Revision teilweise stattgegeben: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§55 StGB) zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 334/96
- Datum
- 18.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB obliegt dem die Entscheidung treffenden Gericht und darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach §460 StPO überlassen werden.
Wenn in einem anderen Verfahren nach dem Tatzeitpunkt noch eine tatrichterliche Entscheidung ergangen ist, ist nach §55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der jetzt verhängten Strafe zu bilden.
Eine unterlassene Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB ist nachzuholen, auch wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt oder erledigt ist.
Fehlen im Urteil konkretisierende Angaben über eingelegte Rechtsmittel oder den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung in einem Vorverfahren, kann dies einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel darstellen und die Auftragung zur Überprüfung der Gesamtstrafenbildung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 12. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 334/96 vom 18. September 1996 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ ███ André ████, geboren 1966, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. März 1996 mit den zugehörigen Feststellungen – soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist – aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich mit Einzelangriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte bereits vor der abgeurteilten Tat (19. Mai 1994) vom Amtsgericht Dresden am 21. März 1994 wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (UA S. 7). Dieses Urteil hat der Angeklagte im Strafausspruch angefochten (UA S. 25); es ist erst am 24. Januar 1995 rechtskräftig geworden (UA S. 7). Welches Rechtsmittel der Angeklagte eingelegt hat und wann die letzte tatrichterliche Entscheidung in dieser Sache ergangen ist, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel dar, denn nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils drängt sich die Annahme auf, dass der Tatrichter eine Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 8). Vollstreckt war die Strafe zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch nicht (UA S. 3).
Die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden. Hat nach dem Tag der hier abgeurteilten Tat in dem anderen Verfahren noch eine tatrichterliche Prüfung stattgefunden, so ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der jetzt verhängten Strafe zu bilden. Anderes würde auch dann nicht gelten, wenn die Vorstrafe inzwischen vollständig vollstreckt worden sein sollte, da eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGH, Beschluss vom 29. August 1995 – 4 StR 360/95; vgl. BGHR StGB § 55 I 1 Erledigung 1).
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