BGH: Teilaufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Rückfallbetrug (Baracken/Farbe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/54
- Datum
- 10.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs muss der Tatrichter konkrete Feststellungen dazu treffen, dass der Täter den Getäuschten vorsätzlich in einen Irrtum gesetzt hat.
Die bloße Nichterfüllung eines Vertragsrechtshandlungsfolgens reicht nicht für Betrug; es bedarf feststellbarer Anhaltspunkte dafür, dass der Täter von vornherein keine ernsthafte Beschaffungsmöglichkeit hatte oder dies billigend in Kauf nahm.
Bei der Prüfung der Lieferfähigkeit und Marktverhältnisse sind vom Tatrichter konkrete tatsächliche Feststellungen (Lieferungsmöglichkeiten, marktübliche Preise, zeitliche Umstände) zu treffen, insbesondere wenn sich der Angeklagte um Erfüllung bemüht hat.
Ein Vermögensschaden liegt nur vor, wenn durch die Verfügung der Gesamtgeldwert des Vermögens des Geschädigten vermindert wurde; dabei sind objektive Maßstäbe anzulegen, wobei die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten für die Schadensbeurteilung mitentscheidend sein können.
Wenn die Lieferung einer Nebenleistung Geschäftsgrundlage für einen Kauf ist, kann trotz objektiv gleichwertiger Hauptware ein Vermögensschaden gegeben sein, wenn die erworbene Ware ohne die Nebenleistung für den Käufer nutzlos ist.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 22. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Willy ███ aus ██, ██, Kreis ████, geboren ██ 1911 in ███, wegen Betrugs i. R. ueas,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wiefels, Dr., als beisitzende Richter, ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Heinrich Stork I., Gustav Frank, Karl Frank und Frau Diefenbach wegen Rückfallbetrugs und im Falle Heinrich Stork wegen versuchten Rückfallbetrugs verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ist wegen Rückfallbetrugs in 5 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zu 5 Geldstrafen verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese in zulässiger Weise auf die 4 Fälle des vollendeten und den Fall des versuchten Betrugs beschränkt, in denen er wegen Verkaufs von Farbe verurteilt worden ist.
Der Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Das Landgericht sieht den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betrugs deshalb als gegeben an, weil der Angeklagte durch betrügerische Machenschaften andere zum Kauf von Farbe veranlasst oder dies versucht habe. Er habe Blechbaracken aus amerikanischen Beständen zur sofortigen Lieferung zu einem überaus günstigen Kaufpreis angeboten, der erst nach Erhalt der Rechnung gezahlt werden sollte. Hierbei habe der Angeklagte der Wahrheit zuwider in einigen Fällen die Baracken als wenn er selbst verfügungsberechtigt sei, in anderen Fällen sich so verhalten, als ob er im Auftrag des Verfügungsberechtigten verkaufe. Wenn sich ein Interessent zur Bestellung einer Baracke entschlossen habe, habe der Beschwerdeführer diesem zusätzlich Farbe zum Anstreichen der Baracke verkauft. Während er diese nur zum Spritzen geeignete Farbe alsbald geliefert und den Kaufpreis eingezogen habe, habe er für die Erfüllung der Aufträge auf Lieferung der Baracken in Wirklichkeit nicht einstehen wollen; er habe vielmehr mit der Möglichkeit gerechnet, und diese gebilligt, dass er wahrscheinlich die Baracken zu den vereinbarten Bedingungen tatsächlich nicht werde beschaffen können.
Faktisch seien dann auch in keinem der vorliegenden Fälle die bestellten Baracken geliefert worden. Die Käufer hätten daher für die Farbe, die sich zum Streichen nicht eigne, keine Verwendung gehabt.
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Betrugs zu rechtfertigen. Die Darlegungen des Landgerichts ergeben nicht klar, dass der Angeklagte die Farbkäufer vorsätzlich getäuscht hat.
Es hat den Anschein, als ob das Landgericht der Ansicht sei, der Barackenverkauf sei nur ein Vorwand für den Beschwerdeführer gewesen, um seine – offenbar schwer verkäufliche – Farbe an die Käufer der Baracken absetzen zu können. Eine derartige Feststellung ist aber von der Strafkammer nicht eindeutig getroffen worden.
Auch die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet und diese gebilligt, dass er wahrscheinlich die Baracken zu den vereinbarten Bedingungen überhaupt nicht werde liefern können, wird nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Tatrichter hat zwar allgemein gesagt, dass die Lieferung der Baracken kurzfristig nicht möglich gewesen sei, ohne indes auf die tatsächlichen Lieferungsmöglichkeiten des Angeklagten näher einzugehen. Auch hinsichtlich des Preises der Baracken gibt das Urteil nur allgemein an, dass sie in Wirklichkeit wesentlich mehr gekostet hätten, ohne jedoch darzulegen, zu welchem Preis derartige Baracken hätten geliefert werden können, und ohne anzugeben, in welcher Weise es zu dieser Ansicht gekommen ist. Genaue Feststellungen in dieser Hinsicht waren aber insbesondere deshalb geboten, weil der Angeklagte nach Abschluss der Verträge sich um die Lieferung der Baracken bemüht hat, wie das Urteil ergibt. Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, weshalb diese Bemühungen des Beschwerdeführers für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos gewesen sein sollten, zumal das Urteil selbst angibt, dass der Angeklagte früher auch – hier fehlt wieder die wesentliche Zeitangabe – in zwei Fällen tatsächlich Baracken vermittelt und geliefert hat. Bei diesen lückenhaften tatsächlichen Darlegungen kann daher eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht als ausreichend festgestellt angesehen werden.
Soweit es angefochten ist, muss das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Wenn die neue Hauptverhandlung hinsichtlich der Täuschungshandlung des Angeklagten eindeutige Feststellungen ergibt, so begegnet die Annahme eines Betrugs mit der weiteren, vom Landgericht gegebenen Begründung keinen rechtlichen Bedenken, jedenfalls was die subjektive Tatseite anlangt. Insbesondere sind die Vertragspartner des Angeklagten in ihrem Vermögen geschädigt worden, wenn sie die Farbe nur zum Anstrich der Baracken gekauft haben, für die Farbe aber infolge der Nichtlieferung der Baracken keinerlei anderweitige Verwendung hatten.
Eine Vermögensbeschädigung liegt zwar nicht schon immer dann vor, wenn der Getäuschte infolge der Irrtumserregung eine Verfügung getroffen hat, die er sonst nicht getroffen haben würde. Vielmehr muss durch diese Verfügung der Gesamtgeldwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein (RGSt 16, 161/163).
Es ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen, ob ein Schaden entstanden ist (RGSt 16, 1). Dennoch haben aber auch die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten für die Frage der Vermögensbeschädigung eine entscheidende Bedeutung (RGSt 49, 21/23; 68, 212/214). Nach ihnen muss die Frage beurteilt werden, ob in einem bestimmten Einzelfall objektiv ein Schaden entstanden ist. Daher hat das Landgericht im vorliegenden Fall, wenn die Lieferung der Baracken Geschäftsgrundlage für den Abschluss der Kaufverträge über die Farbe war und wenn der Angeklagte über diese Geschäftsgrundlage getäuscht hat, einen Vermögensschaden der Käufer mit Recht angenommen, sofern diese Farbe infolge der Nichtlieferung der Baracken von ihnen anderweitig nicht verwendet werden konnte, zumal sie zum Streichen nicht brauchbar war. Ein Vermögensschaden der Käufer ist solchenfalls selbst dann zu bejahen, wenn die Farbe als solche nicht minderwertig, vielmehr objektiv dem gezahlten Kaufpreis gleichwertig war (vgl. RG JW 1927, 1693, Nr. 22).
Es wird jedoch auch insoweit eindeutiger Feststellungen zur inneren Tatseite bedürfen.
Glanzmann Bundesrichter Prof. Dr. Jagusch Dr. Busch ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann Maaß Wiefels, Dr.