Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Kindestötung verworfen; Ausschlussantrag formbedingt unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 332/98
Datum
27.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen Kindestötung wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit war unzulässig, weil die Begründung nicht mitgeteilt wurde. Ein Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger wurde ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Der nachträgliche Wegfall des § 217 StGB berührt die Jugendstrafe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der bezeichneten Revisionsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG ist unzulässig, wenn die Begründung des ursprünglichen Antrags nicht mitgeteilt oder substantiiert vorgetragen wird.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags durch die Jugendkammer ist nicht zu beanstanden, sofern die Entscheidung bei der gerichtlichen Würdigung keinen Rechtsfehler aufweist und der Beurteilungsspielraum nicht überschritten wurde.

4

Der nachträgliche Wegfall einer Strafvorschrift nach Verkündigung des Urteils berührt grundsätzlich nicht den Bestand einer bereits verhängten Jugendstrafe; bei Anwendung des Jugendstrafrechts sind die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht unmittelbar maßgeblich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/98 vom 27. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Kindestötung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. November 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG sei fehlerhaft abgelehnt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, da die Begründung dieses Antrags nicht mitgeteilt wird; sie wäre aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme genannten Erwägungen auch unbegründet.

Die Jugendkammer hat den Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger vom 24. Februar 1998 ohne Rechtsfehler zurückgewiesen.

Der Umstand, dass durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) die Strafvorschrift der Kindestötung (§ 217 StGB) nach Urteilsverkündung mit Wirkung vom 1. April 1998 entfallen ist und solche Fälle nunmehr von den §§ 212, 213 StGB erfasst werden (vgl. amtl. Begr. BT-Drucks. 13/8587 S. 34), hat auf den Bestand der Jugendstrafe keinen Einfluss. Abgesehen davon, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Anwendung von Jugendstrafrecht ohnehin nicht unmittelbar gelten, wäre der von der Jugendkammer herangezogene Strafrahmen des § 217 Abs. 2 StGB milder als der des § 213 StGB n.F.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerPfister
MiebachWinkler
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