Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Wohnungseigenschaft und Vollendung bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/93
- Datum
- 14.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Tatbestands der schweren Brandstiftung ist konkret festzustellen, ob das Gebäude zur Tatzeit noch der Wohnung von Menschen diente; die Wohnungseigenschaft kann durch den Willen der Bewohner aufgegeben sein.
Die Vollendung eines Branddelikts liegt erst vor, wenn wesentliche, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes erforderliche Teile vom Feuer so erfasst werden, dass das Feuer ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.
Zur Beurteilung der Vollendung ist konkret darzulegen, welche Gebäudeteile in Brand geraten sind; bloßes Entzünden von Verkleidungselementen (z. B. Sockelleisten) reicht typischerweise nicht aus, da diese nicht zu den wesentlichen Gebäudeteilen zählen.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu Wohnungseigenschaft und Inbrandsetzen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 335/93 vom 14. Juli 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ in ██, ███, Ernst Erich, 1936 in ██ geboren, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nicht. Das Landgericht hält den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB deshalb für erfüllt, weil der Angeklagte in einem Haus, in dem sich eine Gastwirtschaft mit zwei Fremdenzimmern und eine für die Betreiber des Lokals bestimmte Dreizimmerwohnung befanden, Feuer gelegt hatte. Er hatte die Tat auf Veranlassung der Pächterin der Gaststätte und ihres Lebensgefährten, als diese, wie abgesprochen, zur Nachtzeit begangen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand im Haus aufhielt. Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung im Urteil bedurft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente. Dass eines der Fremdenzimmer vermietet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem Haus dadurch, dass die Gaststättenpächterin und ihr Lebensgefährte als demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur Brandlegung gaben und sich verabredungsgemäß in der Tatnacht an anderem Ort aufhielten, die Wohnungseigenschaft genommen worden sein. Darüber, wie lange ein Gebäude als Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluss, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen lässt (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3 bis 6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
Fraglich ist nach den bisherigen Feststellungen auch, ob die Brandstiftung vollendet war. In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m. w. N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass „tragende Teile“ des Hauses „wie gewollt“ Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird jedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich die „Fußbodensockelleiste“, die in der Diele der Wohnung selbständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört aber nicht zu den „tragenden Teilen“ eines Hauses. Sie ist in der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu, den Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie hat demnach typischerweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden „Verkleidung“ (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind. Dass eine feste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend davon u. U. rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als Bestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebaudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, dass wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).
Die nach alledem gebotene Aufhebung erstreckt sich notwendig auf die Verurteilung wegen des in Tateinheit begangenen Versicherungsbetrugs und damit auf das Urteil insgesamt.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |