Revision gegen Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/99
- Datum
- 15.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage fördert.
Eine Aufklärungsrüge begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf nachträgliche Beweiserhebung, wenn der Tatrichter die relevanten Angaben geprüft und ein fachliches Sachverständigengutachten eingeholt hat.
Die Vernehmung weiterer Zeugen (z. B. mutmaßlicher weiterer Täter oder Angehöriger) ist entbehrlich, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände bereits im Gutachten behandelt und bei der Glaubwürdigkeitswürdigung berücksichtigt wurden und die Verteidigung die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung nicht substantiiert beantragt hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 25. März 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur zweiten Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Die Zeugin Z. hatte bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige angegeben, von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Als die Mutter dies erfahren habe, habe sie sich gegen die Tochter gestellt und sich für ihren Mann entschieden. Der Tatrichter hat sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und die Sachverständige dazu gehört (UA S. 15). Bei dieser Sachlage drängte sich die von der Verteidigung vermisste – auch in der Hauptverhandlung nicht beantragte – Beweiserhebung (Vernehmung des Stiefvaters und der Mutter der Zeugin) nicht auf.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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