Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung im Meineidsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 330/55
Datum
27.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision rügt Widersprüche in der Beweiswürdigung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil wesentliche Feststellungen in unauflösbarem Gegensatz zueinander stehen und damit die tragfähige Grundlage für den Schuldspruch fehlt. In der neuen Verhandlung sind auch gesundheitliche Einflüsse auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung widersprüchliche Feststellungen enthält, die sich nicht aus dem Zusammenhang klären lassen, sodass die tragfähigen Grundlagen des Schuldspruchs entfallen.

2

Die Annahme, eine vom Angeklagten vorgetragene Tatsachenbehauptung sei 'nicht zu widerlegen', darf nicht in unlösbarem Widerspruch zu anderen tatrichterlichen Feststellungen stehen; sonst fehlt eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage.

3

Bei der erneuten Hauptverhandlung sind gesundheitliche Umstände des Angeklagten (z. B. Arteriosklerose, langjährige Erkrankungen) zu berücksichtigen, soweit sie die Erinnerungsfähigkeit, Glaubwürdigkeit oder die Schuldfrage beeinflussen können.

4

Bei der Beurteilung von Meineidsvorwürfen sind physicale Möglichkeit und Kausalität der behaupteten Verletzungen in die Beweiswürdigung einzubeziehen; unklare Feststellungen hierzu untergraben die Verurteilungsgründe.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 14. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███ (Kreis ████), den Invaliden Peter █████, geboren am ██████ 1887 in ███████ (Kreis B████████), wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████ als Urkundsbeamter der ████████████████, erkannt:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 14. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Nach dem Eröffnungsbeschluss soll der Angeklagte am 26. Februar 1954 vor dem Amtsgericht Gladenbach als Zeuge unter Eid bewusst wahrheitswidrig ausgesagt haben, sein Schwiegersohn Walter ████████████ habe, als er, der Angeklagte, schon auf dem Boden gelegen habe, mit einem Pfahl auf ihn eingeschlagen und ihm dabei vier Zähne ausgeschlagen. Das Landgericht hat den Vorwurf des Meineids auf Grund der Hauptverhandlung als erwiesen angesehen. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe keinen unmittelbaren Schlag oder Warn mit dem Pfahl ins Gesicht erhalten, wodurch der Verlust oder die Lockerung der vier Zähne eingetreten sei. Auf dem Boden liegend oder sitzend sei er von ██ überhaupt nicht mehr geschlagen worden. Der Unwahrheit seiner Belastung sei sich der Angeklagte bewusst gewesen.

Diese Feststellungen waren geeignet, den Schuldspruch zu tragen, enthielte nicht das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung weitere Ausführungen, die mit dem der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Sachverhalt unvereinbar sind:

An anderer Stelle heißt es nämlich, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er infolge der „von seinem Schwiegersohn ████████████ erlittenen Schläge vier Schneidezähne verloren haben will“. Gemeint kann damit nur sein, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe wegen der Schläge vier Schneidezähne verloren, nicht widerlegbar ist. Das ergibt sich aus der Begründung, in der sich das Landgericht auf die Bekundung der Zeugin █████████████ berufen hat und auf die Bestätigung eines Teiles ihrer Aussage durch die Zeugen ██████████████ und ██████. Auf Grund der Angaben dieser drei Zeugen hat das Gericht als möglich erachtet, dass die Lockerung von zwei Zähnen im Oberkiefer durch Stoß oder Schlag herbeigeführt worden ist. Außerdem hat es nicht ausschließen können, dass der Angeklagte durch einen „abgerutschten“ Schlag mit dem Pfahl oder durch einen Schlag mit der Faust zwei Schneidezähne seines Unterkiefers verloren hat.

Widerspruchsfrei ist demnach nur die einen Punkt betreffende Feststellung, der Angeklagte sei nicht mehr geschlagen worden, als er bereits am Boden gelegen oder gesessen habe. In den übrigen, wesentlichen Punkten enthält die Beweiswürdigung Widersprüche, die aus dem Zusammenhang nicht zu klären sind. Hat der Angeklagte seine Zähne infolge eines „abgerutschten“ Schlages mit dem Pfahl eingebüßt, so ist nicht ersichtlich, warum seine Aussage, ████████████ habe ihm mit einem Pfahl die Zähne eingeschlagen, falsch sein soll. Die Tatsachen, auf die die Entscheidung gestützt ist, stehen also in unlösbarem Gegensatz zu der als unwiderlegbar angenommenen Verteidigung des Angeklagten. Der Umfang der einwandfrei festgestellten Schuldtatsachen verringert sich dadurch so sehr, dass die Aufhebung des Urteils im ganzen geboten ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Behauptung der Revision über die starke Vergesslichkeit des Angeklagten auf Grund seiner Arterienverkalkung und die daraus sich etwa ergebenden Folgen für die Schuld- oder Straffrage zu prüfen. Auch die im Urteil festgestellte langjährige Schilddrüsenerkrankung des Angeklagten kann für die Beantwortung der Frage von Belang sein, ob er sich über die Einzelheiten des Tathergangs, namentlich ob er noch im Liegen misshandelt worden ist, in dem von der Revision geltend gemachten Irrtum befunden hat.

KoenigerGlanzmannWiefels
BuschJagusch
Revision wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung im Meineidsverfahren — Themis