Revision: Teilfreispruch wegen unzureichender Feststellungen; Prüfung lex mitior bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 328/99
- Datum
- 18.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder ist, entscheidet sich nicht durch abstrakten Vergleich der Tatbestände oder Strafdrohungen, sondern durch die konkrete Prüfung, welches Recht für den Einzelfall die mildere Beurteilung zulässt.
Bei der lex-mitior-Prüfung hat der Tatrichter zu erwägen, welchen Strafrahmen er unter dem alten und dem neuen Recht jeweils konkret zugrunde legen würde; sind diese Strafrahmen gleich, ist das neue Recht nicht milder.
Zur Feststellung einer Bedrohung müssen die Urteilsfeststellungen hinreichend darlegen, dass dem Opfer ernsthaft die Begehung eines konkreten Verbrechens gedroht wurde; fehlen derartige Feststellungen und sind in einer erneuten Hauptverhandlung keine weiter gehenden Erkenntnisse zu erwarten, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Die Ankündigung, eine Person durch Brandmarkung mit einem erhitzten Gegenstand dauerhaft erheblich zu entstellen, erfüllt den Tatbestand einer Drohung im Zusammenhang mit gefährlicher Körperverletzung (vgl. § 224 StGB).
Zur Klarheit und Verständlichkeit eines Urteils ist es bei einer Vielzahl unterschiedlicher Straftaten geboten, Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung, Subsumtion und Strafzumessung für jede einzelne Tat zusammengefasst darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 8. Februar 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 18. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Februar 1999 im Fall II. 4. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Freispruchs fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und (wie zur Klarstellung der Anzahl der abgeurteilten Taten hinzuzufügen gewesen wäre: wegen) Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Urteil mit verfahrens- und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Sie hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe wird der Schuldspruch der Bedrohung der Meral Y. durch den Angeklagten von den Feststellungen nicht belegt. Danach hat der Angeklagte seiner Tochter eine in ihrer Beschaffenheit nicht näher bekannte Pistole an den Kopf gehalten und gefragt, ob sie „das Leben oder den Tod“ wolle. Auf die Antwort, sie wolle das Leben, küsste der Angeklagte seine Tochter, erklärte ihr, sie müsse ihm immer gehorchen, und besuchte am Abend mit ihr eine Diskothek. Die Bedrohung der Tochter mit einem (Tötungs-)Verbrechen ist damit nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, und spricht den Angeklagten deshalb insoweit frei. Die damit entfallende Einzelstrafe von drei Monaten hat keinen Einfluss auf die Gesamtstrafe; das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt, die Freiheitsstrafe von drei Monaten im Fall II. 4. sei zugunsten des Angeklagten „unberücksichtigt gelassen“ worden.
2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Vergewaltigung zum Nachteil der Frau G. im Jahr 1984) hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in StV 1997, 634 (= Beschl. vom 21. August 1997 – 4 StR 342/97) ausgeführt, § 177 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG sei das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und kann auch der zitierten Entscheidung nicht entnommen werden. Ob ein Gesetz in diesem Sinne milder ist, lässt sich nicht durch einen abstrakten Vergleich der Tatbestände und Strafdrohungen ermitteln. Entscheidend ist vielmehr, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zulässt (Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 30 m.w.Nachw.). Der Tatrichter muss hierzu erwägen, welchen Strafrahmen er für eine Tat unter Anwendung des alten und des neuen Rechts jeweils zugrunde legen würde. Hier hat das Landgericht wegen Fallbesonderheiten (die Tat lag lange zurück, vor und nach ihr bestanden einvernehmliche Intimkontakte, der Angeklagte und das Opfer hatten später geheiratet) die Tat als einen minder schweren Fall angesehen. Insoweit sind die Strafrahmen des alten und des neuen Rechts aber gleich. Der minder schwere Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5, Abs. 1 StGB n.F. eröffnet denselben Strafrahmen wie der minder schwere Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Das neue Recht ist deshalb nicht milder, sodass es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts (§ 177 Abs. 2 StGB a.F.) verbleibt.
Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zum milderen Recht im Fall II. 5. der Urteilsgründe. Hier hat das Landgericht die sexuelle Nötigung zum Nachteil seiner Tochter Meral Y. (gewaltsame Berührungen an der unbedeckten Scheide) als minder schweren Fall gewürdigt. Das neue Recht ist deshalb hier nicht das mildere, weil es für diesen Fall – was das Landgericht ungeachtet seiner verallgemeinernden Ausführungen erkannt hat – eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorsieht (§ 177 Abs. 5, Abs. 1 StGB n.F.), während die Mindeststrafe nach altem Recht drei Monate betrug (§ 178 Abs. 2 StGB a.F.).
Aus anderen Gründen sind die Erwägungen des Landgerichts, warum in diesem Fall ein Absehen von Strafe nach § 174 Abs. 4 StGB nicht in Betracht kam, bedenklich, aber letztlich unschädlich, weil sie den Angeklagten nicht beschweren: Zum einen hat das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 178 Abs. 2 StGB a.F. entnommen; zum anderen ist ein Absehen von Strafe nicht möglich, wenn – wie hier – eine Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen worden ist.
3. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gemacht. Die im Anschluss an die Prügel geäußerte Ankündigung, die Tochter Meral Y. durch den dabei in unmittelbare Körpernähe gehaltenen, auf dem Herd glühend gemachten Kartoffelstampfer im Brustbereich zu brandmarken, ist eine Drohung mit einer dauerhaften, erheblichen Entstellung i.S.d. § 224 StGB. Dieser zutreffenden Beurteilung entspricht der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils. In den Urteilsgründen ist der Schuldspruch wegen Bedrohung aber vergessen worden. Darauf weist der Senat zur Klarstellung hin.
4. Der Senat bemerkt abschließend, dass es der Übersichtlichkeit und damit der Verständlichkeit eines Urteils dient, bei einer größeren Anzahl von jeweils unterschiedlichen Straftaten die Sachverhaltsfeststellung, die dazugehörige Beweiswürdigung, die Subsumtion und die Strafzumessung für jede einzelne Tat zusammengefasst darzustellen.
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