Revision verworfen: Bestätigung Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch und §56-Stellungnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 328/96
- Datum
- 25.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision führt nur zur Aufhebung, wenn bei der Nachprüfung Rechtsfehler im Schuldspruch oder im Strafausspruch festgestellt werden.
Feststellungen zu über die abgeurteilten Taten hinausgehendem strafbarem Verhalten, die strafschärfend berücksichtigt werden, müssen den an Feststellungen zu stellenden Anforderungen genügen; sind diese erfüllt, ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht eine positive Sozialprognose mit Feststellungen zur kriminellen Intensität verbinden; missverständliche Formulierungen begründen keinen Rechtsfehler, sofern der Gesamtzusammenhang die beabsichtigte Bewertung erkennen lässt.
Zurückhaltende Tathandlungen stehen einer Feststellung erhöhter krimineller Intensität nicht entgegen, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände diese Einschätzung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 24. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 328/96 vom 25. September 1996 in der Strafsache gegen Emile aus ████, geboren am ██ 1933 in SCD (Marokko), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Walfing aus Wuppertal als Verteidiger, Justizangestellte Knecht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Januar 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er hat mit seiner Revision keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrügen hat im Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.
Die Feststellungen zu dem über die abgeurteilten Taten hinausgehenden strafbaren Verhalten des Angeklagten, das die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, genügen den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StGB § 46 I Vorleben 13 und § 54 Serienstraftaten 2).
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine ablehnende Entscheidung nach § 56 StGB begründet hat, gehen von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und unterliegen auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sie sind insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Im Rahmen der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass dieser im Sinne „zurückhaltender Tathandlungen“ durchaus über eine „gewisse Hemmungsfähigkeit“ verfüge. Es hat diese Aussage mit dem Hinweis zu Lasten des Angeklagten jedoch dahin relativiert, dass diese „Hemmungsfähigkeit“ im Hinblick auf erschwerende Tatumstände „nicht überschätzt werden“ dürfe.
Diese Formulierungen sind zwar wegen der missverständlichen Verwendung des Begriffs der „Hemmungsfähigkeit“ sprachlich nicht geglückt. Sie widersprechen jedoch nicht der Annahme einer positiven Sozialprognose. Wie die Ausführungen, mit denen die fraglichen Formulierungen im Zusammenhang stehen, insgesamt zeigen, soll damit nicht die günstige Sozialprognose in Zweifel gezogen, sondern nur die trotz „zurückhaltender“ Tatbegehung in anderer Hinsicht festzustellende kriminelle Intensität der abgeurteilten Taten gekennzeichnet werden.
Dass das Landgericht darin einen Grund gesehen hat, welcher der Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB entgegensteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Kutzer Zschockelt
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
| Kutzer | Winkler | ||
| Blauth |