Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungslücken bei schwerer Brandstiftung (§ 306 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 334/93
- Datum
- 14.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Sachrüge gestützte Revision greift auch dann nicht auf den Strafausspruch allein beschränkt, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch derart lückenhaft sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen.
Ob ein Gebäude zur Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB dient, bestimmt sich nach dem wirklichen Willen der tatsächlichen Bewohner; der Wille, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann sich auch dadurch äußern, dass der Bewohner den Brand selbst legt oder durch andere legen lässt.
Ein Gebäude ist nach § 306 Nr. 1, 2 StGB erst dann in Brand gesetzt (Inbrandsetzen), wenn für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile so vom Feuer erfasst werden, dass es ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt; bloßes Brennen nicht wesentlicher, leicht entfernbarer Verkleidungsteile (z. B. Fußbodensockelleiste) genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu den tatbestandsprägenden Merkmalen einer Straftat, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dies umfasst nach § 357 StPO erforderlichenfalls auch die Verurteilung Mitbeteiligter.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 334/93 vom 14. Juli 1993 in der Strafsache gegen ——— Horst Wilhelm Anton aus ███, dort geboren am 1937, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 1992, auch soweit es die Mitangeklagte Margarete ██ ███ trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Mittäterschaft an diesen Taten hat es außerdem – insoweit rechtskräftig – gegen die Mitangeklagte ██ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
Der Angeklagte ███████ wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision nur gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Die Revisionsbeschränkung ist unwirksam. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung weisen, wie sich im Folgenden ergibt, so weitgehende Lücken auf, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lässt und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; Ruß in KK-StPO, 2. Aufl., § 318 Rdn. 12 m. w. N.). Das Rechtsmittel erstreckt sich damit nicht nur auf den Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung, sondern auch auf den Schuldspruch wegen in Tateinheit dazu begangenen Versicherungsbetrugs. Wegen der inneren Abhängigkeit wird außerdem die Verurteilung wegen versuchten Betrugs erfasst.
Das Landgericht hält den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB deshalb für erfüllt, weil der Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten K—— ███, in dem von ihr gepachteten Haus, in dem sie gemeinsam eine Gaststätte mit zwei Fremdenzimmern betrieben und die dort vorhandene Dreizimmerwohnung bewohnten, durch einen Dritten Feuer legen ließ, um die Feuerversicherungssumme für die Wohnungseinrichtung zu erlangen. Die Tat wurde zur Nachtzeit begangen, als der Angeklagte und die Mitangeklagte ████ wie mit dem unmittelbar handelnden Täter abgesprochen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand im Haus aufhielt. Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung bedurft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente. Dass eines der Fremdenzimmer vermietet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem Haus dadurch, dass der Angeklagte und seine Lebensgefährtin als demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur Brandlegung gaben und sich verabredungsgemäß an anderem Ort aufhielten, die Wohnungseigenschaft genommen worden sein.
Darüber, wie lange ein Gebäude als Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluss, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen lässt (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
Fraglich ist nach den bisherigen Feststellungen auch, ob die Brandstiftung vollendet war. In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbstständig – ohne Fortwirken des Zündstoffs – weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m. w. N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass „tragende Teile“ des Hauses „wie gewollt“ Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird jedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich die „Fußbodensockelleiste“, die in der Diele der Wohnung selbstständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört aber nicht zu den „tragenden Teilen“ eines Hauses. Sie ist in der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu, den Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden „Verkleidung“ (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses – wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) – wesentlich sind. Dass eine feste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend davon rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als Bestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebäudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, dass wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).
Die demnach gebotene Aufhebung erfasst notwendig die Verurteilung wegen des in Tateinheit begangenen Versicherungsbetrugs, wegen der inneren Abhängigkeit aber auch den Schuldspruch wegen des versuchten Betrugs. Gemäß § 357 StPO ist sie darüber hinaus auf die gesamte Verurteilung der Mitangeklagten ███ zu erstrecken.
| Ruß | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |