Revision: Aufhebung wegen fehlender Strafanträge bei Lotterieveruntreuung und Genussmittelentwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 336/51
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Antragsdelikte nach §§ 248a Abs. 2 und 370 Abs. 2 StGB sind nur verfolgbar, wenn ein ordnungsgemäß gestellter Strafantrag vorliegt; fehlt dieser, ist das Verfahren einzustellen.
Wird der Strafantrag durch eine bei der Polizei zu Protokoll gegebene Anzeige gestellt, erfordert § 158 Abs. 2 StPO die Unterschrift des Antragsberechtigten oder eines Bevollmächtigten; die Unterschrift des aufnehmenden Polizeibeamten allein genügt nicht.
Die Stellung eines Strafantrags durch einen Bevollmächtigten ist zulässig; die Vollmacht bedarf nicht der Schriftform und ihr Nachweis ist auch nach Fristablauf zulässig.
Das Revisionsgericht prüft das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzung 'Strafantrag' in eigener Verantwortung und ist bei dieser Frage nicht an die Tatsachenwürdigung des Tatrichters gebunden.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 5. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rudolf █████████████████, geboren in ███ ██, Kreis ███, ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jeumann als Vorsitzender, Bundesrichter Freuss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 5. Februar 1951, soweit dieser wegen Lotterieveruntreuung und Genussmittelentwendung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls i. R. und wegen Lotterieveruntreuung (§ 248a StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie wegen Genussmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Haftstrafe von fünf Wochen verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist nur in dem erkannten Umfang begründet.
Ohne Erfolg musste die Revision bleiben, soweit sie sich im Fall ████ gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls i. R. wendet. Die hierzu getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite. Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) sind ausreichend dargetan. Ebensowenig geben die Strafzumessungsgründe Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen. Durch die Zubilligung mildernder Umstände ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafhöhe gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Strafe von dem ihm zustehenden Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte.
Dagegen ist die Revision im Übrigen gerechtfertigt. Zwar ergeben, soweit das Landgericht im Fall ████ die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB und im Fall █████ das Vorliegen des § 248a StGB an sich als erfüllt ansieht, die Ausführungen des Urteils nicht, dass das Landgericht sich hierbei von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen.
Beide Delikte sind jedoch gemäß §§ 248a Abs. 2 und 370 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgbar. Das hat allerdings auch das Landgericht nicht verkannt, das die erforderlichen Strafanträge in den polizeilichen Strafanzeigen vom 24. Oktober 1950 (Fall ████) und vom 27. Oktober 1950 (Fall █████) gesehen hat. Insoweit handelt es sich aber um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung (RGSt 68, 120/124; 160, 183). Deshalb hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Beweiswürdigung des Tatrichters in der Revisionsinstanz frei zu prüfen, ob ein ordnungsmäßiger Strafantrag angebracht ist (RGSt 62, 263; 64, 107). Diese Prüfung hat indessen ergeben, dass entgegen der Annahme des Landgerichts die polizeilichen Strafanzeigen so, wie sie vorliegen, als Strafanträge im Sinne des Gesetzes nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres ausreichen. Nach § 158 Abs. 2 StPO muss der Antrag, sofern er nicht bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird, schriftlich angebracht werden. Dazu genügt zwar eine bei der Polizei zu Protokoll gegebene Strafanzeige. Das Protokoll muss aber von dem Antragsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 19. Aufl., Anm. 10a zu § 158; Schwarz, StPO, 13. Aufl., Anm. zu § 158). Daran mangelt es hier bei beiden Strafanzeigen.
Im Fall ████ ist das polizeiliche Protokoll mit Frau ███ unterzeichnet, während als Geschädigter der Oberzugführer Johann C. – wohl der Ehemann – angegeben ist. Insoweit fehlt es also an der Unterschrift des Antragsberechtigten. Das ist jedoch insofern ohne Bedeutung, als die Antragstellung auch durch einen Bevollmächtigten zulässig ist (vgl. Löwe-Rosenberg a. a. O., Anm. 11 und die daselbst angeführten Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise). Dabei erstreckt sich das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht auf die Vollmacht. Diese ist auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich erteilt ist, und ihr Nachweis ist auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig. Dass Frau ███ von den Geschädigten Vollmacht zur Antragstellung hatte, geht aber weder aus dem Protokoll selbst noch sonstwie aus den Strafakten hervor. Das Landgericht wird deshalb hierzu festzustellen haben, ob Frau ███ von dem Antragsberechtigten zur Stellung des Strafantrages ermächtigt war. Trifft das zu, so steht der Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Mundraubs insoweit der Mangel einer Verfahrensvoraussetzung nicht im Wege.
Im Fall █████ enthält das polizeiliche Protokoll am Schluss nur den Vermerk „geschlossen“ und die Unterschrift des Polizeivachtmeisters, der die Anzeige aufgenommen hat. Eine sonstige Unterschrift ist nicht vorhanden. Somit liegt in dieser Strafanzeige kein ordnungsmäßiger Strafantrag. Das Landgericht wird daher in der neuen Verhandlung versuchen müssen, zu klären, ob noch anderweitig ein solcher innerhalb der Frist des § 61 StGB gestellt ist, der etwa nicht zu den Akten gelangt ist. Sollte das nicht geschehen sein, so muss hier auf Einstellung des Verfahrens erkannt werden.
Allein wegen dieser möglicherweise vorliegenden Verfahrensmängel war das Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Lotterieveruntreuung und Mundraubs verurteilt worden ist. Da die wegen der ersteren Straftat erkannte Einzelstrafe mit der wegen des schweren Diebstahls im Rückfall verwirkten Einsatzstrafe gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden ist, musste die Aufhebung sich auch auf diese erstrecken. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Jeumann | Freuss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |