Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fehlen der Sachrüge und formelle Mängel der Verfahrensrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 333/99
Datum
03.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil neben einer formell unzureichenden Verfahrensrüge keine Sachrüge erhoben wurde. Die Revisionsbegründung enthält nicht die für die Überprüfung erforderlichen konkreten Angaben (z.B. Anträge, Beschluss, Zeitpunkt/Dauer der Entfernung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn neben einer nicht den Formerfordernissen genügenden Verfahrensrüge keine Sachrüge erhoben wird.

2

Die Verfahrensrüge muss die für eine Überprüfung erforderlichen konkreten Angaben enthalten; entspricht sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, ist sie unzulässig.

3

Eine zulässige Sachrüge setzt voraus, dass aus dem Revisionsvorbringen zweifelsfrei hervorgeht, dass materielles Recht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt falsch angewendet worden ist.

4

Pauschale Anträge, das Urteil insgesamt aufzuheben, ersetzen nicht die inhaltliche Darlegung der Sachrüge und genügen den Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. Februar 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie sich gegen diese Verurteilung wendet, ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin neben einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge keine Sachrüge erhoben hat.

Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 247 Satz 2 und 4, § 230, § 238 Nr. 5 StPO entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Revision teilt schon nicht den Inhalt der Anträge der Nebenklägervertreter auf Entfernung der Angeklagten aus der Hauptverhandlung und auch nicht den Gerichtsbeschluss mit, mit dem die Entfernung der Angeklagten angeordnet wurde; außerdem fehlt es an der Mitteilung von Zeitpunkt und Dauer der Entfernung der Angeklagten sowie der Verfahrensvorkommnisse während und nach der Abwesenheit der Angeklagten.

Weder in der Revisionseinlegungsschrift vom 3. Februar 1999 noch in dem Schriftsatz vom 11. Mai 1999, in dem die Revision mit Fehlern der Beweiserhebung begründet und ausgeführt worden ist, „nach alledem ist das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben“, hat die Beschwerdeführerin eine allgemeine Sachrüge erhoben. Mag in dem letzten Satz der Revisionsbegründungsschrift noch ein den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügender Revisionsantrag zu sehen sein, da das Urteil insgesamt angefochten und aufgehoben werden soll, eine im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zulässige Sachrüge enthält er nicht. Diese setzt voraus, dass die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2). Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist dem Revisionsvorbringen selbst bei großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig war.

Kutzer Rissing-van Saan

RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Kutzervon Lienen
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