Kfz-Wegnahme: Zueignungsabsicht bei „Spazierfahrten“ und Nachholung des Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 331/54
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wegnahme eines Kraftfahrzeugs ist vollendet, wenn der Täter das Fahrzeug in Gang setzt und vom Abstellort wegfährt und dadurch die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Berechtigten ausschließt und eigene Sachherrschaft begründet.
Ein Diebstahl von Kraftfahrzeugen setzt keine Absicht voraus, das Fahrzeug dauerhaft zu behalten; ausreichend ist die Vorstellung, das Fahrzeug nach der Wegnahme wirtschaftlich wie ein Eigentümer zu nutzen.
Keine diebische Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter das Kraftfahrzeug nur vorübergehend gebrauchen und es anschließend dem Eigentümer wieder zugänglich machen will; Zueignungsabsicht kann hingegen anzunehmen sein, wenn der Täter das Fahrzeug nach Gebrauch unbewacht zurücklässt und die Rückkehr zum Eigentümer dem Zufall überlässt.
Mittäterschaft kann auch bei Tatbeiträgen wie Aufpasserdiensten oder psychischer Unterstützung vorliegen, wenn die Beteiligten den Tatplan verabreden, bewusst zusammenwirken, ein eigenes Interesse an der Tatausführung haben und die Tat als eigene wollen.
Werden Einzelfälle nach Wegfall der Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtlich selbständig, besteht bei fehlender Überführung ein Anspruch auf Freispruch; dieser kann im Revisionsverfahren ergänzend nachgeholt werden.
Rubrum
In der Strafsache gegen 1.) ███ ██████████████████ ██████, █ geboren am [REDACTED], 2.) den Elektrikerlehrling ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom [REDACTED] September 1953 wie folgt ergänzt:
1.) Soweit die Beschwerdeführer nicht verurteilt sind oder das Verfahren gegen sie nicht eingestellt ist, werden sie auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;
2.) Im Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt a) den Angeklagten ███ zu fünf Monaten Jugendgefängnis wegen vollendeten Diebstahls in zehn Fällen und eines versuchten Diebstahls, b) den Angeklagten ███ zu sechs Monaten Jugendgefängnis wegen vollendeten Diebstahls in elf Fällen und eines weiteren versuchten Diebstahls;
im Übrigen ist das gegen sie gerichtete Verfahren eingestellt worden.
Bei den abgeurteilten Straftaten handelt es sich um die Wegnahme von Kraftfahrzeugen, begangen teils allein, teils gemeinschaftlich in der Zeit von Ende Februar 1953 bis Ende Mai 1953.
Die Revisionen der beiden Angeklagten greifen die Verurteilung im Ganzen an mit der allgemeinen Sachbeschwerde. ██████ rügt überdies die Verletzung formellen Rechts, ohne jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben; insoweit ist daher seine Revision nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
I. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet.
1.) Die vollendete Wegnahme sieht das Landgericht (UA S. 28) in allen Fällen zutreffend darin, dass mindestens einer der beteiligten Angeklagten sich auf das Kraftrad oder in den Kraftwagen setzte, den Motor anlaufen ließ und dann das Kraftfahrzeug von dessen Parkplatz wegfuhr; denn er hat damit dem Eigentümer die weitere tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug entzogen und zugleich seine eigene Herrschaftsgewalt darüber begründet.
2.) Nur versuchte Wegnahme nimmt das Landgericht im Fall 34 (Skoda-Wagen) deshalb an, weil ███ und ███ ihren Plan, diesen Wagen gemeinsam wegzufahren, aufgaben, als sie die Wagentür nicht öffnen konnten, womit sie unfreiwillig von dem noch nicht beendigten Versuch zurücktraten (vgl. § 46 Nr. 1 StGB). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.) Die Frage, ob die Wegnahme in den Einzelfällen in rechtswidriger Zueignungsabsicht geschah oder ob nur ein unbefugtes In-Gebrauch-Nehmen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Notverordnung vom 20. Oktober 1932 (die seit 1. Oktober 1953 als § 248b in das allgemeine Strafgesetzbuch übergegangen ist) vorliegt, hat das Landgericht erkennbar in allen Fällen geprüft, wiewohl es die Abgrenzung dieser beiden Straftatbestände in den Urteilsgründen (UA S. 29) nur bei der Behandlung der Straftaten des Mitverurteilten ████ näher darlegt. Die Beschwerdeführer, die dies bemängeln, übersehen dabei, dass nicht nur betreffend den Angeklagten ██████, sondern zugleich ausdrücklich hinsichtlich der „übrigen Mitangeklagten“ oder „aller Angeklagten“ dort tatsächliche Feststellungen getroffen und rechtliche Ausführungen zu dem Rechtsbegriff der Zueignungsabsicht gemacht sind.
Das Landgericht führt im offensichtlichen Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, wer ein Kraftfahrzeug in der Absicht wegnehme, es nach vorübergehendem Gebrauch dem Eigentümer wieder zugänglich zu machen, begehe keinen Diebstahl; anders liege der Fall, wenn es darauf dem Täter nicht ankam, er vielmehr das Fahrzeug nach Gebrauch irgendwo unbewacht stehenlassen, so es dem Zugriff anderer Personen preisgeben und seine Rückkehr zum Eigentümer dem Zufall überlassen wollte (RGSt 64, 259, 260 und BGHSt 5, 205, 206; ebenso die Entscheidung 1 StR 35/54, die zur Veröffentlichung bestimmt ist). An diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest. Die Zueignungsabsicht des Diebes geht zwar dahin, den Sachwert des wegzunehmenden Gegenstands dem Vermögen des Berechtigten zu entziehen und ihn dem eigenen Vermögen zuzuzuführen. Der Straftatbestand des Diebstahls erfordert aber nicht, dass der Wille des Täters dahin geht, den Gegenstand dauernd für sich zu behalten (RG 17. Januar 1924 in DJZ Jg. XXIX, Sp. 739, 740 mit Hinweisen; RGSt 49, 405, 406). Es genügt, dass den Täter die Vorstellung bestimmte, das Fahrzeug nach dessen Wegnahme, solange es lief und es sonst dem Täter passte, wie ein Eigentümer wirtschaftlich zu nutzen. Mit der Lust der Angeklagten am Fahren von Kraftfahrzeugen als Beweggrund für ihr Handeln ist die Annahme der Zueignungsabsicht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, unvereinbar, da ja nach ihrer Vorstellung gerade die in Zueignungsabsicht unternommene Wegnahme des Fahrzeugs im günstigsten Falle die Befriedigung dieser Lust bringen sollte.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landgericht in allen den Fällen, in denen es die beiden Beschwerdeführer nach § 242 StGB verurteilt hat, die Zueignungsabsicht als gegeben erachtet. Es hat dies in rechtlich unanfechtbarer Weise vor allem daraus geschlossen, dass die beiden Angeklagten und ihre Mitverurteilten, soweit sie an den Einzelfällen beteiligt waren und wegen Diebstahls verurteilt wurden, am Ende ihrer Spazierfahrten jeweils weit entfernt vom Tatort das weggenommene Kraftfahrzeug unbewacht stehen ließen, weil es infolge Treibstoffmangels oder Motorschadens nicht mehr lief oder ihnen die Weiterfahrt aus anderen Gründen nicht mehr passte.
Nur die Fälle 15 und 38 hat das Landgericht nicht nach § 242 StGB, sondern nach der Notverordnung vom 20. Oktober 1932 beurteilt, jedoch das Strafverfahren eingestellt, weil in dem ersten Fall der erforderliche Strafantrag fehlte, in dem anderen Fall, weil das Gericht ein unwesentliches Nebendelikt nach § 154 Abs. 2 StPO annahm. In diesen beiden Fällen hatten die Täter nach dem festgestellten Sachverhalt das weggenommene Kraftfahrzeug nach kurzer Spazierfahrt wieder an dem Tatort abgestellt. Daraus hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten geschlossen, sie hätten schon zur Zeit der Wegnahme die Absicht gehabt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu einer kurzen Spazierfahrt zu gebrauchen und es dann dem Eigentümer wieder zugänglich zu machen; unter diesen Umständen hätten sie nicht in diebischer Absicht gehandelt. Dieser Schluss ist möglich. Mit ihm ist nicht, wie der Beschwerdeführer ██ meint, unvereinbar die auf einem anderen äußeren Tathergang beruhende Annahme der Zueignungsabsicht in den übrigen, den beiden Beschwerdeführern als Diebstahl zur Last gelegten Fällen.
Dass die rechtliche Begründung für diese übrigen Fälle nicht bei der Erörterung jedes Einzelfalls in der Urteilsbegründung gegeben, vielmehr für alle diese gleichgelagerten Fälle eine zusammenfassende Darstellung hinsichtlich der Anwendung des Begriffs der Zueignungsabsicht gelegentlich der Erörterung des ersten Falls (hier in UA S. 29) erfolgt ist, kann nicht beanstandet werden, ist vielmehr zweckmäßig.
Die Annahme der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und des Vorsatzes der diebischen Wegnahme in allen Einzelfällen bedurfte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen keiner weiteren Begründung im Urteil, da jeweils zur Zeit der Tat der Eigentümer des Fahrzeugs gerade abwesend war und so keineswegs zustimmte, auch der Täter nach der offensichtlichen Überzeugung des Gerichts sich dessen bewusst war, dass das Kraftfahrzeug nach Gebrauch irgendwo unbewacht stehengelassen und so dem Zugriff Dritter preisgegeben werde.
Dass die zur Zeit der Taten bereits siebzehnjährigen Angeklagten reif genug waren, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 RJGG), hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich in den Gründen festgestellt. Dass es aber diese Frage sorgfältig geprüft und bejaht hat, lassen die bei der Strafzumessung im Allgemeinen und zu den einzelnen Angeklagten (UA S. 34–38) gemachten Ausführungen hinreichend erkennen.
4.) Zur Mittäterschaft
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich Folgendes:
Die beiden Beschwerdeführer haben allein oder gemeinschaftlich mit anderen nur in wenigen Einzelfällen das Ingang-Bringen und Wegfahren des Kraftfahrzeugs und damit die Wegnahmehandlung selbst ausgeführt, und zwar
███ in den Fällen 16, 24, 25, 26, 27, 33, 35 und 39, ██ nur im Fall 37, ███ und ███ gemeinschaftlich in den Fällen 20, 32, 36 sowie in dem Fall 34 des versuchten Diebstahls.
███ hat als Aufpasser am Tatort oder in dessen näherer Nähe mitgewirkt in den Fällen 24, 27, 28 und 29; er war am Tatort anwesend und ist nach Ingangsetzung des Kraftfahrzeugs mitgefahren und abwechselnd am Steuer gesessen in den Fällen 16 und 39.
Nach diesem Sachverhalt ist die Täterschaft des ███ in den elf Fällen des vollendeten und in dem einen Fall des versuchten Diebstahls, wegen deren er schuldig gesprochen ist, außer Zweifel.
██ hat nur in einem Fall (37) das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme selbst verwirklicht sowie in dem Versuchsfall (34), in dem er gemeinsam mit ███ sich an dem Kraftfahrzeug, mit dem sie davonfahren wollten, beschäftigte. In diesen beiden Fällen ist seine Täterschaft erkennbar geworden. In den übrigen oben bezeichneten Fällen hat ██ äußerlich nur durch Aufpasserdienste oder, wie der Urteilszusammenhang ergibt, durch Bestärkung des Willens des Haupttäters dessen Tun gefördert.
Auch in diesen weiteren Fällen hat das Landgericht gegen ██ ebenso wie in allen Fällen gegen ███ und gegen die an deren Straftaten beteiligten Mitverurteilten ████ und ███████ nicht Beihilfe, sondern Mittäterschaft angenommen mit der von den Beschwerdeführern zu Unrecht angegriffenen Begründung (UA S. 31), dass diese in jedem Einzelfall die Art ihrer Beteiligung zuvor verabredet, gemäß dem jeweiligen Tatplan zu dessen Verwirklichung bewusst und gewollt zusammengewirkt und die Haupttat als eigene gewollt haben. Dies schließt das Landgericht daraus, dass alle Angeklagten jeweils nach Verwirklichung des Tatplans mit dem weggenommenen Fahrzeug fahren wollten, also ein eigenes Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Plans hatten. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist für das Revisionsgericht bindend und rechtfertigt die Annahme der Mittäterschaft in allen Einzelfällen nach § 47 StGB.
5.) Irrige Kennzeichnung einzelner Fälle
Die Fälle, in denen die Angeklagten des vollendeten Diebstahls schuldig gesprochen sind, hat das Landgericht in den Gründen mit Ziffern gekennzeichnet. Dabei sind ihm zum Teil offensichtliche Schreibfehler unterlaufen, die auf Grund der zuverlässig getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Revisionsgericht berichtigt werden können.
So ist in der rechtlichen Würdigung (UA S. 32) der Angeklagte ██ irrig in dem Fall 23 als schuldig bezeichnet, obwohl er an dieser Tat nach dem hierfür festgestellten Sachverhalt (UA S. 16) gar nicht beteiligt war. Gemeint ist offenbar der Fall 32, an dem ██ und ███ nach den tatsächlichen Feststellungen (UA S. 20 oben) mitgewirkt haben. In diesem Fall 32 ist in der rechtlichen Würdigung (UA S. 34) ███ richtig belastet, █████ jedoch insoweit irrig nicht schuldig gesprochen.
Ebenso ist ██ bei der rechtlichen Würdigung seiner Straftaten (UA S. 32) irrig mit dem Fall 40 belastet, an dem er nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S. [REDACTED]) gar nicht mitgewirkt hat. Dafür ist der Fall 39 in der rechtlichen Würdigung seiner Taten versehentlich nicht mit aufgeführt, obwohl er an diesem Fall nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S. 28) neben anderen beteiligt war.
Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen steht fest, dass die in dem Urteilsspruch richtig angegebene Anzahl der vollendeten Diebstahlstaten sich bezieht
a) gegen ███ auf die Einzelfälle 28, 29, 32, 36, 37 und 39, mithin 10 Taten, b) gegen ███ auf die Einzelfälle 16, 20, 24, 25, 26, 27, 32, 33, 35, 36 und 39, insgesamt 11 Taten.
Dazu kommt noch bei beiden Angeklagten die gemeinsame Versuchstat des Falls 34.
6.) Zur Tatmehrheit
Die angeführten Einzelfälle, in denen die beiden Angeklagten schuldig gesprochen sind, hat das Landgericht entgegen der Annahme der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses als rechtlich selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB gewertet. Es begründet dies (UA S. 33 unten) damit, dass alle Angeklagten nach ihrer eigenen übereinstimmenden Erklärung jeweils aus der Gelegenheit und auf Grund des vor jeder Einzeltat neu gefassten Tatentschlusses gehandelt haben.
Die so begründete Ablehnung des Gesamtvorsatzes als der Hauptgrundlage der Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich zu billigen. Sie entspricht durchgängig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Auch sonst lässt der Schuldspruch keine Rechtsfehler erkennen.
7.) Nachholung der Freisprechung
Fehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht hinsichtlich weiterer sieben Diebstahlsfälle, die dem ███, und weiterer vier Diebstahlsfälle, die dem ███ je als Glieder einer fortgesetzten Handlung nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden waren, in den Urteilsgründen (UA S. 24) zwar hervorhebt, diese Angeklagten seien insoweit nicht überführt, es aber ablehnt, sie freizusprechen. Die Angeklagten haben Anspruch auf diese Freisprechung, nachdem durch den Wegfall der noch im Eröffnungsbeschluss angenommenen zusammenfassenden Klammer des Gesamtvorsatzes einer fortgesetzten Handlung die Einzelakte dieser Kette rechtlich selbständig geworden sind, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 302, 304) bereits entschieden hat (vgl. BGH 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 in LM Nr. 2 zu § 174 Ziff. StGB, ferner 3 StR 15/54 vom 29. April 1954). Diese Freisprechung kann das Revisionsgericht in Ergänzung des angefochtenen Urteils nachholen. Daneben bleibt die im Urteil bereits ausgesprochene Einstellung des Verfahrens in den Fällen 15 und 38 bestehen.
In diesem Zusammenhang ist auch insoweit die Kostenentscheidung nach § 467 StPO zugunsten der Beschwerdeführer zu ändern. Zu einer Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO besteht jedoch kein Anlass.
II. Zum Strafausspruch
1.) Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils war das Reichsjugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 6. November 1943 noch in Kraft. Es war nach § 1 auf die beiden Beschwerdeführer, die zur Zeit ihrer Taten noch nicht 18 Jahre alt waren, anzuwenden.
Die Jugendkammer des Landgerichts hat richtig nach § 1d dieses Gesetzes, obschon die Jugendlichen wegen mehrerer selbständiger Straftaten schuldig gesprochen worden sind, nicht Einzelstrafen festgesetzt und hieraus nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, vielmehr wegen der mehreren Straftaten gegen jeden Jugendlichen nur eine Strafe verhängt. Dies entspricht auch dem § 31 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 751).
Zuvor hatte es nach § 4 Abs. 2 des Reichsjugendgerichtsgesetzes a.F., der dem § 17 Abs. 2 JGG n.F. entspricht, zu prüfen, ob nach den gegebenen Umständen die Verhängung der Strafe des Jugendgefängnisses geboten war.
Mit diesem § 4 RJGG a.F. hat sich das Landgericht zwar in den Gründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das Urteil lässt jedoch mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass es diese Frage geprüft hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Zuchtmittel nicht ausreichen und daher die Verhängung einer Jugendgefängnisstrafe geboten ist.
Bei der Erörterung der Strafzumessung führt es aus, dass es bei den Taten aller Angeklagten sich keineswegs um unüberlegte Jungenstreiche handelte. Bezüglich des Angeklagten ███ wird auf seine Intelligenz und auf die bei seinen Taten gezeigte „schädliche Neigung“ zur Begründung der festgesetzten Jugendgefängnisstrafe hingewiesen. Diese schädlichen Neigungen des Jugendlichen sind in dem § 4 RJGG a.F. ausdrücklich erwähnt. Von ██ wird bei der Strafzumessung hervorgehoben, dass er wie ██████ geordneten Familienverhältnissen entstamme, die Mitangeklagten zum Teil verführt, sie zum mindesten mitgerissen und bei der Ausführung der Taten weiterhin tonangebend geblieben und dass aus allen diesen Gründen die erkannte Jugendgefängnisstrafe „erforderlich“ sei. Die Frage, ob Zuchtmittel ausreichen, hat die Jugendkammer auch hinsichtlich der Mitangeklagten ████ und ███████ geprüft und bei diesen Jugendlichen die Frage bejaht mit Rücksicht auf deren besondere persönliche Verhältnisse. Danach kann kein Zweifel bestehen, dass das Landgericht auch hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██ auf Grund sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Jugendgefängnisstrafe sei geboten. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen.
Die vom Landgericht gegebene Begründung trägt die Verhängung einer Strafe auch nach dem neuen Jugendgerichtsgesetz (vgl. § 17 Abs. 2, § 116 Abs. 1 daselbst).
Die Beschwerdeführer greifen zu Unrecht die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe an. Sie liegt im Rahmen des § 15 JGG a.F., wonach das Mindestmaß der Jugendgefängnisstrafe noch drei Monate war. Die erkannte Strafe von fünf bzw. sechs Monaten Jugendgefängnis liegt daher nur wenig über der Mindeststrafe. Sie ist durch die erhebliche Anzahl der begangenen Kraftfahrzeugdiebstähle und bei ███ zudem durch seine führende Rolle bei Aufstellung und Durchführung der Tatpläne, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, durchaus gerechtfertigt.
In dem seit 1. Oktober 1953 in Kraft befindlichen Jugendgerichtsgesetz ist der Freiheitsentzug nicht mehr als „Jugendgefängnis“, sondern als „Jugendstrafe“ bezeichnet. Den Urteilsspruch entsprechend zu ändern, liegt kein Anlass vor, da in § 119 JGG n.F. ausdrücklich die Jugendgefängnisstrafe der Jugendstrafe gleichgestellt ist.
2.) In den §§ 20 ff. des Jugendgerichtsgesetzes neuer Fassung ist vorgesehen, dass der erkennende Richter, ähnlich wie dies nach § 23 StGB für die Erwachsenen gilt, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und im Urteil zu entscheiden hat, vorausgesetzt, dass die erkannte Strafe die Grenze von einem Jahr Freiheitsentzug nicht übersteigt. Dies trifft bei den beiden Beschwerdeführern zu. Nach § 354a StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 JGG kann diese Vergünstigung den Beschwerdeführern noch zugutekommen. In diesem Umfang ist daher die Sache zurückzuverweisen. Zuständig ist jetzt das Jugendschöffengericht (§§ 40, 118 Abs. 1 JGG n.F.).
Eine Erstreckung dieser Entscheidung auf Mitverurteilte, die keine Revision eingelegt haben, kommt hier nicht in Betracht. An den Taten der beiden Beschwerdeführer waren nach den Urteilsfeststellungen nur die Mitverurteilten ████ und ███████ beteiligt. Beide können eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erlangen, ████ deshalb nicht, weil er zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer verurteilt ist, ███████ nicht, weil er nur zu Jugendarrest verurteilt und bei ihm von „Strafe“ abgesehen worden ist. Bei den übrigen Mitverurteilten fehlt der Tatzusammenhang im Sinne des § 357 i.V.m. § 3 StPO.
Nach allem waren beide Revisionen im Wesentlichen zu verwerfen.
| Glanzmann | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Krauss | Martin |