Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung bei versuchter Vergewaltigung: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 32/98
Datum
25.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung bleibt bestehen, der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte für die Strafzumessung Umstände (u.a. Ausnutzung der Abwesenheit der Mutter) zugrunde gelegt, die in den Feststellungen nicht gestützt sind. Für die Bestimmung von Unrechts- und Schuldgehalt seien konkrete Feststellungen zu Tatablauf, Verhältnis zum Opfer, Motivation und eingetretenen Folgen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Besetzungseinwand ist nach § 222b Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zu erheben; wird er nicht erhoben, ist die Verfahrensrüge unzulässig.

2

Knappe Feststellungen, die sich überwiegend in der Wiedergabe des Anklagesatzes erschöpfen, können den Schuldspruch tragen, genügen jedoch nicht für die Überprüfbarkeit der Strafzumessung.

3

Zur Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Sexualstraftat und damit zur zutreffenden Strafzumessung sind konkrete Feststellungen zum Tatablauf, zum Verhältnis des Täters zum Opfer, zum Anlass und Umfang einer Anvertrautheit, zur Motivation und zu eingetretenen Tatfolgen erforderlich.

4

Fehlen solche tatrelevanten Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 12. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 32/98 vom 25. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 25. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juni 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222a Abs. 1 StPO die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben worden ist, aber ein Besetzungseinwand vom Angeklagten entgegen § 222b Abs. 1 StPO nicht erhoben wurde. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, da die sehr knappen Feststellungen zum Tatgeschehen, die sich mit Ausnahme geringfügiger Ergänzungen in der Wiedergabe des Anklagesatzes erschöpfen, den Schuldspruch noch zu tragen vermögen.

Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Landgericht dem Angeklagten mildernd sein umfassendes Geständnis zugute gehalten sowie den Umstand, dass er bisher unbestraft ist, die Gewaltanwendung unterdurchschnittlich gering war und die Vergewaltigung über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt ist. Einen minder schweren Fall hat es aber nicht angenommen, weil die Intensität der sexuellen Handlungen die Schwelle des § 176a Abs. 1 StGB deutlich überschritten habe und das Mädchen erst neun Jahre alt und noch unberührt war. Vor allem aber hat es auch deshalb einen minder schweren Fall verneint, weil der Angeklagte die Abwesenheit der Mutter des Kindes, das ihm anvertraut gewesen sei, ausgenutzt habe. Diese Erwägungen finden in den Feststellungen keine Stütze. Es ist dem Urteil weder zu entnehmen, wie es zu der Tat überhaupt kommen konnte, in welchem Verhältnis der Angeklagte zu dem Kind oder dessen Mutter stand und aus welchem Grunde und für welchen Zeitraum die Mutter ihm das Kind anvertraut haben soll. Einer näheren Darlegung dieser Umstände hätte es ebenso bedurft wie der Feststellung zum Anlass der Tat, zur Motivation des Angeklagten und dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Tatfolgen bei dem Kind eingetreten sind. Feststellungen hierzu sind zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat erforderlich. Die den Schuldspruch

gerade noch tragenden knappen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedenfalls nicht die Überprüfung, ob die Strafzumessung des Landgerichts, insbesondere die Wahl des Strafrahmens, frei von Rechtsfehlern ist.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach