Revisionen verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Diebstahls und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 333/52
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift hat gemäß § 274 StPO Beweiskraft; ein Verfahrensvorgang gilt nicht als geschehen, wenn er nicht protokolliert ist, und kann nur durch Protokollberichtigung geltend gemacht werden.
Die Rüge einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und auf welchem Wege diese zur Wahrheitsermittlung hätten führen können.
Angriffe auf die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig; die Feststellung der Überzeugung des Tatrichters ist nur eingeschränkt überprüfbar.
Ausschlaggebend für eine Diebstahlsverurteilung ist das Vorliegen fremden Gewahrsams und die rechtswidrige Zueignung; in großbetrieblichen Organisationsverhältnissen können Mitherrschaftsverhältnisse bestehen, ohne den individuellen Gewahrsam der Täter auszuschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 22. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Lagerist Johann ███, geboren am ███████████████, 2.) ███ ███████████████, dort geboren am ███████████████,
wegen Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. September 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████████████ wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und den Angeklagten ███ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; das Rechtsmittel des Angeklagten ██ rügt darüber hinaus die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
I. Verfahrensrügen
1.) Der Angeklagte ███████ beanstandet, dass die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht erkennen lasse, mit welcher Begründung der Beweisantrag des Verteidigers dieses Angeklagten vom 21. September 1951 abgelehnt worden sei. Diese Rüge richtet sich lediglich gegen Mängel des Protokolls, auf denen das Urteil nicht beruhen könnte. Dies ergeben die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
2.) Mit ihnen rügt er, dass das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet habe, dass es die in ihm behaupteten Tatsachen als wahr unterstellen wolle, den Urteilsfeststellungen aber zu entnehmen sei, dass das Landgericht sich in Widerspruch zu den für wahr gehaltenen Tatsachen gesetzt habe.
Auch mit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Sie könnte nur begründet sein, wenn die vom Angeklagten behauptete Entscheidung über den Antrag seines Verteidigers getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen; die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über irgendeine Entscheidung des Gerichts auf den Antrag vom 21. September 1951. Infolge der in § 274 StPO geregelten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift kann sich niemand auf einen Verfahrensvorgang berufen, der nicht aus dem Protokoll ersichtlich ist. Mit der Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ist die Sitzungsniederschrift das ausschließliche Beweismittel auch in der Richtung, dass nicht als geschehen gilt, was nicht beurkundet ist (OGHSt 1, 279). Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist nicht gestellt worden. Der behauptete Verfahrensverstoß kann demnach nicht anerkannt werden. Der sich aus der Sitzungsniederschrift ergebende Verstoß der Nichtbescheidung des Beweisantrages ist nicht gerügt.
3.) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ordnungsmäßig erhoben, soweit der Beschwerdeführer zu ihrer Rechtfertigung geltend gemacht hat, die Feststellungen des Urteils über den Gegenstand des Leugnens des Angeklagten seien mit dem Akteninhalt nicht vereinbar. Das genügt nicht. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Angeklagte darlegte, in welcher Richtung das Landgericht den Sachverhalt hätte aufklären müssen und auf welchem Wege die Erforschung der Wahrheit hätte stattfinden können (BGHSt 2, 168). Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen ergibt sich im Übrigen, dass das Landgericht den Untersuchungsrichter über das Bestreiten des Angeklagten als Zeugen gehört hat. Wenn bei dieser Gelegenheit dem Zeugen nicht die Fragen gestellt wurden, die nahe lagen, um eine Aufklärung über das Verhalten des Angeklagten zu erzielen, so kann auch aus diesem Grunde keine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend gemacht werden.
4.) Soweit der Angeklagte seine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO weiter darauf gestützt hat, dass das Landgericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bahnen durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden als Zeugen zu überprüfen, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht vor. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der frühere Mitangeklagte ████ das von ihm im Vorverfahren abgegebene Geständnis nicht gelten lassen wollte, als er die ihm zur Last gelegten Verfehlungen mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats erörterte. Diesen „Widerruf“ des Geständnisses erklärt das Landgericht damit, dass ████ mit dieser Unterredung das Ziel verfolgt habe, wieder im Bayer-Werk beschäftigt zu werden. Als er damit keinen Erfolg hatte, hielt er auch den „Widerruf“ nicht mehr aufrecht. Diese Feststellungen konnte das Landgericht auf Grund der Aussagen des Bahnen und des Untersuchungsrichters treffen. Da es ausschließlich darauf ankam, aufzuklären, welche inneren Vorgänge für das Verhalten des Bahnen bedeutungsvoll waren, brauchte sich in diesem Zusammenhang dem Landgericht eine Vernehmung des anderen Gesprächsteilnehmers, des Betriebsratsvorsitzenden, nicht aufzudrängen. Auch in diesem Punkte liegt also keine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO vor.
II. Die Sachbeschwerden
Die Verurteilung des Angeklagten ██████████████ wegen Diebstahls in zwei Fällen und die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision des Angeklagten ██████████████ gegen seine Verurteilung vorbringt, besteht in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die in diesem Rechtszuge nicht erhoben werden können. Die Angaben eines Mitangeklagten, die das Landgericht für sich allein nicht als ausreichende Grundlage des Schuldspruches ansieht, können herangezogen werden, um die Überzeugung von der Richtigkeit einer Zeugenaussage zu verstärken. Hierin liegt kein Rechtsfehler.
Der Revision des Angeklagten █████ ist zuzugeben, dass die knappen Feststellungen des ████████████ über die Aufgaben dieses Angeklagten im Betriebe seines Arbeitgebers, insbesondere die Darlegungen über die Aufbewahrung der Schlüssel zum 61-Pumpenhaus die Frage aufwerfen, welche Gewahrsamsverhältnisse an dem von beiden Angeklagten beiseitegeschafften Öl bestanden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann aber noch mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich bei dem Alkydalbetrieb, in dem ██████ als Meister beschäftigt war, um eine Abteilung des ausgedehnten Bayerwerkes handelt, in dem bedeutende Ölmengen aufbewahrt, abgefüllt und verarbeitet wurden. Der vom Untergericht festgestellte Umstand, dass der Angeklagte ████████ den Schlüssel zum Pumpenhaus verwahrte, das █████████ dies regelmäßig also seine Zustimmung voraussetzte, schließt jedoch die Mitherrschaft der Vorgesetzten dieses Angeklagten und der Werksleitung nicht aus. Das ergibt sich aus der Größe und der Organisation solcher Betriebe. Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Auch der Angeklagte ██ will das nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, wie die Ausführungen am Ende der Revisionsrechtfertigung klarstellen. Da beide Angeklagte diesen Gewahrsam anderer Personen des Betriebes an dem Öl verletzten und sie sich das Öl zueigneten, lässt ihre Verurteilung wegen Diebstahls keine Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Diebstähle des Angeklagten ████████ durch zwei verschiedene, jeweils in Fortsetzungszusammenhang stehende Handlungen begangen wurden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
In Tateinheit mit dem Diebstahl ist der Angeklagte ██ noch wegen Untreue verurteilt worden. Auch das wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Ihnen ist noch zu entnehmen, dass er auf Grund seines Anstellungsverhältnisses gehalten war, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers wahrzunehmen.
| Koeniger | Rotberg | Baldus | |||
| Krauss | Maaß |