Revision gegen OLG-Urteil wegen Sprengstoffanschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 332/91
- Datum
- 10.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Führen frühere Entscheidungen und die vorliegenden Umstände zu der Erwartung ergänzender Feststellungen, darf das Tatgericht solche Feststellungen zur Klärung von Vorbereitungshandlungen treffen.
Zur Feststellung von Mittäterschaft reicht eine überzeugende Gesamtwürdigung mehrerer Indizien, aus der sich Beteiligung an Planung (z. B. Verfassen eines Bekennerschreibens) und Ausführung der Tat ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterliegende Partei zu tragen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Stuttgart, 15. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 332/91 vom 10. Januar 1992 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1963 in ███ Luitgard ████ wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Schon nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1989 in Verbindung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts musste damit gerechnet werden, dass ergänzende Feststellungen zu Vorbereitungshandlungen der Angeklagten für den Anschlag vom 25. Juli 1986 vor dem 15. Juli 1986 getroffen werden würden. In einer Gesamtschau der für ein mittäterschaftliches Verhalten der Angeklagten sprechenden Umstände durfte das Oberlandesgericht zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangen, dass die Angeklagte an der Verfassung des Bekennerschreibens und der Ausführung des Sprengstoffverbrechens am Tatort mitgewirkt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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