Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 335/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg wegen zweifacher Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Schuldfeststellung, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergab. Zur Aufklärungsrüge stellt der Senat fest, dass zusätzliche Vernehmungen nicht erforderlich waren, weil der Tatrichter die Angaben und das psychologische Gutachten berücksichtigt hat. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage fördert.

2

Eine Aufklärungsrüge begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf nachträgliche Beweiserhebung, wenn der Tatrichter die relevanten Angaben geprüft und ein fachliches Sachverständigengutachten eingeholt hat.

3

Die Vernehmung weiterer Zeugen (z. B. mutmaßlicher weiterer Täter oder Angehöriger) ist entbehrlich, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände bereits im Gutachten behandelt und bei der Glaubwürdigkeitswürdigung berücksichtigt wurden und die Verteidigung die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung nicht substantiiert beantragt hat.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 25. März 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur zweiten Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Die Zeugin Z. hatte bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige angegeben, von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Als die Mutter dies erfahren habe, habe sie sich gegen die Tochter gestellt und sich für ihren Mann entschieden. Der Tatrichter hat sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und die Sachverständige dazu gehört (UA S. 15). Bei dieser Sachlage drängte sich die von der Verteidigung vermisste – auch in der Hauptverhandlung nicht beantragte – Beweiserhebung (Vernehmung des Stiefvaters und der Mutter der Zeugin) nicht auf.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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