Aufhebung des Strafausspruchs: Unterlassene Prüfung des §157 StGB und fehlerhafte Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 329/53
- Datum
- 19.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 157 StGB ist anzuwenden, wenn der Aussagende bei der Eidesleistung die – auch irrtümliche – Vorstellung hatte, eine wahrheitsgemäße Aussage könne ihn der Gefahr einer Strafverfolgung wegen einer anderen Tat aussetzen.
Kommt die Möglichkeit in Betracht, dass eine falsche Aussage durch die Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung motiviert ist, hat das Gericht diese Möglichkeit zu erforschen; eine unterlassene Aufklärung ist ein verfahrensrechtlicher Mangel.
Die Absicht, sich durch eine falsche Aussage vor Bestrafung wegen einer anderen Straftat zu schützen, muss nicht der alleinige Beweggrund des Meineids sein; reicht, dass sie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Bei der Strafzumessung dürfen Zwecke oder Schweregesichtspunkte, die der Gesetzgeber bereits bei der Absteckung des Strafrahmens berücksichtigt hat, nicht nochmals strafschärfend herangezogen werden (Verbot der Doppelberücksichtigung).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geb. am ██, wegen Meineides u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Februar 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineides in Tateinheit mit Beihilfe zur Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem ist auf ihre dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt worden. Ihre die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügende Revision hat zunächst das Urteil in vollem Umfang angefochten. Der Verteidiger hat sie in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt. Hierzu war er auf Grund seiner Vollmacht befugt. In dem beschränkten Umfang ist sie begründet.
1) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht § 157 StGB nicht angewendet habe. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich bei Angabe der Wahrheit selbst der Gefahr der Bestrafung wegen Kuppelei ausgesetzt hätte. Auf jeden Fall hätte geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eidesleistung – wenn auch vielleicht nur irrtümlich – der Auffassung gewesen sei, sie setze sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage dieser Gefahr aus. Insoweit rügt die Revision auch Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrensrüge braucht nicht gesondert geprüft zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Bei der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin ging es darum, ob Frau █████ das von ihr bewohnte Zimmer Paaren zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerde-
führerin hatte damals ein Zimmer neben dem Zimmer der ████ inne. Sie hatte es von Frau ████ gemietet und ging darin selbst der Gewerbsunzucht nach. In dem Zimmer der ██████ und dem daneben liegenden Zimmer ihres Schwiegersohnes ███████████, des Hauptmieters der Wohnung, stiegen fortgesetzt Lohndirnen mit ihren Freiern ab. Dabei kam es auch vor, dass das Zimmer der Beschwerdeführerin, wenn sie abwesend war, von diesen anderen Dirnen benutzt wurde. Eine dieser Dirnen, namens Maschinski, wartete einmal mit ihrem Freier in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in deren Zimmer, bis das Zimmer der █████ frei wurde. Dabei bot die Beschwerdeführerin der ███████ „eine Partie zu dritt“ an. Ein anderes Mal überraschte sie die █████████, als diese mit einem Freier nachts gegen 23 Uhr in ihrem Zimmer geschlechtlich verkehrte. Diese Vorfälle stellte die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung in Abrede und behauptete, weder die ██████████ noch irgendwelche Paare in der Wohnung ███ gesehen zu haben.
Die bisher festgestellten Umstände rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei diesen beiden Vorfällen oder sonst sich der Kuppelei nach § 180 StGB schuldig gemacht habe. Feststellungen dahin, dass sie gewusst hat und damit einverstanden gewesen ist, dass in ihrer Abwesenheit andere Lohndirnen mit ihren Freiern ihr Zimmer benutzten, sind nicht
getroffen. Nachdem sie die ████████ bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs überrascht hatte, verschloss sie ihr Zimmer. Das könnte gegen ihr Einverständnis mit der Benutzung ihres Zinmers durch andere Dirnen sprechen. Ob bei der durch eine wahrheitsgemäße Aussage geschaffenen Beweislage die Gefahr einer späteren Verurteilung bestanden hätte, lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit beurteilen. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, welche Vorstellung der Aussagende hatte. Denn § 157 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn er nur irrtümlich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung angenommen hat (RGSt 77, 222). Die Beschwerdeführerin hatte sich zwar nicht darauf berufen, sie habe die Unwahrheit gesagt, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Sie konnte dies jedoch nicht tun, weil sie sich dahin eingelassen hatte, ihre Aussage sei wahr. Da das Landgericht diese Einlassung für widerlegt ansah, musste es die naheliegende Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin befürchtete, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst der Gefahr einer Bestrafung wegen Kuppelei auszusetzen, prüfen. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin nach der Überzeugung des Landgerichts sich zur Leistung des Meineides durch die Erwägung hat bestimmen lassen, dass eine Prostituierte, die ihre Vermieterin nicht deckt, ihr Zimmer verliere und auch von anderen Vermieterinnen nicht aufgenommen werde. Beide Befürchtungen
können die Beschwerdeführerin zur falschen Aussage bestimmt haben. Die Absicht, sich durch eine falsche Aussage vor einer Bestrafung wegen einer anderen Straftat zu bewahren, braucht nicht der alleinige Beweggrund für die Leistung des Meineides zu sein. Kann diese Absicht vom Tatrichter nicht ausgeschlossen werden, so greift § 157 StGB ein. In der Unterlassung der Prüfung dieser Frage liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt.
2) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe den Zweck der Vorschrift des § 154 StGB strafschärfend berücksichtigt hat. Nach den Ausführungen des Urteils hat das Landgericht sich veranlasst gesehen, eine die Mindeststrafe von sechs Monaten erheblich übersteigende Strafe festzusetzen, weil die Tat der Angeklagten einen schweren Eingriff in die Sicherheit der Rechtspflege darstelle. Dies hat der Gesetzgeber bereits bei der Absteckung des Strafrahmens beriicksichtigt. Es darf deshalb nicht nochmals bei der Zumessung der Strafe für die Tat berücksichtigt werden. Auch dieser Rechtsfehler nötigt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Busch | Rotberg | Schmidt | |||
| Krauss | Maaß |