Revision gegen Mordurteil verworfen; Verfahrensrügen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/98
- Datum
- 16.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Rüge wegen Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung schriftlicher Sachverständigengutachten (§ 244 Abs. 3, 4 StPO) ist unzulässig, wenn der vollständige Inhalt des schriftlichen Gutachtens nicht mitgeteilt wird und die Rüge darauf gestützt wird.
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Vernehmungen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht der nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderliche Vortrag zu den tatsächlichen Umständen, dem Gegenstand und dem Verlauf der Vernehmungen gemacht wird.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dem Nebenkläger sind im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 1. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 335/98 vom 16. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist unzulässig, weil der vollständige Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt wird, obwohl die behauptete fehlende Sachkunde des gehörten Sachverständigen maßgeblich auf dieses schriftliche Gutachten gestützt wird; unzulässig ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil es an dem gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Vortrag der tatsächlichen Umstände, des Gegenstandes und des Verlaufs der Vernehmungen des Angeklagten am 10. und 11. September 1997 fehlt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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