastwagen noch 5 m vor der Unfallstelle war, als der Zusammenstoß erfolgte, befanden sich beide Kraftwagen, wie sich leicht berechnen lässt, 28,5–31,5 m vor der Unfallstelle auf gleicher Höhe. Spätestens in diesem Zeitpunkt kam der Radfahrer in das Blickfeld des Angeklagten und löste dessen Reaktion aus. Rechnet man diese Entfernungen zu den 15 m „Bremsweg“ hinzu, so ergeben sich Entfernungen von 28,5–31,5 m. Das entspricht der oben berechneten Länge des Anhalteweges von 31 m. Diese Erwägung zeigt jedenfalls, dass von widersprechenden Feststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten keine Rede sein kann.
4.) Dagegen kann der Würdigung der Strafkammer aus einem anderen Grunde nicht gefolgt werden. Der Sachverständige, dem sich die Strafkammer offenbar anschließen will, hatte ausgeführt, dass der Radfahrer mit dem Angeklagten auch dann zusammengestoßen wäre, wenn dessen Geschwindigkeit nur 40 km/h betragen hätte. Daraus schließt die Strafkammer, dass sich der Angeklagte wesentlich unter der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte halten müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit Genüge leisten zu können (§ 9 Abs. 2 StVO). Diese Folgerung ist rechtsirrig; die Strafkammer verkennt den Sinn des Gutachtens. Der Sachverständige wollte ersichtlich den ursächlichen Zusammenhang zwischen überhöhter Geschwindigkeit und Unfall verneinen. Es ist aber nicht angängig, hieraus die Verpflichtung zu weiterer Herabsetzung der Geschwindigkeit abzuleiten. Sonstige Umstände, die eine solche Verpflichtung hätten begründen können, sind nicht festgestellt. Eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO lag deshalb nicht vor.
5.) Der Angeklagte hat vielmehr deshalb fahrlässig gehandelt, weil er unmittelbar vor, also an der Kreuzung überholt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Was die Revision mit ihrer Auffassung, es bestehe eine Konkurrenz zwischen den §§ 10 und 13 StVO, erreichen will, ist nicht ganz klar. Sie meint offenbar, dass bei Vorfahrtsregelungen im Sinne des § 13 Abs. 1 StVO das Verbot des Überholens an Kreuzungen nicht bestehe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Das Überholen an Kreuzungen ist deshalb verboten, weil der Überholungsvorgang regelmäßig mit einer Sichtbehinderung nach rechts verbunden ist, die an der Kreuzung erhöhte Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr soll durch das Verbot allgemein verhindert werden. Der Gesetzgeber geht von der Erfahrung aus, dass die Vorfahrtsregelung häufig nicht beachtet wird, sei es auch nur infolge falscher Einschätzung der Verkehrslage. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Überholungsverbot durch die Vorfahrtsregelung aufgehoben werde. Ob der Ansicht der Revision in den Fällen des § 13 Abs. 3 StVO zu folgen wäre, wonach die Vorfahrtsregel des Abs. 1 nicht gilt, wenn durch Weisungen oder Zeichen von Polizeibeamten oder durch Farbzeichen eine andere Regelung im Einzelfall getroffen wird, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Verkehrsregelung nach § 13 Abs. 3 StVO lag nicht vor. Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich die Notwendigkeit des Überholungsverbots an Straßenkreuzungen. Der Unfall wäre ohne das vorschriftswidrige Überholen vermieden worden. Indem der Angeklagte sich durch das Überholen die Möglichkeit genommen hat, den Radfahrer rechtzeitig zu bemerken und seine eigene Fahrweise danach einzurichten, hat er den für ihn voraussehbaren Erfolg fahrlässig herbeigeführt. Dabei ist jedenfalls für die Schuldfrage unerheblich, ob der Radfahrer seinerseits noch vor dem Lastzug die Straße überqueren durfte.
6.) Die Revision will eine Reihe von Widersprüchen in den Feststellungen dartun und mangelnde Aufklärung geltend machen, um auf diese Weise dem Schuldvorwurf die Grundlage zu entziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
a) Ob der Volkswagen des Angeklagten in der Mitte oder auf der linken Seite der Fahrbahn mit dem Radfahrer zusammengestoßen ist, bleibt für die Schuldfrage ohne Bedeutung; da es auf diesen geringen Entfernungsunterschied nicht ankommt. Ein etwaiger Widerspruch in den Urteilsfeststellungen kann daher die Richtigkeit des Schuldspruchs nicht in Frage stellen.
b) Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte den ganz rechts fahrenden Lastwagen in einem Abstand von [REDACTED] überholt habe. Die Breite beider Fahrzeuge zusammen beträgt höchstens 4 m; die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 16 m breit. Nimmt man den Abstand des „ganz rechts“ fahrenden Lastwagens zur Bordsteinkante mit 1 m an, so fuhren die linken Räder des Volkswagens höchstens 6 m von der rechten Bordsteinkante entfernt. Nach den Feststellungen wurde aber der Radfahrer erfasst, als er schon über die Mitte der Straße, also etwa 9 m gefahren war. Dieser Widerspruch lässt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht lösen, wie die Revision mit Recht hervorhebt. Er spielt aber wiederum für die Schuldfrage keine Rolle. Denn der Vorwurf, dass der Angeklagte vorschriftswidrig überholt hat, ist nicht davon abhängig, ob die Fahrzeuge links oder rechts von der Mitte der Fahrbahn zusammengestoßen sind.
c) Aus demselben Grunde kommt es für den Schuldvorwurf nicht darauf an, ob der Radfahrer sich in dem Augenblick, als der Lastwagen noch etwa 40–50 m von der einmündenden Straße entfernt war, schon am Rand der Fahrbahn oder erst am Rand des 6,70 m breiten Weges für Fußgänger und Radfahrer befand. Hiervon ist jedoch das Mitverschulden des Getöteten unter Umständen abhängig.
Gegen den Schuldspruch können nach allem keine Bedenken erhoben werden.
Dagegen ist der Strafausspruch nicht fehlerfrei begründet. Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHSt 3, 218 ausgesprochen, dass der Strafausspruch fehlerhaft ist, wenn bei Fahrlässigkeitstaten das Mitverschulden des Getöteten oder Verletzten rechtsirrig bejaht oder verneint wird. Die Strafkammer hat jegliches Mitverschulden des Radfahrers verneint. Dabei muss schon ihr Ausgangspunkt zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, dass nämlich dem Radfahrer eine Verletzung des Vorfahrtsrechts nicht nachzuweisen sei. Nach den Grundsätzen des Strafverfahrens kommt es nur darauf an, ob ein solches Mitverschulden ausgeschlossen werden kann. Zweifel müssen sich zugunsten des Angeklagten auswirken; denn das Maß seines eigenen Verschuldens wird u. a. auch durch ein Mitverschulden des Getöteten bestimmt.
Dieses Mitverschulden auszuschließen, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Denn dem Urteil kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob der Radfahrer die Grenze der Hauptfahrbahn schon überfuhr, als der Lastwagen noch 40–50 m entfernt war, oder ob er sich zu dieser Zeit noch auf dem Seitenweg befand. Ob insoweit aus dem Geschwindigkeitsverhältnis beider Fahrzeuge Rückschlüsse möglich sind, muss in der neuen Hauptverhandlung geklärt werden. Außerdem ist, wie schon hervorgehoben, nicht klar festgestellt, ob der Radfahrer im Augenblick des Zusammenstoßes erst 6 oder 9 m der Hauptfahrbahn überquert hatte. Angesichts dieser unsicheren Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Radfahrer das Vorfahrtsrecht verletzt hat. Denn das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten hat an sich sein Vorfahrtsrecht nicht beseitigt (vgl. RGSt 71, 80; 71, 164). Es kommt also in erster Linie darauf an, wie weit die beiden Kraftwagen noch von der Unfallstelle entfernt waren und wo sich der Radfahrer befand, als er den Wagen des Angeklagten wahrnehmen konnte. Auch hierüber werden Rückschlüsse aus dem Geschwindigkeitsverhältnis der Fahrzeuge möglich sein. Nach den bisherigen Feststellungen ist es keineswegs ausgeschlossen, dass der Radfahrer den Wagen des Angeklagten rechtzeitig erkennen konnte. Dann musste er sich als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf die Fahrweise des Angeklagten, auch wenn sie ordnungswidrig war, einstellen.
Nach diesen Gesichtspunkten wird das Mitverschulden des Radfahrers in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein. Zweifel müssen sich zugunsten des Angeklagten auswirken.
BR. Prof. Dr. Busch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterschrift verhindert.
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