Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Verführung und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 329/51
Datum
27.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach §175a Ziff. 3 StGB wegen Verführung eines Minderjährigen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Wille des Geschädigten durch eine Einwirkung so beeinflusst wurde, dass er ohne diese Einwirkung widerstanden hätte. Zudem blieb die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB unzureichend aufgeklärt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung im Sinne des §175a Ziff. 3 StGB liegt nur vor, wenn der Täter durch auf den anderen ausgeübte Einwirkung dessen Willen so beeinflusst, dass dieser die unzüchtige Handlung begeht, obwohl er ohne diese Einwirkung widerstanden hätte.

2

Bloße Einladungen, Geschenkungen oder Zuwendungen begründen ohne Feststellung, dass der Tatgegner ohne diese Einwirkung widerstanden hätte, keine Verführung nach §175a Ziff. 3 StGB.

3

Zeigt die Aktenlage mögliche erhebliche psychische oder neurologische Beeinträchtigungen des Täters, hat das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit nach §51 Abs. 1 StGB zu prüfen; ein Gutachten ist unzureichend, wenn es nicht hinreichend zur Zurechnungsfähigkeit Stellung nimmt.

4

Fehlen für eine Verurteilung wesentliche Feststellungen zur Tatbestandsmäßigkeit oder zur Schuldfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2. März 1951

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 1951 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB zu einer Strafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den ███ in der Zeit von █████████████ bis ███ 1950 in Duisburg mehrfach zu sich in seine Wohnung gelockt, ihm dort Rauchwaren gekauft, ihn mit Süßigkeiten und Zigaretten beschenkt und ihn schließlich verführt, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Der Angeklagte hat den ███ in seine Wohnung gelockt, indem er ihm sagte, er wolle ihm eine Arbeit verschaffen. Als der ███ in der Wohnung des Angeklagten war, hat dieser ihn geküsst und ihm gesagt, er wolle mit ihm „Freund“ sein. Der Angeklagte hat den ███ dann mehrfach in seine Wohnung kommen lassen und mit ihm unzüchtige Handlungen vorgenommen.

II.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB verurteilt. Es hat dabei angenommen, dass der Angeklagte den ███ verführt habe, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft.

a) Nach § 175a Ziff. 3 StGB wird bestraft, wer einen Mann unter 21 Jahren verführt, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Eine Verführung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der Täter den Willen des anderen durch eine auf ihn ausgeübte Einwirkung so beeinflusst, dass dieser sich zu der unzüchtigen Handlung bestimmt, obwohl er ihr ohne diese Einwirkung widerstanden hätte (vgl. BGHSt 1, 273).

b) Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Willen des ███ durch eine auf ihn ausgeübte Einwirkung so beeinflusst hat, dass dieser sich zu den unzüchtigen Handlungen bestimmt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, dass der Angeklagte den ███ in seine Wohnung gelockt und ihm dort Rauchwaren gekauft, ihn mit Süßigkeiten und Zigaretten beschenkt hat. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um eine Verführung im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB anzunehmen. Denn es ist nicht festgestellt, dass der ███ ohne die Einwirkung des Angeklagten den unzüchtigen Handlungen widerstanden hätte.

2. Das Landgericht hat ferner nicht geprüft, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB).

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an einer Gehirnerschütterung, die er sich im Jahre 1932 zugezogen hat. Er ist seit dieser Zeit nervös und reizbar. Er hat im Kriege eine weitere Gehirnerschütterung erlitten. Seit 1920 ist er in ärztlicher Behandlung. Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

b) Das Landgericht hat diese Möglichkeit nicht geprüft. Es hat sich vielmehr mit der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens begnügt, das die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erschöpfend behandelt hat. Das Gutachten hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die körperlichen und geistigen Schäden des Angeklagten festzustellen, ohne jedoch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Schäden so schwerwiegend sind, dass sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließen.

3. Das Urteil des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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