Bindungswirkung rechtskräftiger Feststellungen und Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 332/88
- Datum
- 09.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der neue Tatrichter ist an die Feststellungen, die einem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, auch insoweit gebunden, als sie das Tatgeschehen lediglich näher beschreiben.
Eine erneute Beweisaufnahme über bereits rechtskräftig festgestellte Tatsachen ist unzulässig; abweichende Darstellungen des Randgeschehens rechtfertigen sie nicht ohne weiteres.
Die Einbeziehung früherer rechtskräftiger Freiheitsstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kommt nur in Betracht, wenn die den früheren Urteilen zugrunde liegenden Taten vor dem – die Zäsur bildenden – Urteil begangen worden sind (Zäsurprinzip).
Eine Sachrüge wegen Unterlassung der Einbeziehung weiterer Strafen greift nur durch, wenn das angefochtene Urteil Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Tatzeiten so lagen, dass eine Einbeziehung geboten gewesen wäre; fehlende Feststellungen zu Tatzeiten begründen nur dann einen darstellungspflichtigen Mangel, wenn sich daraus entsprechende Zweifel ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 21. April 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 332/88 in der Strafsache gegen Werner █████ aus █████████████████, dort geboren ███ ██ 1939, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. April 1988 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Reinbek am 23. September 1985 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Für die Vergewaltigung von Nicolette ███ hatte es eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, für die Vergewaltigung von Wiebke ███ eine solche von vier Jahren verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung von Nicolette ███ verurteilt worden ist, und im Übrigen das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung von Wiebke ███ unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Reinbek am 23. September 1985 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von zwei Jahren und acht Monaten sowie von vier Monaten) verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht u. a. geltend: Das Landgericht habe gegen die Bindungswirkung der Feststellungen zum Schuldspruch verstoßen und hätte die Gesamtstrafenbildung auch auf die rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Oktober 1986 und des Amtsgerichts Geesthacht vom 9. April 1987 erstrecken müssen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der neue Tatrichter an die dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergewaltigung der Zeugin ██ zugrunde liegenden Feststellungen auch insoweit gebunden war, als sie das Tatgeschehen lediglich näher beschrieben haben (BGHSt 30, 340). Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Landgericht sogar zum Kern des Tatgeschehens in eine erneute Beweisaufnahme eingetreten ist, obwohl es mit Recht davon ausgeht (UA S. 3, 14), dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und für die Strafkammer bindend gewesen sind (vgl. zur Unzulässigkeit einer neuen Beweisaufnahme über aufrechterhaltene Feststellungen: Pikart in KK, 2. Aufl. § 353 StPO Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 353 Rdn. 21). Auch im Hinblick auf die erhebliche Ermäßigung der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf den lediglich das Randgeschehen betreffenden Abweichungen beruht. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 1988 im Einzelnen ausgeführt.
2. Der näheren Erörterung bedarf lediglich der Gesamtstrafenausspruch.
a) Das Landgericht hat die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985 erkannte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen eines am 28. Januar 1985 begangenen Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war nach § 55 StGB erforderlich, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat vor diesem Urteil, nämlich am 4. Juni 1985, begangen wurde und die Vollstreckung der für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten noch nicht erledigt ist. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nicht ausdrücklich mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die ihm damals auferlegte Geldbuße von 3.600 DM einen Betrag von 200 DM gezahlt hat (vgl. BGHSt 33, 326). Da die Geldbuße jedoch nur zu einem geringfügigen Teil gezahlt worden ist, war es aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht geboten, diesen hier nicht ins Gewicht fallenden Strafmilderungsgrund gesondert aufzuführen.
b) Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass nicht auch die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Oktober 1986 in Höhe von sechs Monaten und des Amtsgerichts Geesthacht vom 9. April 1987 in Höhe von fünf Monaten in die Gesamtstrafenbildung einbezogen worden sind.
aa) Insoweit hat die Revision keine zulässige Verfahrensbeschwerde erhoben. Eine Einbeziehung dieser Strafen käme wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985 nur in Betracht, wenn die zugrunde liegenden Taten vor diesem Urteil begangen worden wären. Dies behauptet die Revision jedoch nicht, so dass es an einer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässigen Rüge fehlt.
bb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts greift insoweit auch nicht die vom Angeklagten erhobene Sachrüge durch. Das angefochtene Urteil verhält sich nicht dazu, ob die den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Oktober 1986 und des Amtsgerichts Geesthacht vom 9. April 1987 zugrunde liegenden Diebstähle vor oder nach Erlass des – die Zäsur bildenden – Urteils des Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985 begangen worden sind. Davon aber hängt die Zulässigkeit ihrer Einbeziehung in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe ab (s. o. unter aa).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in solchen Fällen – etwa in Anlehnung an die Gründe der Entscheidung des Strafsenats vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87 (MDR 1988, 687; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 1) – nur auf Verfahrensrüge geprüft werden darf, ob die Taten vor dem für die Zäsur maßgeblichen Urteil begangen worden sind. Auch wenn fehlende Feststellungen zu den Tatzeiten einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel zu begründen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1988 – 3 StR 236/88), greift die Sachrüge nur dann durch, wenn nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tatrichter entgegen den Grundsätzen von BGHSt 12, 1 eine weitere Gesamtstrafenbildung unterlassen hat. So liegt der Fall hier nicht.
Die in die Gesamtstrafe nicht einbezogenen Strafen wurden am 16. Oktober 1986 und 9. April 1987, also erst ein bzw. ein und ein halbes Jahr nach dem Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985, verhängt. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung vom 23. September 1985 durch Beschluss vom 20. Oktober 1987 (UA S. 8) aus den am 16. Oktober 1986 und 9. April 1987 verhängten Strafen eine nachträgliche Gesamtstrafe von acht Monaten gebildet. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht bei Erlass des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses die zutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, dass die von ihm vorgenommene gesonderte Gesamtstrafenbildung nur in Betracht kam, weil die zugrunde liegenden Diebstähle erst nach dem Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985 begangen worden sind. Etwas Gegenteiliges behauptet auch die Revision nicht. Im Übrigen bleibt der Weg einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO ohnehin offen.
| Ruß | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Kutzer |