Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Handeltreibens aufgehoben, Einfuhrverurteilung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 333/88
Datum
14.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und wegen unerlaubten Handeltreibens verurteilt; sie rügte die Rechtsfehler in der Revision. Kernfrage war, ob beim Handeltreiben eine Veräußerungsabsicht (Umsatz) der Auftraggeber vorliegen musste. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Handeltreibens auf, da die Urteilsgründe hierzu keine Feststellungen enthalten; die Einfuhrverurteilung und die Einziehungsanordnung bleiben bestehen, die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass ein Umsatz (Veräußerungsabsicht) mit Betäubungsmitteln beabsichtigt ist; bloßer Erwerb zum Eigenverbrauch durch Dritte genügt nicht.

2

Die Tätigkeit eines gegen Entgelt als Kurier handelnden Transporteurs kann dem Handeltreiben zugerechnet werden, wenn durch sein Handeln eigennützig die Umsatzgeschäfte anderer gefördert werden.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen dazu, ob ein Weiterverkauf beabsichtigt war, trägt das Urteil die Verurteilung wegen Handeltreibens nicht und ist insoweit aufzuheben.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und die Anordnung der Einziehung bleiben aufrechterhaltbar, soweit sie von dem inhaltlichen Feststellungsfehler nicht betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 12. April 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Friseuse Monika E ████████ aus █████, █████ geboren am 6. ███ 1966 in MC, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. April 1988 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts bleibt aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat im Wesentlichen

Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden, dagegen tragen die Urteilsgründe die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Angeklagte hat die Betäubungsmittel Heroin und Kokain, die ihre betäubungsmittelabhängigen Freunde in den Niederlanden erworben hatten, für diese gegen Entgelt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Ob ihre Freunde das Rauschgift selbst konsumieren oder gewinnbringend weiterveräußern wollten, ergeben die Urteilsgründe nicht. Zwar ist auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert und einführt, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, dem Handeltreiben zuzurechnen, da die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte hierzu genügt (vgl. BGH NJW 1979, 1259; StV 1984, 423). Erforderlich ist aber, dass ein Umsatz der Betäubungsmittel beabsichtigt ist (vgl. BGHSt 25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 277; 30, 359), der bloße Erwerb zum Eigenverbrauch der Auftraggeber des Kuriers reicht nicht aus. Da eine Tat im materiellen Sinne vorliegt, ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und die Einziehungsanordnung (vgl. § 33 BtMG, §§ 74a, 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB) konnten aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem dargelegten Fehler nicht betroffen sind.

Erfolg.KrauthHarms
GribbohmKutzerDetter
Revision: Verurteilung wegen Handeltreibens aufgehoben, Einfuhrverurteilung bleibt bestehen — Themis