Treffer
BGH Urteil

BGH: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) bei Mittäterschaft und Exzessabgrenzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 331/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte drei Angeklagte wegen schweren Raubes; das 83‑jährige Opfer starb nach Fesselung und Bedeckung mit einem Bett. Die Revisionen der Angeklagten blieben erfolglos. Auf die Revision der Nebenklägerin hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten S. auf, weil die Ablehnung von § 251 StGB rechtsfehlerhaft begründet war. Entscheidend sei nicht, ob S. die zum Tod führenden Einzelhandlungen „erkannte“, sondern ob sein (bedingter) Vorsatz die tatbestandliche Gewalt/Drohung umfasste und ihm hinsichtlich der Todesfolge Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist; zudem könne Leichtfertigkeit auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweisaufnahme im Rahmen eines Ortsaugenscheins darf ohne besonderen Ausschlussbeschluss nichtöffentlich durchgeführt werden, wenn der Anwesenheit der Öffentlichkeit ein vom Gericht nicht zu beseitigendes rechtliches Hindernis entgegensteht; ein Hinweis zur Aufrechterhaltung der Ordnung nach § 176 GVG genügt.

2

Für die Strafbarkeit nach § 251 StGB bei Beteiligung mehrerer Täter kommt es nicht darauf an, ob der Beteiligte die konkret zum Tod führende Ausführungshandlung erkannt hat, sondern darauf, ob sich sein (mindestens bedingter) Vorsatz auf die Gewaltanwendung oder Drohung erstreckt, durch die die Todesfolge herbeigeführt worden ist, und ob ihn hinsichtlich der Todesfolge Leichtfertigkeit trifft.

3

Ein Tatbeteiligter haftet nach § 251 StGB nur für Folgen solcher Handlungen des unmittelbar handelnden Täters, die er in seine Vorstellungen vom Tatgeschehen einbezogen hat; ein Exzess liegt nicht schon bei jeder Abweichung vom Tatplan vor, sondern regelmäßig nur bei wesensverschiedener Art und Beschaffenheit der Gewalthandlung.

4

Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB setzt nicht notwendig bewusste Fahrlässigkeit voraus; sie kann auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen, wenn sich die Gefahr des Erfolgseintritts nach den Umständen aufdrängen musste und der Erfolg in hohem Maße vermeidbar gewesen wäre.

5

Lassen sich die Voraussetzungen des § 251 StGB nicht feststellen, ist bei zuvor pflichtwidrig gefahrerhöhendem Tun eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung (§ 13 StGB) in den Blick zu nehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 17. Februar 1999

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 331/99 vom 10. November 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] für den Angeklagten K., Rechtsanwältin [REDACTED] für den Angeklagten G., Rechtsanwalt [REDACTED] für den Angeklagten S. als Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten K., G. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 1999 werden verworfen.

2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und zehn Monaten (K.), zehn Jahren und sechs Monaten (G.) und zehn Jahren und sechs Monaten (S.) verurteilt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg, dagegen führt die Revision der Nebenklägerin, mit der die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Raubes mit Todesfolge erstrebt wird, zur Aufhebung der diesen Angeklagten betreffenden Verurteilung.

Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten K. und G. entschlossen, die 83-jährige, alleinstehende Anne-Liese J. – die Mutter der Nebenklägerin – in deren Einfamilienhaus zu überfallen und auszurauben. Der Angeklagte G. beschaffte zur Tatausführung aus Polen den Mitangeklagten S. und den gesondert verfolgten Mitbeschuldigten M.. Die Beteiligten kamen überein, das Opfer in einem Schrank bzw. im Keller einzusperren oder aber zu fesseln, wobei ihnen bewusst war, dass es möglicherweise erst nach Tagen gefunden werden würde. Die Mittäter S. und M. drangen in das Haus ein, wobei S. die Räume durchsuchte, während M. es übernommen hatte, die Geschädigte „ruhig zu stellen“. Er fesselte die auf dem Boden liegende und sich wehrende 83-jährige Frau mit einem zehn Zentimeter breiten Klebeband, während S. an der Eingangstür Wache hielt. M. bedeckte zusätzlich Kopf und Oberkörper der Frau mit einem Oberbett, das er unter einen Sessel klemmte, um es gegen Verrutschen zu sichern, danach flohen beide mit 40.000 DM Bargeld als Beute. Die Geschädigte wurde zwei Tage später von ihren Angehörigen tot aufgefunden. Der Tod war als Folge der zusammenwirkenden Faktoren der fest angelegten Fesselung, der infolge der Fesselung erlittenen mehrfachen Rippenbrüche, die eine Selbstbefreiung zusätzlich erschwerten, und der Bedeckung von Oberkörper und Kopf durch das Oberbett eingetreten.

A. Revisionen der Angeklagten:

1. Die Rügen der Angeklagten K. und G., es habe an einem Gerichtsbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gefehlt, gehen ebenso ins Leere wie die Rügen der Angeklagten S. und G., eine spätere Unterrichtung der Öffentlichkeit sei unterblieben. Da die Inhaberin des Hausrechts bei der Durchführung des Ortsaugenscheins im Tatortwesen Zuhörern den Zutritt nicht gestattete, durfte und musste das Gericht diesen Teil der Beweisaufnahme ohne die Öffentlichkeit durchführen, wobei es eines Gerichtsbeschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht bedurfte, weil der Anwesenheit der Öffentlichkeit ein von dem Gericht nicht zu beseitigendes rechtliches Hindernis entgegenstand (BGHSt 40, 191 ff.). Es genügte vielmehr, dass der Vorsitzende durch einen entsprechenden Aushang zur Aufrechterhaltung der Ordnung nach § 176 GVG auf diesen Umstand hinweisen ließ. Eine Pflicht, die Zuhörer nach Fortführung der Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung über den Inhalt der nicht öffentlich durchgeführten Verhandlungsteile zu unterrichten, sieht das Gesetz nicht vor; diese ist auch der Entscheidung BGHSt 40, 191, 194 nicht zu entnehmen. Dass diese Beweisaufnahme wenigstens zum Teil nicht in Zusammenhang mit dem Ortsaugenschein gestanden hatte und daher ebensogut auch im Gerichtssaal bei wiederhergestellter Öffentlichkeit hätte durchgeführt werden können, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht; der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob in einem solchen Fall eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit vorliegen würde.

2. Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung der Strafkammer, eine audiovisuelle Vernehmung des Mittäters M. als Zeugen nach § 247a StPO abzulehnen, da dieser bei seiner Vernehmung vor einem polnischen Staatsanwalt erklärt hatte, er werde die Aussage vor einem deutschen Gericht verweigern, und hinzugefügt hatte, er wisse von dieser Sache nichts und sei auch im Tatzeitraum nicht in Deutschland gewesen, nach § 247a Satz 2 StPO unanfechtbar und damit auch einer revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. Schlichter in SK-StPO 19. Lfg. § 247a Rdn. 25 m.w.Nachw.). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da der Beschluss des Landgerichts einen Ermessensfehler nicht erkennen lässt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 9. August 1999 näher dargelegt hat.

3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Stellungnahmen vom 9. August 1999 im Einzelnen ausgeführt hat, wird die Verurteilung wegen schweren Raubes von den Feststellungen getragen. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keine Rechtsfehler; insbesondere durfte der Umstand zu Lasten der Angeklagten gewertet werden, dass keine Vorkehrungen für ein alsbaldiges Auffinden des 83-jährigen Opfers getroffen worden sind, weil sich hierin die besondere Gefahrlichkeit der Begehungsweise zeigt.

B. Revision der Nebenklägerin:

Dagegen hat die Revision der Nebenklägerin Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten S. die Voraussetzungen eines Raubes mit Todesfolge verneint hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt, S. habe lediglich erkannt, dass das auf dem Boden liegende und an den Füßen gefesselte Opfer in hilfloser Lage zurückgelassen wurde. Es sei aber nicht feststellbar, dass er auch die weiteren von dem Mittäter verübten Handlungselemente, nämlich die durch den Fesselungsvorgang verursachten Rippenbrüche und die Bedeckung von Kopf und Oberkörper durch das Bett, die in ihrer Gesamtheit erst den Tod des Opfers verursacht hatten, „erkannt“ habe. Deshalb könne ihm Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB nicht angelastet werden.

Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich. Die Feststellung der Strafkammer, S. habe die Bedeckung mit einem Oberbett nicht erkannt (UA S. 38), verträgt sich nicht ohne Weiteres mit der Feststellung, S. habe sich zwischendurch von der Eingangstür in Richtung Schlafzimmer begeben, um nach seinem Mittäter M. Ausschau zu halten. Dabei habe er erkannt, dass das Opfer in hilfloser Lage zurückgelassen wurde, aus der es sich nicht allein befreien könne (UA S. 19). Die Strafkammer teilt hierbei jedoch nicht mit, welche konkreten Beobachtungen S. dabei gemacht hat und warum er zwar zum Ergebnis kommen konnte, das Opfer sei hilflos und nicht in der Lage, sich selbst zu befreien, weshalb er aber gleichwohl einen so großen und auffälligen Gegenstand wie ein Oberbett, das Oberkörper und Kopf bedeckte und zusätzlich mit einem Sessel fixiert war, nicht bemerkt haben will. Dieser Umstand hätte einer näheren Darlegung bedurft.

Insbesondere aber hat das Landgericht verkannt, dass es für die Anrechnung der von dem Mittäter herbeigeführten Todesfolge nicht auf das Erkennen der zum Tode führenden Handlung ankommt.

Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die Übrigen nach § 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendung oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter oder Anstifter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte. Die dem Opfer zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Anstifters oder Mittäters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefahrlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat (BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4 m.w.Nachw.).

Die Strafkammer hätte daher zu prüfen gehabt, ob die vom Mittäter M. verübte Fesselung und das Bedecken mit einem Bett vom – wenigstens bedingten – Vorsatz des Angeklagten S. umfasst war und ob ihm in Bezug auf die Todesfolge Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Da die Fesselung des Tatopfers dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprach, um es „ruhig zu stellen“, und da der Angeklagte beobachtet hatte, dass sein Mittäter M. hierzu den Widerstand der sich wehrenden 83-jährigen Frau überwinden musste, bevor er an der Tür eine Wachposition zur Absicherung des Vorgehens seines Mittäters bezog, liegt es nahe, dass die durch die Fesselungshandlung verursachten Rippenbrüche ebenso von dem – wenigstens bedingten – Vorsatz des Angeklagten S. mitumfasst waren, wie die Benutzung des Oberbetts. Denn Sinn der Fesselung war es, das Opfer an einer baldigen Alarmierung zu hindern, die die beabsichtigte Flucht beider Komplizen nach Polen gefährdet hätte. Diesem Ziel diente ersichtlich auch die Maßnahme zur Verhinderung von Hilferufen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Angeklagte S. diese in der Form des Abdeckens mit einem Oberbett vorgestellt hatte, sofern er sie bei seiner Rückkehr zum Schlafzimmer nicht ohnehin erkannt hatte. Bei diesen Umständen liegt die Annahme eines Mittäterexzesses eher fern.

Dass die Strafkammer darüber hinaus bei der Prüfung der Frage der Leichtfertigkeit ausschließlich auf das Erkennen der todesgefährlichen Gewalthandlungen abgestellt hat, lässt zudem besorgen, dass sie glaubte, nur bei bewusster Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit annehmen zu können. Der Schweregrad der Fahrlässigkeit hängt indes nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern vor allem vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts dem Täter aufdrängen musste, so dass auch bei unbewusster Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit vorliegen kann (Herdegen in LK, 11. Aufl. § 251 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Dabei kann sich die Leichtfertigkeit aus den besonderen Gegebenheiten der Opfersituation ergeben (Herdegen aaO), wobei sich hier die Lebensgefährlichkeit einer solchen Behandlung bei einem 83-jährigen Opfer geradezu aufdrängt. Bei diesem Alter muss bei einer gewaltsamen, widerstandsbrechenden Fesselung nicht nur mit Verletzungen, sondern mit tödlichen Folgen bei einer länger dauernden Fixierung in einem solchen Maß gerechnet werden, dass die Annahme von Leichtfertigkeit naheliegt. Letztlich obliegt diese Prüfung jedoch dem neu entscheidenden Tatrichter. Sollten sich die Voraussetzungen des § 251 StGB in einer neuen Hauptverhandlung erneut nicht feststellen lassen, wird jedoch der Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen nach vorausgegangenem pflichtwidrigem Tun, das die Gefährdung für das Leben des späteren Opfers erhöht hat (vgl. BGHR StGB § 13 | Garantenstellung 7, 14), zu prüfen sein.

KutzerWinklervon Lienen
MiebachPfister
BGH: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) bei Mittäterschaft und Exzessabgrenzung — Themis