Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung von Altersbestimmungsgutachten mangels konkreter Beweisbehauptung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 331/97
Datum
27.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und rügte die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Altersbestimmung. Das Landgericht hatte den Antrag mangels konkreter Beweisbehauptung und wegen widersprüchlicher Angaben sowie wegen geringer Eignung des Gutachtens für den kurzen Zeitraum abgelehnt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die beschränkte Aufklärungspflicht und die Anforderungen an konkrete Beweisbehauptungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag bzw. Hilfsbeweisantrag erfordert eine konkrete Beweisbehauptung; bloße Ermittlungsanträge ohne bestimmte Behauptung sind unzulässig.

2

Die Einholung eines Gutachtens zur Altersbestimmung ist nur anzusetzen, wenn das Gutachten für den konkreten Zeitraum und die streitige Tatsachenbehauptung geeignet erscheint.

3

Der Tatrichter ist nicht zu ausufernder Aufklärung verpflichtet; er hat nach verständiger Würdigung nur sinnvolle Möglichkeiten zur Aufklärung zu verfolgen.

4

Nur bei konkreter Beweisbehauptung kann das Gericht nach § 244 Abs. 3 StPO prüfen, ob ein Beweismittel geeignet ist, die behauptete Tatsache festzustellen; ohne solche Behauptung fehlt die Prüfungsgrundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 12. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 331/97 vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidigerin, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Februar 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet wird, ist unbegründet. Die Verteidigung hatte für den Fall, dass das Landgericht den Angeklagten als zur Tatzeit erwachsen beurteilt, die Einholung eines medizinischen und/oder odontologischen Gutachtens zur Bestimmung des Lebensalters zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte im Tatzeitraum vom 14. Mai 1996 bis 16. Juli 1996 jünger als 21 Jahre war, beantragt.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass das vom Angeklagten zunächst stets angegebene Geburtsdatum, nämlich der 11. März 1975, zutreffend sei, zumal er dieses auch bisher in allen seinen Asyl- und Strafverfahren angegeben habe, es sich auch in seinen amtlichen Dokumenten befinde und der Angeklagte bisher nichts zu deren Änderung unternommen habe. Demgegenüber seien seine Einlassungen in der Hauptverhandlung widersprüchlich, in denen er unterschiedliche Versionen zum Zeitpunkt, Grund und Ausmaß der Altersänderung (zwischen ein und zwei Jahren) durch seinen Vater vorgebracht habe. Den Hilfsbeweisantrag hat es abgelehnt, weil das Beweismittel ungeeignet sei, für einen Zeitraum von wenigen Monaten unter Berücksichtigung des in Frage stehenden Alters die Feststellung zu ermöglichen, ob der Angeklagte das 21. Lebensjahr erreicht hatte oder nicht.

Das ist mit Ausnahme der wegen der verwirrenden Angaben des Angeklagten unklaren Einschränkung „für einen Zeitraum von wenigen Monaten“ – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings handelt es sich bei dem „Hilfsbeweisantrag“ lediglich um einen Ermittlungsantrag. Es fehlt nämlich an einer bestimmten Behauptung, wie alt der Angeklagte im Tatzeitraum gewesen sein soll.

Der seit Ende 1989 in Deutschland befindliche Angeklagte hat erstmals mit dem von der Revision nicht vorgelegten Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 10. November 1996 behauptet, „er habe Zweifel daran, ob das bislang stets angegebene Geburtsdatum seinem tatsächlichen Alter entspreche.“ In der Hauptverhandlung hat er erklärt, „er gehe davon aus, dass sein Geburtsdatum nicht richtig sei“. Aufgrund verzögerter Geburtsanmeldungen in der Türkei „könne“ es zu falschen Angaben kommen. „Um nach Deutschland reisen zu können, sei er um ein Jahr oder 18 Monate älter gemacht worden.“ An einem anderen Verhandlungstag hat er ein in der Türkei in deutscher Sprache verfasstes Schreiben vorgelegt, das als Absender eine Person ausweist, die namens- und anschriftengleich mit einer Person ist, der der mit Heroin handelnde Angeklagte hohe Geldbeträge überwiesen hat. Nach diesem, angeblich von seinem Vater herrührenden und anschließend vom Angeklagten wieder in Frage gestellten Schreiben ist der Angeklagte ohne nähere Erläuterung der Umstände einer Geburtsdatumsveränderung „1977 geboren“.

Diesem widersprüchlichen Vorbringen ist eine bestimmte Beweisbehauptung nicht zu entnehmen. Ersichtlich will der Angeklagte nicht ernsthaft behaupten, Ende 1989 mit 11½ oder 12 Jahren als verfolgter Kurde in Deutschland Asyl beantragt zu haben, also „1977 geboren“ zu sein. Wenn er zu diesem Zeitpunkt „ein Jahr oder 18 Monate älter gemacht“ worden sein will, wäre er zwischen dem 11. März 1976 und 11. September 1976 geboren worden, also 13 Jahre alt gewesen. Auch das ist erkennbar so ohne Realitätsgehalt, dass der Antrag, das Alter des Angeklagten durch Gutachten zu ermitteln, in die vermeintlich konkrete Behauptung gekleidet wurde, er sei „zur Tatzeit jünger als 21 Jahre“ gewesen.

Insoweit hat das Landgericht allerdings zutreffend darauf abgehoben, dass es sich bei dem am 11. März 1975 geborenen Angeklagten und einer Tatzeit vom 14. Mai bis 16. Juli 1996 lediglich um „einen Zeitraum von wenigen Monaten“ handelt, für den ein Gutachter zur Altersfeststellung ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist. Die Angabe eines konkreten Lebensalters als Beweisbehauptung war auch deswegen von Bedeutung, weil es auf die später gegebenenfalls vorzunehmende Beurteilung des Entwicklungsstandes nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Einfluss haben kann. Nur eine bestimmte Beweisbehauptung versetzt das Gericht schließlich in die Lage, nach § 244 Abs. 3 StPO zu prüfen, ob die Beweistatsache bedeutungslos ist, als wahr unterstellt werden kann oder ob das Beweismittel zu ihrer Feststellung geeignet ist.

Auch die Aufklärungspflicht gebot nicht die Einholung eines Lebensaltersbestimmungsgutachtens. Hierbei ist neben den genannten Widersprüchen in den Angaben des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehenden Methoden – soweit ihre Validität durch publizierte, nachvollziehbare Daten wissenschaftlich belegt ist – bei dem in Frage kommenden Lebensaltersbereich nur zu erheblichen Spannen von mehreren Jahren führen könnten, in denen das tatsächliche Lebensalter des Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % im Einzelnen angenommen werden könnte (vgl. Ritz/Kaatsch, Methoden der Altersbestimmung an lebenden Personen, Rechtsmedizin 1996, 6, 171, 172).

Weil der Tatrichter nicht zu ausufernder Aufklärung verpflichtet ist, sondern nur unter „verständiger Würdigung der Sachlage“ „sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung“ nachgehen muss (BGH NStZ 1994, 247, 248; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 12), werden sich auch im Hinblick auf die je nach Alter fünf und mehr Jahre betragenden „Vertrauensintervalle“ (Ritz/Kaatsch aaO) ohne plausible Anhaltspunkte, „wie und warum es zu der im Pass und sonstigen Papieren unrichtigen Geburtseintragung und der Geburtsdatumsveränderung gekommen ist und warum diese in der zurückliegenden Zeit noch nicht berichtigt wurden“, die Einholung eines solchen Gutachtens nicht aufdrängen.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MiebachBlauthPfister
ZschockeltWinkler
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