Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Maßregel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 329/97
- Datum
- 30.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen enthalten, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Feststellung zur (Nicht‑)Schuldfähigkeit ermöglichen.
Bei Annahme erheblicher Alkoholisierung hat das Tatgericht Art, Menge oder sonstige Anknüpfungstatsachen zu benennen, die die zugrunde gelegten Blutalkoholwerte und deren Auswirkung auf die Verantwortlichkeit stützen.
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB setzt regelmäßig einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt voraus; bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit kommt § 63 StGB nur ausnahmsweise, etwa bei krankhafter Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit, in Betracht.
Bei gleichzeitiger Geltung von Persönlichkeitsstörung, hirnorganischer Störung und Alkoholeinfluss muss das Tatgericht im Einzelnen darlegen und würdigen, inwieweit diese Faktoren gemeinsam die Steuerungs‑ oder Einsichts‑/Hemmungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert haben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 7. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 329/97 vom 30. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Tatgerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten und zu seiner hiervon und im Zusammenwirken mit einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie einer Hirnrindenverletzung beeinflussten Verantwortlichkeit reichen nicht aus, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, den abgelehnten Ausschluss der Verantwortlichkeit anhand der Urteilsgründe zu überprüfen.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe am Tattag bereits seit dem Nachmittag seiner Neigung zum Alkoholkonsum durch Leeren einer Flasche Weinbrand zusammen mit seiner Freundin nachgegeben. Auch am Abend sei „Hochprozentiges“ konsumiert worden. Dies habe für die Zeit „um 22.00 bis 23.00 Uhr“ einen „Blutalkoholgehalt von mindestens 2 ‰ bis höchstens 3 ‰ ergeben“ (UA S. 3). Feststellungen zu Art und Menge des konsumierten Alkohols enthält das Urteil ebensowenig wie Anknüpfungstatsachen im Übrigen, die einen Rückschluss auf die für möglich gehaltenen Blutalkoholwerte zulassen.
Ferner hat die Strafkammer angenommen, dass allgemeine Persönlichkeitsstruktur (dissoziale Persönlichkeit), Unfallbedingte oberflächliche Hirnrindenverletzung und Alkoholisierung am Tattag das Hemmungsvermögen des Angeklagten zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht ganzlich aufgehoben haben (UA S. 7). Schon die von dem Landgericht für möglich erachtete Alkoholisierung von 3 ‰ zwischen 22.00 und 23.00 Uhr erforderte eine nähere Prüfung, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 9a, m.w.N.). Hierzu traten persönlichkeitsbedingte und hirnorganische Defekte hinzu. Diese standen nach den Feststellungen der Strafkammer in Wechselwirkung zueinander und beeinflussten gemeinsam das Hemmungsvermögen des Angeklagten (UA S. 6, 7). Bei dieser Sachlage bedurfte es der Mitteilung der Anknüpfungstatsachen, aufgrund deren das Tatgericht – im Anschluss an den Sachverständigen – eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausschließen konnte.
2. Auch die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB hält – mit der gegebenen Begründung – rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2 m.w.N.).
Nach den Feststellungen der Strafkammer bewirkten „alle drei Faktoren, nämlich die allgemeine Persönlichkeitsstruktur, die Unfallverursachte hirnorganische Störung und Alkoholgenuss, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert war“ (UA S. 7). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer nicht im Einzelnen geprüft hat, ob bereits die allgemeine Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit der hirnorganischen Störung die Verantwortlichkeit des Angeklagten – positiv feststellbar – im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindern oder der von der Kammer festgestellte Hang, alkoholische Getränke zu konsumieren, persönlichkeitsbedingt ist.
Die aufgezeigten Darstellungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht mit den unterlassenen Feststellungen und der gebotenen Würdigung die Verantwortlichkeit des Angeklagten und/oder das Erfordernis der Anordnung einer Maßregel abweichend beurteilt hätte.
Dem schließt sich der Senat an.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |